Normen
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs2;
KanalabgabeG Bgld §11 Abs1;
KanalabgabeG Bgld §13;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z1 idF 1990/037;
KanalbenützungsgebührenV Wiesen 1997 §2;
KanalbenützungsgebührenV Wiesen 1997;
KanalbenützungsgebührenV Wiesen 2000;
KanalbenützungsgebührenV Wiesen 2001;
KanalbenützungsgebührenV Wiesen 2002 §2;
KanalbenützungsgebührenV Wiesen 2002;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs2;
KanalabgabeG Bgld §11 Abs1;
KanalabgabeG Bgld §13;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z1 idF 1990/037;
KanalbenützungsgebührenV Wiesen 1997 §2;
KanalbenützungsgebührenV Wiesen 1997;
KanalbenützungsgebührenV Wiesen 2000;
KanalbenützungsgebührenV Wiesen 2001;
KanalbenützungsgebührenV Wiesen 2002 §2;
KanalbenützungsgebührenV Wiesen 2002;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 3.513,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit drei Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. August 2002 wurden dem Beschwerdeführer als Pächter eines Teils einer näher genannten Liegenschaft für die Benützung der Ortskanalisation für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 31. Dezember 2000 sowie für die Jahre 2001 und 2002 gemäß §§ 5 und 10 ff Burgenländisches Kanalabgabegesetz, LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990, in Verbindung mit den Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 20. Dezember 1999 und vom 27. Dezember 2000, mit denen die Wirksamkeit der Verordnung vom 23. April 1997 betreffend die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren auf die Finanzjahre 2000 bzw. 2001 erstreckt worden war, sowie der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 19. Dezember 2001 Kanalbenützungsgebühren in der Höhe von EUR 1.584,01 (für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 31. Dezember 2000) beziehungsweise in der Höhe von jeweils EUR 1.728,01 (für die Jahre 2001 und 2002) vorgeschrieben. Als Berechnungsfläche wurde eine Fläche von 1.428,11 m2 herangezogen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
1.2. Mit drei Bescheiden des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Mai 2003 wurden diese Berufungen abgewiesen.
1.3. Auf Grund der gegen diese Bescheide erhobenen Vorstellungen des Beschwerdeführers ergingen die nunmehr angefochtenen Bescheide, mit denen die Vorstellungen des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen übereinstimmend nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sämtliche Niederschlagswässer auf der Anschlussgrundfläche zur Versickerung gebracht und nicht in die Kanalisation eingeleitet würden, könne der Vorstellung nicht zum Erfolg verhelfen. Nach § 1 der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 23. April 1997, deren Wirksamkeit mit Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 20. Dezember 1999 auf das Finanzjahr 2000 erstreckt worden sei (in gleicher Weise wird in den anderen Bescheiden darauf hingewiesen, mit welcher Verordnung die Erstreckung auf das jeweilige Finanzjahr erfolgte), würden Kanalbenützungsgebühren nach dem dritten Abschnitt des Kanalabgabegesetzes erhoben. Als Bemessungsgrundlage für die Kanalbenützungsgebühr komme neben einem Prozentsatz des Anschlussbeitrages oder einem bestimmten Betrag pro Quadratmeter der Berechnungsfläche auch der Wasserverbrauch in Betracht. Nach § 2 der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 23. April 1997 sei die Kanalbenützungsgebühr nach der Berechnungsfläche im Sinne des Kanalabgabegesetzes zu berechnen. Die maßgebliche Berechnungsfläche ergebe sich aus § 5 Abs. 2 Kanalabgabegesetz. Die von der mitbeteiligten Marktgemeinde ausgewählte Möglichkeit der Berechnung sei somit zulässig und entspreche dem Kanalabgabegesetz.
Nach Ausführungen zu Einwänden hinsichtlich der Sachlichkeit der Verordnungen der mitbeteiligten Marktgemeinde und zur Kompetenz der Vorstellungsbehörde, jegliche Rechtswidrigkeit, die subjektive Rechte des Vorstellungswerbers betreffe, aufzugreifen, wird festgehalten, dass die Aufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Vorstellung durch keine gesetzliche Vorschrift an die Sachverhaltsannahmen der Gemeindebehörden gebunden sei. Die von den Gemeindebehörden dem Bescheid zu Grunde gelegten Feststellungen hinsichtlich des Ausmaßes der Berechnungsfläche seien jedoch vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden. Auch von der belangten Behörde habe diesbezüglich keine Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Die im Akt enthaltenen Angaben seien inhaltlich und rechnerisch überprüft worden und es seien keine Mängel festgestellt worden. Entsprechend § 3 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 23. April 1997 sei der Beschwerdeführer als Pächter eines Teils der näher bezeichneten Liegenschaft zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr verpflichtet. Nach Ausführungen über den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches und der Fälligkeit zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November wird ausgeführt, dass sich die Höhe der Abgabe nach dem Entstehungszeitpunkt des Abgabenanspruches richte. Im jeweiligen Bescheid wird sodann für das jeweils betroffene Jahr die entsprechende Rechtsgrundlage angegeben.
Der Beschwerdeführer sei daher durch den jeweils angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
1.4. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die drei Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und erwogen:
2.1.1. Das Gesetz vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz - KAbG, in der Folge: Bgld KanalAbgG), LGBl. Nr. 41/1984 (§ 10 Abs. 1 und § 13 in der Stammfassung, die übrigen Bestimmungen in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990, § 11 noch in der Fassung vor der Aufhebung des § 11 Abs. 1 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 2005, G 76/02 u.a., V 22/02 u.a., Slg. 17.464), lauteten auszugsweise:
"Anschlussbeitrag
§ 5. (1) Für jene Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche, für die eine Anschlussverpflichtung oder eine Anschlussbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, ist ein Anschlussbeitrag zu erheben.
(2) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Z 1 und Z 2 genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.
Bewertungsfaktor | |||
1. | Bebaute Fläche: Als bebaute Fläche gilt die von Gebäude und überdachten Bauwerken bedeckte bzw. überdeckte Grundfläche; nicht einzurechnen sind Eingangsüberdeckungen, Vordächer, Balkone, Erker, Terrassen, Außenstiegen, Außenrampen, Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse und dgl. Ausmaß der bebauten Flächen | 0,5 | |
2. | Nutzfläche: Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist die Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche umgibt, einzubeziehen. Sind in demselben Gebäude in einem Geschoß Nutzflächen mit verschiedenen Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen, dann ist die zwischen diesen Nutzflächen liegende Mauerfläche je mit ihrem halben Ausmaß den beiden Flächen zuzuschlagen. ... |
3. Abschnitt
Kanalbenützungsgebühren
Allgemeines
§ 10. (1) Soferne Gemeinden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates Gebühren für die Benützung der Kanalisationsanlage vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.
(2) Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.
Höhe der Gebühr
§ 11. (1) Die Kanalbenützungsgebühren dürfen das jährliche Erfordernis für
- a) den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalisationsanlage,
- b) die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage aufgenommen worden sind,
c) die Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Kanalisationsanlage entsprechenden Lebensdauer und
d) die Bildung einer Erneuerungsrücklage von höchstens drei v. H. der Errichtungskosten (§ 2 Abs. 1 und 2)
nicht übersteigen.
(2) Zu den Errichtungskosten im Sinne des Abs. 1 lit. c zählen nicht
a) die der Gemeinde für die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage gewährten Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, und
b) der durch Kanalisationsbeiträge (§ 2 Abs. 1) gedeckte Teil der Errichtungskosten.
(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.
(4) Die Kanalbenützungsgebühr ist mit ihrem Jahresbetrag festzusetzen.
(5) Die Festsetzung gemäß Abs. 4 gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. Entsteht der Abgabenanspruch während des Jahres, ist die Kanalbenützungsgebühr für dieses Jahr nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr festzusetzen. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr. Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.
...
4. Abschnitt
Ortsverwaltungsteile
§ 13. Die Gemeinden werden ermächtigt, für Ortsverwaltungsteile (Stadtbezirke) sowie für Feriensiedlungen und Ferienzentren (§ 14a Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/1974) gesonderte Abgabenverordnungen zu erlassen. Hiebei ist von den Errichtungskosten der Kanalisationsanlage und der Summe der Berechnungsflächen des jeweiligen Ortsverwaltungsteiles (Stadtbezirkes), Ferienzentrums oder der Feriensiedlung auszugehen. Die Kosten gemeinsamer Anlagen sind zwischen diesen Bereichen im Verhältnis der hydraulischen und organischen Belastung aufzuteilen. Hierüber ist ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Amtes der Bgld. Landesregierung einzuholen."
2.1.2. Die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 23. April 1997 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr für den Keltenberg und Römersee lautete:
"Auf Grund der §§ 10, 11 und 12 des Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984 i.d.F. LGBl. Nr. 37/1990, sowie des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
§ 1
Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes (ergänze offenbar: des Kanalabgabegesetzes) Kanalbenützungsgebühren eingehoben.
§ 2
Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr wird mit S 15,-- pro m2
Berechnungsfläche festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist
gesondert hinzuzurechnen.
§ 3
(1) Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Grundstückseigentümer verpflichtet. Miteigentümer schulden die Kanalbenützungsgebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt wird, die Zustellung des Abgabenbescheides an diesen erfolgen.
(2) Ist das Grundstück vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.
§ 4
Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.
§ 5
Die Kanalbenützungsgebühren werden am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrages fällig.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft."
Die Verordnung wurde am 24. April 1997 an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen und am 12. Mai 1997 abgenommen.
2.1.3. Mit Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 20. Dezember 1999 wurde (u.a.) die Wirksamkeit der Verordnung vom 23. April 1997 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr für den Keltenberg und Römersee auf das Finanzjahr 2000 erstreckt. Diese Verordnung wurde am 21. Dezember 1999 angeschlagen und am 5. Jänner 2000 abgenommen.
2.1.4. Mit Verordnung vom 27. Dezember 2000 wurde die Wirksamkeit dieser Verordnung auch auf das Finanzjahr 2001 erstreckt. Diese Verordnung wurde am 28. Dezember 2000 an der Amtstafel angeschlagen und am 12. Jänner 2001 abgenommen.
2.1.5. Mit Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 19. Dezember 2001 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr für den Keltenberg und Römersee wurde eine neue Verordnung betreffend die Einhebung der Kanalbenützungsgebühren erlassen.
Diese Verordnung lautet:
"Auf Grund der §§ 10, 11 und 12 des Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984, i.d.F. LGBl. Nr. 37/1990, sowie des § 16 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 - FAG 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Kanalabgabegesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.
§ 2
Gebührensatz
Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr wird mit EUR 1,10 pro m2
Berechnungsfläche festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist
gesondert hinzuzurechnen.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Grundstückseigentümer verpflichtet. Miteigentümer schulden die Kanalbenützungsgebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an diesen erfolgen.
(2) Ist das Grundstück vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.
§ 4
Gebührenanspruch
Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem
erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.
§ 5
Fälligkeit
Die Kanalbenützungsgebühren werden am 15. Feber, 15. Mai,
15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres
Jahresbetrages fällig.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
2.1.6. Gemäß § 155 Abs. 1 Bgld LAO, LGBl. Nr. 2/1963 idF LGBl. Nr. 32/2001, sind, wenn sich bei Berechnung des in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbetrags oder der Summe der in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbeträge Centbeträge ergeben, diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.
2.2. Der Beschwerdeführer rügt in seinen Beschwerden zunächst einen Verstoß gegen § 150 Abs. 2 erster Satz Bgld LAO, weil der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zwar Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 20. Dezember 1999, vom 27. Dezember 2000 beziehungsweise vom 19. Dezember 2001 als Rechtsgrundlage nenne, jedoch weder den Gegenstand noch den Geltungsbereich dieser Verordnungen erwähne. Insoweit die erstinstanzliche Abgabenbehörde auf die Verordnung vom 19. Dezember 2001 Bezug genommen habe, bilde diese keine ausreichende Grundlage für die Abgabenvorschreibung, weil aus ihrem Inhalt nicht hervorgehe, auf welchen örtlichen Geltungsbereich sie sich beziehen würde. Die Verordnungen des Gemeinderates vom 20. Dezember 1999 beziehungsweise vom 27. Dezember 2000 bezögen sich nur auf die Erstreckung der Grundverordnung vom 23. April 1997 auf die Finanzjahre 2000 und 2001 und könnten daher allein nicht als Rechtsgrundlage des Vorschreibungsbescheides herangezogen werden.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Wie auch in den Beschwerden ausgeführt wird, liegt das beschwerdegegenständliche Grundstück im Siedlungsgebiet "Keltenberg und Römersee", welches ein eigenes Kanalisationssystem hat und mit dem übrigen verbauten Ortsgebiet nicht zusammenhängt. Da die mitbeteiligte Marktgemeinde für dieses Siedlungsgebiet eigene Verordnungen betreffend die Einhebung der Kanalbenützungsgebühren erlassen hat (vgl. die oben wörtlich wiedergegebene Verordnung vom 23. April 1997 bzw. die Verordnung vom 19. Dezember 2001) besteht kein Zweifel, dass die von der belangten Behörde (ebenso wie von den Gemeindebehörden) herangezogenen Rechtsgrundlagen für die Einhebung der Kanalbenützungsgebühren auch hinsichtlich ihres örtlichen Anwendungsbereiches zutreffend waren (vgl. in diesem Sinne bereits das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0061, welches die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für das Jahr 2002 hinsichtlich des nicht vom Beschwerdeführer gepachteten Teils der gegenständlichen Liegenschaft betraf, wobei in der Beschwerde eine weitgehend gleiche Argumentation vertreten wurde, sowie das hg. Erkenntnis vom gleichen Tag, Zlen. 2004/17/0057 bis 0060).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis Zl. 2004/17/0061 ausgeführt hat, erscheint der örtliche Geltungsbereich einer für eine gesonderte Kanalisationsanlage in Kraft gesetzten gesonderten Abgabenverordnung dann hinreichend präzisiert, wenn er durch Auslegung zu ermitteln ist. Dies ist hier der Fall, gelten die Verordnung vom 23. April 1997 beziehungsweise die Verordnung vom 19. Dezember 2001 doch unzweifelhaft für all jene Grundstücke, deren Abwässer in das für das Siedlungsgebiet Keltenberg und Römersee errichtete gesonderte Kanalisationssystem, welches nach den Behauptungen des Beschwerdeführers mit dem des sonstigen Ortsgebietes nicht zusammenhängt, eingeleitet werden können. Schon die Bezeichnung der Verordnung vom 23. April 1997 beziehungsweise der Verordnung vom 19. Dezember 2001 als solche "über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr für den Keltenberg und Römersee" ergibt deren Anwendbarkeit auf das vom Beschwerdeführer zum Teil gepachtete Grundstück, in Ansehung dessen er in der Sachverhaltsschilderung seiner Beschwerden selbst ausführt, dass es im Siedlungsgebiet "Keltenberg und Römersee" gelegen ist.
2.3. Wenn in den Beschwerden weiters eingewendet wird, dass sich die Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 20. Dezember 1999 beziehungsweise vom 27. Dezember 2000 nur auf die Erstreckung der Grundverordnung vom 23. April 1997 auf die Finanzjahre 2000 und 2001 bezögen und diese daher nicht allein als Rechtsgrundlage des Abgabenbescheides herangezogen werden könnten, ist darauf zu verweisen, dass durch die Nennung der Verordnungen vom 20. Dezember 1999 und vom 27. Dezember 2000 auch der Verweis auf die Verordnung vom 23. April 1997, die durch die Verordnung vom 20. Dezember 1999 in ihrer Wirkung auf das Finanzjahr 2000 erstreckt wurde, erfolgte. Es lag daher keine ungenügende Angabe der Rechtsgrundlagen der jeweiligen Abgabenvorschreibung vor, sodass der Beschwerdeführer durch die Bestätigung der jeweiligen Gemeindebescheide mit den angefochtenen Bescheiden (in denen die Verordnung vom 23. April 1997 auch wiedergegeben ist) nicht in seinen Rechten verletzt wurde.
2.4. Soweit in den Beschwerden Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 23. April 1997 beziehungsweise vom 19. Dezember 2001 geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer gesonderten Verordnung gemäß § 13 Bgld KanalAbgG, LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990, auch nach den Angaben in den Beschwerden (kein Zusammenhang des Siedlungsgebietes Keltenberg und Römersee mit dem übrigen verbauten Ortsgebiet; Bestehen einer eigenen Kanalisationsanlage) gegeben ist.
§ 13 Bgld KanalAbgG ist die vom Beschwerdeführer postulierte Voraussetzung des Vorliegens wesentlich unterschiedlicher Kosten nicht zu entnehmen. Wird - wie im vorliegenden Fall - für einen Ortsteil eine eigene Kanalisationsanlage errichtet und betrieben, so erscheint die Erlassung einer gesonderten Kanalgebührenordnung für die an diese Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstücke unbedenklich. Es mag allerdings zutreffen, dass der Verordnungsgeber einer mehrere getrennte Kanalisationsanlagen betreibenden Gemeinde nach dem Sachlichkeitsgebot gehalten ist, die jeweiligen Kanalgebühren für die jeweiligen Ortsteile so festzusetzen, dass der Deckungsgrad der relevanten Ausgaben an Betriebskosten, Instandhaltungskosten und umlegbare nicht getilgte Errichtungskosten durch das Gebührenaufkommen in Ansehung der betroffenen Kanalanlagen in etwa gleich ist. Bedenken dahingehend, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde gegen dieses Gebot bei Erlassung der hier maßgeblichen Verordnungen verstoßen hätte, werden vom Beschwerdeführer weder vorgetragen noch sind solche beim Verwaltungsgerichtshof entstanden. Aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Beiblättern zu den Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 2000, 2001 und 2002 ergibt sich ein für den Ortsteil Keltenberg und Römersee jedenfalls nicht nachteiliger Deckungsgrad der genannten Ausgaben durch Gebühreneinnahmen (vgl. auch hiezu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0061).
2.5. Weiters erachtet es der Beschwerdeführer für bedenklich, dass die gegenständlichen Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde durch Verwendung des Begriffes "Berechnungsfläche" in ihrem § 2 auf die Regeln des § 5 Abs. 2 Bgld KanalAbgG verweisen. Die in Rede stehende Kanalanlage sei nicht zur Einleitung von Niederschlagswässern geeignet, wie sich aus wasserrechtlichen Bescheiden vom 16. Mai 1983 und vom 21. Juli 1988 ergebe. Durch das Abstellen auch auf die bebaute Fläche (vgl. § 5 Abs. 2 Z 1 Bgld KanalAbgG) solle aber eine pauschale Erfassung der - im vorliegenden Fall durch die Kanalisationsanlage gar nicht entsorgten - Niederschlagswässer erfolgen, während durch § 5 Abs. 2 Z 2 leg. cit. der Nutzen für den Schmutzwasseranfall pauschal abgegolten werden solle.
Mit diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer zunächst keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu erwecken, dass durch das Abstellen auf die Berechnungsfläche im Verständnis des § 5 Abs. 2 Bgld KanalAbgG Gebühren in einer Höhe eingehoben würden, deren Gesamtausmaß das nach (finanzverfassungs-)gesetzlichen Regelungen bestimmte Höchstmaß überstiege (vgl. hiezu auch den bereits oben erwähnten Deckungsgrad des Gebührenaufkommens; auf die Frage, welche Bedeutung es hat, dass der Beschwerdefall keinen Anlassfall für die genannte Aufhebung des § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 2005, G 76/02-23, V 22-26/02- 23, G 375/02-19, V 86/02-19, bildet (und unter der Geltung des § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG im Falle eines Überschreitens der landesgesetzlich unzulässigerweise festgesetzten Beschränkung dessen Verhältnis zur finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung für die Gemeinden zu prüfen wäre), ist daher nicht näher einzugehen).
2.6. Soweit die "Sachadäquanz" des im Gesetz vorgesehenen Berechnungsmodus angezweifelt wird, richten sich die Beschwerdeausführungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der den Verordnungen zu Grunde liegenden Gesetzesbestimmung. Auch insoweit sind jedoch beim Verwaltungsgerichtshof aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken entstanden. Die verbaute Fläche erscheint als sachliches Kriterium für die Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung einer Kanalanlage durch die verschiedenen Abgabepflichtigen durchaus geeignet. Der Verfassungsgerichtshof hat bisher keine Bedenken gegen vergleichbare gesetzliche Regelungen erkennen lassen. Daran ändert auch nichts der Hinweis auf die "pauschale Erfassung der Niederschlagswässer" durch die Definition der bebauten Fläche in § 5 Abs. 2 Z 1 Bgld KanalAbgG. Die in den Beschwerden dargestellte Situation, dass es nicht zur Einleitung der Niederschlagswässer in die Kanalisation kommen dürfe, ist nach diesen Ausführungen jedoch im gesamten örtlichen Geltungsbereich der Verordnung gegeben, sodass eine Berechnungsvorschrift vorliegt, die nicht einzelne Gebäude im Anwendungsbereich der Verordnung anders behandelt als andere Gebäude. Auch insofern bestehen daher unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die gesetzliche Grundlage bzw. die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung in der vorliegenden Verordnung (vgl. hiezu auch das bereits eingangs zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0061).
2.7. Dass die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung der Höhe der Kanalbenützungsgebühr mit einem (ursprünglich) Schillingbetrag bzw. (nunmehr) Eurobetrag je Quadratmeter Berechnungsfläche nicht dem Gesetz entspreche, wird auch in den Beschwerden nicht behauptet.
Gegen die gehörige Kundmachung der vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden §§ 1 und 2 der Verordnung 2001 bestehen vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 1 der Bgld Gemeindeordnung keine Bedenken (hiezu ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0061, zu verweisen). Auch das vom Beschwerdeführer nicht näher substantiierte Vorbringen im Hinblick auf Kundmachungsmängel betreffend die in Rede stehenden Verordnungen für die Jahre 2000 und 2001 ist nicht weiter zielführend, zumal keine Anhaltspunkte für das Bestehen etwaiger Kundmachungsmängel vorliegen.
Es entstehen daher beim Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der angewendeten Verordnungsbestimmungen beziehungsweise ob der Verfassungsmäßigkeit der diesen Verordnungen zu Grunde liegenden Gesetzesbestimmungen.
2.8. Schließlich führt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften aus, die belangte Behörde habe keine ausreichende Prüfung und Würdigung des Ergebnisses des gemeindebehördlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführt. Wäre dies geschehen, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass ihn die Abgabenvorschreibung in seinen Rechten verletze. Außer den bereits wiedergegebenen Behauptungen führt der Beschwerdeführer jedoch nicht aus, welche sonstigen Rechtswidrigkeiten des Berufungsbescheides die Vorstellungsbehörde bei Vermeidung der behaupteten Mangelhaftigkeit ihres Verfahrens hätte aufgreifen können. Damit ist es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, unter diesem Blickwinkel eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
2.9. Die Beschwerden erweisen sich jedoch dennoch aus den folgenden Gründen als berechtigt:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0057 bis 0060, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, festgestellt hat, wäre die Berechnung der Abgabe zunächst auf der Grundlage der für die Jahre 2000 und 2001 festgelegten Schillingbeträge vorzunehmen gewesen und sodann entsprechend den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in Euro umzurechnen gewesen. Eine korrekte Umrechung des für die Jahre 2000 und 2001 festgesetzten Abgabensatzes von S 15,-- hätte auch nicht EUR 1,10, wie von den Abgabenbehörden und der belangten Behörde zu Grunde gelegt, sondern EUR 1,09, ergeben.
Die zu den Zlen. 2004/17/0054 und 2004/17/0055 angefochtenen Bescheide, die die Jahre 2000 und 2001 betreffen, erweisen sich schon aus diesem Grund als rechtswidrig.
2.10. Zutreffend ist darüber hinaus - was angesichts der vorstehenden Ausführungen unter Punkt 2.9. (nur) hinsichtlich der Beschwerde zu Zl. 2004/17/0056 streitentscheidend ist - die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde die Rundungsbestimmung des § 155 Abs. 1 Bgld LAO nicht zur Anwendung gebracht haben. Richtigerweise wären nämlich die für das Jahr 2002 festgesetzten EUR 1.728,01 auf volle 10 Cent zu runden gewesen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0061), wobei Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen gewesen wären. Somit wären EUR 1.728,-- vorzuschreiben gewesen. Durch die unrichtige Abgabenvorschreibung wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, sodass auch die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, diese Rechtsverletzung von Amts wegen aufzugreifen.
2.11. Aus diesem Grund erweisen sich alle angefochtenen Bescheide als rechtswidrig, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben waren.
2.12. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. Jänner 2008
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