Normen
SHG Slbg 1975 §6 Abs1 idF 2002/010;
SHG Slbg 1975 §7 Abs1 idF 1992/025;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1 idF 2002/010;
SHG Slbg 1975 §7 Abs1 idF 1992/025;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Juni 2004 gemäß § 21 Abs. 1 StGB aus Anlass der Verübung von Straftaten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer - gemäß seinem eigenen Vorbringen - gemäß § 47 StGB am 27. Juni 2005 bedingt entlassen, wobei ihm nachstehende Weisungen erteilt wurden:
- Fortführung der Medikation,
- Aufenthalt in 5020 Salzburg, Wohnheim "Neuland",
- 14-tägige Blutspiegelkontrolle zur Überprüfung der Medikation und
- unaufgeforderter Nachweis gegenüber dem Gericht über die Einhaltung der obigen Weisungen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2005 auf Gewährung von Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes abgewiesen.
Die belangte Behörde führte begründend aus, Träger der Einrichtung "Neuland" sei P M P. Der Bund leiste einen Tagsatz an diese Einrichtung, die Verpflegung sei von den Betreuten in der Regel vom eigenen Einkommen zu bezahlen (Pension etc.) und werde für den Beschwerdeführer, der kein Einkommen beziehe, von P M zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich solle Sozialhilfe immer dann eingreifen, wenn auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles andere Absicherungen nicht (in ausreichendem Ausmaß) zur Verfügung stünden. Schon immer seien diese öffentlichen Mittel nur subsidiär, also nur dann zum Einsatz gelangt, wenn die Versorgung nicht bereits durch Dritte erfolgt sei und der Bedürftige seinen Unterhalt nicht mit eigenen Kräften bestreiten könne. Wesentlich in diesem Zusammenhang seien zunächst zwei Verfassungsbestimmungen, nämlich § 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG und § 2 Finanzverfassungsgesetz, wonach das Strafrechtswesen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sei und somit alle Maßnahmen (Weisungen) im Rahmen der Strafrechtspflege unter die Kostentragungspflicht des Bundes fielen. Der Beschwerdeführer sei aus der Sonderstation für forensische Psychiatrie bedingt entlassen und die Weisung erteilt worden, sich in einer Einrichtung von P M P einzufinden. Es handle sich dabei um eine speziell betreute Wohnform (vierundzwanzig Stunden Betreuung, ärztliche Betreuung, Therapien, Verpflegung). Diese Weisung im Rahmen der Strafrechtspflege löse eine Kostentragungsverpflichtung des Bundes aus, sofern die betreute Person über kein eigenes Einkommen verfüge. Auch eine Ungleichbehandlung zwischen einer bedingten - mit oder ohne Weisung - und einer unbedingten Entlassung sei nicht gegeben. Personen, welchen bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs. 1 StGB erteilt werde, oder die aus einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen würden (§ 46 Abs. 3 StGB), seien dem Grunde nach in ihrer Möglichkeit zur Lebensführung ehemaligen Rechtsbrechern, welche eine ihnen auferlegte Strafe zur Gänze verbüßt hätten bzw. aus dieser unbedingt entlassen worden seien, völlig gleichgestellt, sie könnten wieder in den Arbeitsprozess integriert werden, seien selbstständig und befähigt, raschest möglich von der Hilfe des Landes Salzburg als Träger der Sozialhilfe unabhängig zu werden. Werde aber die bedingte Entlassung mit der Weisung ausgesprochen, sich in einer offenen, aber speziell betreuten Wohnform wie im vorliegenden Fall einzufinden, könnten diese "Freiheitspersonen" nicht gleich gestellt sein, da sich lediglich die Art und Weise der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, bei der der Lebensbedarf ebenfalls als gedeckt angenommen werde, in eine andere, zwar offene, aber dennoch durch umfassende Betreuung gekennzeichnete Einrichtung geändert habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde vertritt den Standpunkt, gemäß § 179a Abs. 2 erster Satz erster Halbsatz StVG habe in einem Fall wie dem vorliegenden die Kosten der Behandlung ganz oder teilweise der Bund zu übernehmen, jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter für die Kosten aufkommen könnte, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre. Es sei daher die Kostenübernahme auch dem Grunde nach auf solche Leistungen beschränkt, welche die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ihrem Versicherten erbringe. § 52 Z. 2 B-KUVG sehe die Anstaltspflege als eine der aus dem Versicherungsfall der Krankheit zu gewährenden Leistungen vor. § 66 Abs. 4 B-KUVG nehme von der Anstaltspflege die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürften (§ 2 Abs. 1 Z. 3 des Krankenanstaltengesetzes) und in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürften (§ 2 Abs. 1 Z. 4 des Krankenanstaltengesetzes), ausdrücklich aus. Diese Ausnahmen entsprächen denjenigen des § 144 Abs. 4 ASVG und des § 95 Abs. 2 GSVG, die darüber hinaus auch die Unterbringung in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten diene, von der Anstaltspflege ausnähmen. Es seien daher vom Bund lediglich die Kosten einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer anderen medizinischen Behandlung, die dem bedingt Entlassenen mit Weisung aufgetragen worden sei, zu übernehmen. Dem Beschwerdeführer sei aber nur die Weisung erteilt worden, sich im Wohnheim "Neuland" aufzuhalten, die Kosten des Lebensbedarfes des Beschwerdeführers fielen daher nicht unter die Kostentragungspflicht des Bundes nach § 179a Abs. 2 StVG. Zum Lebensbedarf gehöre gemäß § 10 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) unter anderem auch die Pflege und Krankenhilfe, letztere umfasse gemäß § 14 SSHG auch die Unterbringung und die Pflege in Anstalten. Der Beschwerdeführer habe daher zumindest Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes im Umfang der Verpflegungskosten.
Auf Grund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen, ob und allenfalls in welchem Ausmaß die Kosten der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Einrichtung von P M von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter im Sinne des § 179a Abs. 2 StVG getragen würden.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Der § 6 Abs. 1 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (SSHG)
LGBl. Nr. 19/1975 idF LGBl. Nr. 10/2002 lautet:
"Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
Anspruch
§ 6
(1) Ein Hilfe Suchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält."
§ 7 SSHG, LGBl. Nr. 19/1975 idF LGBl Nr. 25/1992 lautet:
"Subsidiarität
§ 7
Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nicht zu gewähren, soweit andere Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisten. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienförderung des Landes sind dabei aber nicht zu berücksichtigen."
Aus §§ 6 Abs. 1, 7 SSHG folgt, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, wenn dieser seinen Lebensbedarf "von anderen Personen oder Einrichtungen" (hier: vom Bund) erhält.
Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Einrichtung "Neuland" Unterkunft finde, Therapien erhalte und auch verpflegt werde. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, vielmehr hat er im Verwaltungsverfahren ausgeführt, er erhalte von der Einrichtung überdies EUR 7,-- täglich ausbezahlt. Der Beschwerdeführer hat somit nicht konkret behauptet, er hätte ungedeckte Kosten des Lebensbedarfes zu tragen, sodass schon aus diesem Grund die Gewährung von Sozialhilfe für den Lebensbedarf nicht in Frage kommt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Auf das oben wiedergegebene Vorbringen der Beschwerde war nicht einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 14. März 2008
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