VwGH 2005/10/0220

VwGH2005/10/022023.4.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des L S in L, vertreten durch den Sachwalter Mag. M M, vertreten durch Mag. Christian Alberer, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Kierlinger Straße 12, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. August 2005, Zl. GS5-SH-6438/006-2005, betreffend Angelegenheiten nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

SHG NÖ 2000 §1;
SHG NÖ 2000 §2 Z1;
SHG NÖ 2000 §24 Abs1;
SHG NÖ 2000 §25 Abs1 Z1;
SHG NÖ 2000 §25 Abs1 Z2;
SHG NÖ 2000 §1;
SHG NÖ 2000 §2 Z1;
SHG NÖ 2000 §24 Abs1;
SHG NÖ 2000 §25 Abs1 Z1;
SHG NÖ 2000 §25 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. März 2005 auf Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch Übernahme der Kosten für seine Unterbringung im Wohnhaus in L., abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 7. Dezember 2000 bis zum 16. März 2005 in der Justizanstalt in G. auf Kosten des Bundes untergebracht gewesen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 24. Februar 2005 sei die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers für den 16. März 2005 verfügt und die Probezeit mit fünf Jahren bestimmt worden. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt worden, seinen weiteren Wohnsitz im Wohnhaus L. zu nehmen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 16. März 2005 im Wohnhaus L. Er habe nun die Übernahme der durch die Befolgung der richterlichen Weisung entstehenden Kosten für das betreute Wohnhaus in L. beantragt.

Sodann führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG, § 2 Finanz-Verfassungsgesetz und das in § 2 Z 1 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000, LGBl. 9200-3) normierte Subsidiaritätsprinzip aus, da bei Kosten, die durch eine Anordnung des Strafvollzuges entstünden, auf Grund gesetzlicher Regelung ein Anspruch und eine Möglichkeit bestehe, diese Leistungen vom Bund zu erlangen, sei kein Leistungsanspruch gegenüber dem Land Niederösterreich gegeben.

Die richterliche Weisung, sich im betreuten Wohnhaus L. aufzuhalten, stelle eine Anordnung im Rahmen des Strafvollzuges dar. Wenn der Beschwerdeführer zur Befolgung der ihm erteilten Weisung finanzieller Hilfe bedürfe, sei die Entscheidung über die Kostentragung daher dem für die Erteilung der Weisung zuständigen Gericht vorbehalten.

Das Land Niederösterreich als Sozialhilfeträger könne aus den genannten Gründen keine Kosten für die Unterbringung im Wohnhaus L. übernehmen.

Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 27. Juni 2005, 830 Be 142/04v, wurde über Antrag des Beschwerdeführers die Übernahme der Kosten für die Unterbringung des Beschwerdeführers im Wohnhaus L. durch den Bund gemäß § 179a StVG bewilligt.

Gegen den Bescheid der niederösterreichischen Landesregierung vom 31. August 2005 richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, dass die zuständige Sozialhilfebehörde die Kosten der Unterbringung im Wohnhaus L. ab seiner Entlassung aus dem Maßnahmevollzug aus den Mitteln der Sozialhilfe übernehme. Er vertritt dabei zusammengefasst den Standpunkt, der Bund sei gemäß § 179a Abs. 2 StVG nicht zur Tragung der Kosten seiner Unterbringung im Wohnheim L. verpflichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 14. März 2008, Zl. 2005/10/0201, zum Salzburger Sozialhilfegesetz ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe zu Recht abgewiesen worden sei, wenn dieser seinen Lebensbedarf "von anderen Personen oder Einrichtungen" (vom Bund) erhalte. Auf die diesbezüglichen Darlegungen des erwähnten Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Auch nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200-3, gilt für die Sozialhilfe das Subsidiaritätsprinzip. Gemäß § 1 NÖ SHG 2000 hat die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Nach § 2 Z 1 NÖ SHG 2000 ist bei der Leistung der Sozialhilfe der Grundsatz einzuhalten, dass Hilfe nur insoweit zu leisten ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

Gemäß § 24 Abs. 1 NÖ SHG 2000 sind Menschen mit besonderen Bedürfnissen Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist Ziel der Hilfe, Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebote dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. ...

Gemäß § 25 Abs. 1 NÖ SHG 2000 sind Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsanspruch, dass der Mensch mit besonderen Bedürfnissen einen Antrag gestellt hat (Z 1), auf Grund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen keinen Anspruch und keine Möglichkeit besitzt, gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen (Z 2), ...

Hier hat der Beschwerdeführer am 17. März 2005 einen Antrag auf Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch Übernahme der Kosten der Unterbringung im Wohnheim L. gestellt. Mit Beschluss vom 27. Juni 2005 sprach das zuständige Strafgericht aus, die Kosten der Unterbringung des Beschwerdeführers im Wohnhaus L. würden vom Bund getragen. Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkret dargelegt, dass er ungedeckte Kosten des Lebensbedarfes zu tragen hätte. Schon aus diesem Grund konnte seinem Antrag auf Sozialhilfe nicht stattgegeben werden.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. April 2008

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