VwGH 2005/05/0174

VwGH2005/05/017429.1.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. L in Linz, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte in 4014 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. März 2005, Zl. VwSen-210443/8/Lg/Hu, betreffend Übertretung nach der Oberösterreichischen Bauordnung (weitere Partei: Oö. Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1994 §1 Abs1 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §1 Abs3 Z10 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z2 idF 1998/070;
BauRallg;
VStG §21;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs2;
BauO OÖ 1994 §1 Abs1 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §1 Abs3 Z10 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z2 idF 1998/070;
BauRallg;
VStG §21;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach einer entsprechenden Wahrnehmung am 12. November 2002 in Anwesenheit eines Bediensteten der X GmbH (im Folgenden: Gesellschaft) forderte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, mit Schreiben vom 15. Jänner 2003 die Geschäftsführer der Gesellschaft zur Rechtfertigung auf. Es wurde ihnen zur Last gelegt, die Gesellschaft hätte in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. Oktober 2002 auf dem Grundstück Nr. 799, KG St. Peter, folgenden bewilligungspflichtigen Neubau ausgeführt, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre:

"Der Baukörper ist als Systemrundbogenhalle ausgeführt. Das tragende Element bilden Stahlrohrrundbögen, die auf einer bituminös befestigten Bodenfläche aufgestellt sind, die Verankerung erfolgt mit Erdnägeln. Die Dachhaut, gleichzeitig die Außenwand wird von Profilblechformteilen gebildet. Die Stirnwände sind als Holzriegelwandscheiben ausgeführt und mit den Rundbogen verschraubt. Der Zugang erfolgt in den Stirnwandscheiben über Flügeltore und Gehtüren. Ausmaß: ca. 8 m mal 40 m."

Unter Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsannahmeerklärung gaben die Geschäftsführer mit Schreiben vom 6. Februar 2004 bekannt, dass der Beschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt sei. In seiner Rechtfertigung vom 10. März 2003 erklärte der Beschwerdeführer, die bei der Amtshandlung am 12. November 2002 angetroffene Systemrundbogenhalle unterliege nicht der OÖ BauO, vielmehr handle es sich um ein einem Zelt vergleichbares Objekt. Es sei kein Gebäude, da für die Errichtung keine fachtechnischen Kenntnisse erforderlich seien. Die Baulichkeit sei im Laufe des Oktober 2002 errichtet worden, um kurzfristig Elektromaterial vor Witterungseinflüssen zu schützen. Es sei beabsichtigt gewesen, das Objekt sofort nach der Lagerung wieder zu entfernen, der Zeithorizont habe zwei bis drei Wochen betragen. Selbst wenn das Objekt bewilligungspflichtig gewesen wäre, sei eine Bewilligungspflicht im Zeitpunkt der Errichtung nicht vorgelegen, da es sich um einen Bau für eine vorübergehende Dauer von höchstens vier Wochen, der nicht Wohn- oder sonstigen Aufenthaltszwecken diente, gehandelt habe. Auf Grund unvorhersehbarer terminlicher Probleme habe sich die Räumung des Objektes verzögert, weshalb mit Schreiben vom 26. November 2002 um eine Baubewilligung angesucht worden sei. Als firmeninternes Kontrollsystem bestehe eine Datenbank, welche sämtliche bau-, gewerbe-, wasser- und abfallrechtliche Bescheide mit Auflagen und Terminen beinhalte. Außerdem gebe es einen detaillierten Leitfaden für Behördeneinreichungen, der jedem Mitarbeiter einsehbar sei. Diesbezüglich fänden ständig Schulungen statt. Gehe man von einer Bewilligungspflicht des Objektes aus, so sei daher aufzuzeigen, dass dieser Umstand im konkreten Fall nur kurzfristig (wenige Tage) "durch den Rost gerutscht" sei. Das Verschulden sei, wenn man von einer Bewilligungspflicht ausgehe, denkbar gering. Auch in Anbetracht der nachträglichen Bewilligungsmöglichkeit und des nur wenige Tage andauernden bewilligungslosen Zustandes wäre allenfalls ein Vorgehen nach § 21 VStG gerechtfertigt.

Mit Straferkenntnis vom 28. Jänner 2004 wurde der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter der Gesellschaft schuldig erkannt, die von der Gesellschaft begangene Verwaltungsübertretung zu vertreten. Die Gesellschaft habe in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. Oktober 2002 auf dem oben genannten Grundstück den beschriebenen bewilligungspflichtigen Neubau ausgeführt, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre und damit § 57 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Z. 1 OÖ BauO verletzt. Es wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 1.450,-- , im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt.

In seiner dagegen erstatteten Berufung wiederholte der Beschwerdeführer seine Argumente, warum die errichtete Baulichkeit nicht bewilligungspflichtig gewesen sei, sowie, dass bei der Errichtung lediglich eine Bestanddauer von zwei bis drei Wochen beabsichtigt gewesen sei. Das funktionierende Kontrollsystem der Gesellschaft habe gewährleistet, dass bei Unklarheiten über eine eventuell vorliegende Bewilligungspflicht die Abteilung Behördenkoordination und die Rechtsabteilung eingeschaltet werde. Bei einer weit verzweigten Organisation, wie dies bei dieser Gesellschaft zutreffe, könne die Aufsicht des verantwortlichen Beauftragten zweckmäßigerweise nur in einer Oberaufsicht bestehen. Es genüge nicht, dass die Schuld des verantwortlichen Beauftragten in der Nichtvornahme der Kontrolle gesehen werde. Dem Beschwerdeführer sei die Errichtung des Objekts ursprünglich nicht bekannt gewesen und es hätte ihm auch nicht bekannt sein müssen. Jedenfalls liege auf seiner Seite kein Verschulden vor; selbst wenn man von einer Bewilligungspflicht ausgehe, sei das Verschulden denkbar gering und hätte nur ein Vorgehen nach § 21 VStG gerechtfertigt.

Mit der Berufung legte der Beschwerdeführer ein umfangreiches Konvolut über allgemeine Verfahrensanweisungen und einen Leitfaden für Behördeneinreichungen vor.

Bei der von der belangten Behörde daraufhin durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge Ing. G. einvernommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. Der Berufungsentscheidung lässt sich entnehmen, dass die belangte Behörde von folgenden Tatsachengrundlagen ausgegangen ist:

Das Bauwerk wurde, wie im Spruch des Straferkenntnisses beschrieben, errichtet; für seine Errichtung wurde ein spezialisierter Arbeitstrupp eines spezialisierten Unternehmens unter Aufsicht eines Facharbeiters herangezogen. Das Objekt wurde von Lagerarbeitern benützt und nicht nach vier Wochen abgetragen. Die Gesellschaft verfügt über ein Kontrollsystem, welches den Mitarbeitern eine Datenbank für vorhandene Bewilligungen sowie für Einreichungen zur Verfügung stellt. Der Leitfaden für Einreichungen beinhaltet die Möglichkeit, sich über bestehende baurechtliche Vorschriften zu informieren, wobei auch noch Schulungen und eine Nachfragemöglichkeit bei der Rechtsabteilung bestehen. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, den Leitfaden zu lesen und die Lektüre durch Unterschrift zu bestätigen, wobei diese Bestätigungen kontrolliert werden.

Rechtlich ging die belangte Behörde von der Baubewilligungspflicht nach § 24 Abs. 1 Z. 1 Oö. BauO aus. Die Ausführung sei ein Bau im Sinne des § 2 Z. 2 Oö. Bautechnikgesetz und ein Gebäude im Sinne des § 2 Z. 20 Oö. Bautechnikgesetz. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 10 Oö. BauO komme schon deshalb nicht zu tragen, weil das Gebäude Aufenthaltszwecken diene. Es komme auch nicht darauf an, ob ursprünglich eine Bestanddauer von zwei bis drei Wochen geplant gewesen sei, und sich danach die Absicht des Bauherrn geändert hätte. Bezüglich des behaupteten Kontrollsystems verwies die belangte Behörde darauf, dass eine bis zum Beschwerdeführer reichende, lückenlose Kette von Kontrollen, die sich nicht bloß auf die Information beschränkte, sondern vor allem die Einhaltung der Vorschriften zum Inhalt gehabt hätte, nicht einmal behauptet worden sei. Nicht einmal der für Einreichungen zuständige Mitarbeiter Ing. G. sei über die beschränkte Bestanddauer der Halle informiert gewesen.

Dem Beschwerdeführer sei Fahrlässigkeit vorzuwerfen, die Sorgfaltswidrigkeit ergebe sich aus der Mangelhaftigkeit des Kontrollsystems. Trotz Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der in Anbetracht der Beweislage nicht ins Gewicht fallenden Unbestrittenheit der Bautätigkeit könne von keinem Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG ausgegangen werden; die Tat bleibe auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt gewesen wäre.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die einschlägigen Bestimmungen der Oberösterreichischen

Bauordnung 1994 idF LGBl. Nr. 70/1998 lauten:

"§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz regelt das Bauwesen im Land Oberösterreich, soweit es sich nicht um technische Anforderungen an Bauten handelt.

(...)

(3) Dieses Landesgesetz gilt nicht für

(...)

10. Zelte, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;

Bauten für eine vorübergehende Dauer von höchstens vier Wochen, soweit sie nicht Wohn- oder sonstigen Aufenthaltszwecken dienen;

(...)

§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

(...)

§ 57

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(...)

2. als Bauherr oder Bauführer ein

bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist;

(...)

9. eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung gemäß

§ 42 oder § 43 anzuzeigen ist, ohne Baufertigstellungsanzeige oder entgegen § 44 Abs. 1 oder 2 benützt oder benützen lässt;

(...)"

Im Straferkenntnis wurde der Zeitraum, in dem der bewilligungspflichtige Neubau "ausgeführt" worden sei, mit der Zeit von 1. Oktober 2002 bis 31. Oktober 2002 angegeben. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, ausgehend von der Aussage des Zeugen Ing. G., wonach die gegenständliche Halle in der ersten Oktoberwoche 2002 errichtet worden sei und deren Errichtung etwa drei Tage in Anspruch genommen habe, könne nicht ein Zeitraum von 1. Oktober bis 31. Oktober vorgeworfen werden, weil unter "ausgeführt" nur die Errichtung zu verstehen sei. Nach Fertigstellung der Halle hätte allenfalls der (hier nicht herangezogene) Straftatbestand des § 57 Abs. 1 Z. 9 OÖ BauO in Erwägung gezogen werden können. Damit liege eine Unrichtigkeit des Spruches im Sinne des § 44a VStG vor.

Nach § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (siehe die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 757).

Hier ist zunächst festzuhalten, dass der Zeuge keine konkreten Angaben über die Ausführungsdauer gemacht hat, sondern nur festgehalten hat, dass die Errichtung einer derartigen Halle "ca. drei Tage" dauere. Er hat auch keine präzise Angabe zum Beginn des Tatzeitraumes gemacht, sondern nur festgehalten, die Errichtung "erfolgte etwa in der ersten Oktoberwoche". Auch wenn nicht festgestellt wurde, wann mit der Ausführung begonnen wurde und wie lange exakt die Ausführung gedauert hat, steht die Festlegung im Spruch, dass die Ausführung innerhalb des Zeitraumes vom 1. bis zum 31. Oktober 2002 erfolgt sei, mit diesem Beweisergebnis im Einklang. Es ist nicht erkennbar, inwieweit durch diese Festlegung des Tatzeitraumes Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verkürzt wurden oder gar die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde. Der gewählte Spruch entspricht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG, weil ein hinreichend konkreter Zeitraum angeführt wurde, innerhalb dessen dieses Begehungsdelikt verwirklicht worden war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 96/05/0253).

Der herangezogene Straftatbestand des § 57 Abs. 1 Z. 2 BO setzt die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens voraus. Nicht bewilligungspflichtig soll die Ausführung nach Auffassung des Beschwerdeführers deshalb gewesen sein, weil es sich bei der gegenständlichen Halle um ein einem Zelt vergleichbares Objekt gehandelt habe. Die Verankerung sei mit Erdnägeln, wie dies auch bei Zelten der Fall sei, erfolgt. Nur das Material der Dachhaut sei anders. § 1 Abs. 3 BO sei nicht taxativ, sondern einer Analogie zugänglich, sodass die Halle unter den Tatbestand "Zelt" zu subsumieren sei. Auch ein Zirkuszelt falle unter diesen Ausnahmetatbestand und werde nicht als Gebäude angesehen, obwohl gewisse Grundkenntnisse erforderlich seien. Jedenfalls hätte die Behörde die Halle einer Überprüfung durch einen Sachverständigen unterziehen müssen, welche ergeben hätte, dass für die Errichtung grundsätzlich keine besonderen statischen oder technischen Fähigkeiten erforderlich seien und die Errichtung einem Zelt vergleichbar sei.

§ 1 Abs. 1 BO regelt "das Bauwesen" im Land Oberösterreich; im Abs. 3 dieser Bestimmung werden in 14 Punkten Anlagen aufgezählt, für die, auch wenn sie dem Begriff "Bauwesen" zuzuordnen wären, die Bauordnung nicht gilt. Der Gesetzeswortlaut bietet keinen Hinweis darauf, dass diese Aufzählung nicht erschöpfend und einer erweiterten Interpretation zugänglich wäre. Es stellt sich auch nicht die Frage, inwieweit die gegenständliche Halle einem "Zelt" ähnlich sei, weil Zelte nur dann ausgenommen sind, wenn es sich nicht um Gebäude handelt.

Nach der Definition in § 2 Z. 20 Oö. Bautechnikgesetz in der Fassung LGBl. Nr. 103/1998 - BauTG ist ein Gebäude ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1,5 m. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Begehbarkeit und die Überschreitung der Mindestraumhöhe, sondern, dass es sich um einen Bau handle.

Nach § 2 Z. 2 BauTG ist ein Bau eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind. Zur Herstellung dieser Baulichkeit wurde ein spezialisiertes Unternehmen herangezogen; die Herstellung erfolgte unter Aufsicht eines Facharbeiters. Der Verwaltungsgerichtshof kann der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegen treten, wenn sie ohne weiteres von Erforderlichkeit fachtechnischer Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung ausgegangen ist, wozu noch die Größe der überbauten Fläche von 320 m2 kommt.

Der Beschwerdeführer beruft sich aber auch auf den zweiten Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Z. 10 BO, wonach es sich hier bestimmungsgemäß um einen Bau für eine vorübergehende Dauer von höchstens vier Wochen gehandelt hätte. Nur eine Verkettung nicht vorhersehbarer Umstände hätte dazu geführt, dass die ursprünglich nur für drei bis vier Wochen vorgesehene Halle länger stehen geblieben sei.

Gerade in Anbetracht der hier angewendeten Strafnorm, die ja die Begehung und nicht die weitere Aufrechterhaltung des rechtswidrig herbeigeführten Zustandes erfasst, muss das Merkmal der vorübergehenden Dauer allein nach objektiven Kriterien beurteilbar sein; Absichten des Bauherrn, die sich ändern können, können kein Maßstab sein. Ob der Ausnahmetatbestand vorliegt, muss im Zeitpunkt der Ausführung objektiv feststellbar sein.

In Anbetracht der Größe, der Ausführung und insbesondere des Umstandes, dass die Bodenfläche für diese Halle asphaltiert worden war, war der Schluss schon bei Beginn der Ausführung gerechtfertigt, dass dieser Bau typischerweise nicht nur für vorübergehende Dauer von höchstens vier Wochen errichtet wurde. Ob das Betreten einer Lagerhalle zum Be- und Entladen einen "Aufenthalt" darstellt, kann daher dahingestellt bleiben.

Da der Neubau von Gebäuden gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 BO bewilligungspflichtig ist, nach § 39 Abs. 1 mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides begonnen werden darf und der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter für das gegenständliche Vorhaben keine Bewilligung erwirkt hat, ist der vorgeworfene Tatbestand des § 57 Abs. 1 Z. 2 BO objektiv erfüllt. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, auf Grund eines funktionierenden Kontrollsystems falle ihm keine Sorgfaltsverletzung zur Last.

Die Frage, ob das bei der Gesellschaft eingerichtete Kontrollsystem geeignet ist, bauordnungswidrige Ausführungen zu verhindern, stellt sich nicht: Zufolge des vom Beschwerdeführer (als Verantwortlichem) eingenommenen Rechtsstandpunktes, dass Bewilligungsfreiheit bestehe, konnte kein Kontrollsystem diese unbefugte Bauausführung verhindern. Der Beschwerdeführer kann sich aber auch nicht auf eine entschuldbare Rechtsunkenntnis berufen, weil selbst die erwiesenermaßen unverschuldete Unkenntnis des Gesetzes nur dann einen Schuldausschließungsgrund bildet, wenn der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte (siehe die zahlreichen Nachweise bei Walter/Mayer, aaO, 92 ff). Dass die Errichtung einer 320 m2 großen Halle nicht ohne Befassung der zuständigen Baubehörde erfolgen dürfe, ist für jedermann einsichtig; einer akribischen Durchforstung der Rechtslage bedarf es hingegen, um allenfalls doch einen Ausnahmetatbestand herauszufinden. Von einer Rechtsunkenntnis, die das Verschulden mindern würde, kann daher keine Rede sein.

In Anbetracht des Strafrahmens bis EUR 36.000,-- (wobei der hier erfüllte Tatbestand nach § 57 Abs. 3 BO auch eine Nebenstrafe vorsieht) vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Verhängung einer Geldstrafe von EUR 1.450,-- keine Ermessensüberschreitung zu erkennen.

Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung des § 21 VStG. Von einem geringen Unrechtsgehalt kann aber - abgesehen von der schon mehrfach hervorgehobenen Größe der Errichtung - schon deshalb keine Rede sein, weil die Gesellschaft erst nach dem Einschreiten der Behörde um Baubewilligung angesucht hat.

Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. Jänner 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte