VwGH 2004/15/0020

VwGH2004/15/002028.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des P K in W, vertreten durch Dr. Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Otto-Bauer-Gasse 4, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, 1. vom 18. Dezember 2003, GZn. RV/0001-W/02, RV/0007-W/02, RV/0029-W/02 betreffend u.a. Umsatzsteuer für die Jahre 1988 und 1989, und 2. vom 8. Jänner 2004, GZ RV/0022-W/04, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §22;
EStG 1972 §30 Abs1 idF 1981/520;
UStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita;
BAO §22;
EStG 1972 §30 Abs1 idF 1981/520;
UStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat im streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Vermietung und Verpachtung erzielt und wurde einer die Jahre 1986 bis 1988 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen. Im Rahmen der Prüfung wurde u.a. festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1987 eine Liegenschaft um 570.000 S erworben und im September 1988 an seine Ehefrau verschenkt habe. Die Ehefrau habe die Liegenschaft sodann im Dezember 1988 um 1.400.000 S an die K. GmbH veräußert, an deren Stammkapital der Beschwerdeführer mit 80% und dessen Ehefrau mit 20% beteiligt gewesen seien. Vom Prüfer wurde die Ansicht vertreten, dass die festgestellte Gestaltung nur der Umgehung des Spekulationstatbestandes gedient habe und daher als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 22 BAO anzusehen sei.

Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1988 aus der Tätigkeit als Baubetreuer Einkünfte von 823.055 S bezogen habe. Diese seien laut Prüfer als gewerbliche Einkünfte anzusehen und der 20%igen Umsatzsteuer zu unterziehen.

Das Finanzamt schloss sich den Ausführungen des Prüfers an und erließ den angeführten - sowie weiteren nicht streitgegenständlichen - Feststellungen entsprechende Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1988. Bei der Umsatzsteuerveranlagung 1989 wurden vom Finanzamt - in Anlehnung an die Vorgangsweise des Jahres 1988 - die vom Beschwerdeführer erklärten Einkünfte aus der Baubetreuungstätigkeit von 418.656 S (brutto) der 20%igen Umsatzsteuer unterzogen.

Vom Beschwerdeführer wurde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1988 (Schriftsatz vom 20 März 1991) und gegen den Umsatzsteuerbescheid 1989 (Schriftsatz vom 14. Oktober 1991) berufen. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1988 wurde ausgeführt, dass bei der Veranlagung Spekulationseinkünfte von 830.000 S zu Unrecht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe die im Dezember 1987 erworbene Liegenschaft mit Notariatsakt vom 31. August 1988 an seine Ehefrau verschenkt. Die Schenkung sei erfolgt, damit die Ehefrau eigene Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft erziele.

Aus verschiedenen, im persönlichen Bereich der Ehefrau gelegenen Gründen sei das Gebäude im Dezember 1988 veräußert worden. Da der Beschwerdeführer nicht gewollt habe, dass die Liegenschaft in fremde Hände gelange, habe er als Geschäftsführer der K. GmbH die Liegenschaft um jenen Preis erworben, den ein fremder Bieter an seine Ehefrau herangetragen habe. Darin einen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 22 BAO zu sehen, sei aus der Luft gegriffen, weil die Erläuterungen im Betriebsprüfungsbericht, dass nur Abgabentatbeständen ausgewichen werden sollte, ins Leere gingen. Wenn der Beschwerdeführer ein solches "Ausweichen" gewollt hätte, wäre es ihm als Geschäftsführer der K. GmbH ein Leichtes gewesen, den Kaufpreis mit dem seinerzeitigen Anschaffungspreis gleichzusetzen. Dabei hätte sich der Beschwerdeführer nicht nur Grunderwerb- und Schenkungsteuer erspart, sondern auch die in diesem Zusammenhang angefallenen Notariatskosten.

Dem Beschwerdeführer könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er aus rein privatrechtlichen Gründen mehr Steuern bezahle, als dies bei bedachter Vorgangsweise notwendig gewesen wäre. Dies als Spekulationsgeschäft hinzustellen, sei unverständlich und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage.

Betreffend die Umsatzsteuer 1988 und 1989 wurde in den Berufungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für seine Baubetreuungstätigkeit bisher nur Akontozahlungen erhalten habe und eine endgültige Abrechnung (mit Ausweis der Umsatzsteuer) noch nicht gelegt worden sei. Die Vorschreibung der Umsatzsteuer sei daher zu Unrecht erfolgt.

In einer zur Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1988 abgegebenen Stellungnahme wurde vom Prüfer ausgeführt, dass der in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Liegenschaft festgestellte Sachverhalt bei objektiver Betrachtung ungewöhnlich erscheine.

"Die unterschiedliche steuerliche Behandlung betreffend Spekulation im EstG. 1972 und EstG. 1988 wurde hier benutzt, um einerseits bis Ende 1988 durch Schenkung die Spekulationsfrist nicht auszulösen und andererseits ab 1.1.1989 durch Kauf durch die G.m.b.H. am 20. Dezember 1988 die Zusammenrechnung der Besitzzeiträume bis zum letzten Anschaffungsvorgang zurück zu entgehen."

Ziel der festgestellten Transaktionen sei auch gewesen, der K. GmbH einen Aktivposten in Höhe von 1.400.000 S und nicht nur in Höhe der seinerzeitigen Anschaffungskosten von 570.000 S zuzuführen.

Im Berufungsverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Fragenvorhalt vom Juli 1995 ersucht, bekannt zu geben, wann er die 1988 und 1989 akontierten Baubetreuungsleistungen erbracht habe und ob diese Leistungen zwischenzeitig abgerechnet worden seien. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer um Vorlage der Rechnungen und entsprechender Nachweise ersucht.

In Beantwortung des Vorhaltes gab der Beschwerdeführer bekannt, dass über die Baubetreuung bis dato keine Endabrechnung gelegt worden sei. Dies insbesondere deshalb, weil die Firma N., für die der Beschwerdeführer die Leistungen erbracht habe, in Konkurs gegangen sei und keine Geschäftstätigkeit mehr aufrecht erhalte.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde die Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1988 als unbegründet abgewiesen. Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1989 wurde teilweise stattgegeben.

In Bezug auf die Liegenschaftstransaktionen führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass sie dem Berufungsvorbringen, wonach die Schenkung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an die Ehefrau keinen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 22 BAO darstelle und es völlig unbegründet sei, im Verkauf der Liegenschaft an die K. GmbH ein Spekulationsgeschäft sehen zu wollen, nicht folgen könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Übertragung der Liegenschaft an die Ehefrau nur dazu gedient habe, den Spekulationsgewinn, der beim Verkauf der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer entstanden wäre, der Besteuerung zu entziehen.

Während nach dem bis zum 31. Dezember 1988 geltenden § 30 EStG 1972 bei unentgeltlichem Erwerb keine Zusammenrechnung der Besitzzeiten des Rechtsvorgängers und des Rechtsnachfolgers erfolge, weil diese Bestimmung davon ausgehe, dass die Anschaffung und Veräußerung von einem einheitlichen Willen getragen werde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1969, Zl. 1551/68), seien ab der zum 1. Jänner 1989 gültigen Rechtslage des EStG 1988 im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes die Besitzzeiten des Vorgängers sowie des unentgeltlichen Erwerbers zusammenzurechnen. Dies bedeute, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist stattgefunden habe, bis zum letzten "entgeltlichen Erwerbsvorgang" zurückgegangen werden müsse.

Der Beschwerdeführer habe die verfahrensgegenständliche Liegenschaft, deren Wert laut Berufung im Jahr 1988 1.400.000 S betragen habe, im Jahre 1987 um 570.000 S erworben. Bei einem direkten Verkauf der Liegenschaft an die K. GmbH wäre vom Beschwerdeführer ein Spekulationsgewinn in Höhe der Wertsteigerung zu versteuern gewesen. Durch die Schenkung der Liegenschaft an die Ehefrau und den anschließenden Verkauf der Liegenschaft durch die Ehefrau sei unter Ausnützung der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Rechtslage des EStG 1972 versucht worden, die Besteuerung von Spekulationseinkünften zu umgehen. Die gewählte Vorgangsweise finde nämlich ihre logische Erklärung nur unter dem Aspekt der Steuerumgehung oder -vermeidung. Daran könne auch die Tatsache, dass die Schenkung der Liegenschaft im Rahmen eines Notariatsaktes erfolgt sei, nichts ändern, da Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nur missbraucht worden seien, um die Abgabenpflicht zu umgehen.

Wenn der Beschwerdeführer in der Berufung vorbringe, dass es ihm als Geschäftsführer der K. GmbH ein Leichtes gewesen wäre, den Kaufpreis für die Liegenschaft mit den seinerzeitigen Anschaffungskosten gleichzusetzen, wodurch er sich nicht nur die Grunderwerb- und Schenkungsteuer erspart hätte, sondern auch die Notariatskosten, so sei ihm zwar zuzustimmen, dass für diesen Fall keine Spekulationseinkünfte vorgelegen hätten, allerdings wäre es zur Schaffung von stillen Reserven bei der K. GmbH gekommen, deren Besteuerung sich lediglich in spätere Veranlagungszeiträume verschoben hätte. Im Vergleich dazu würde die steuerliche Anerkennung der Schenkung zu einem gänzlichen Ausschluss der Besteuerung der Spekulationseinkünfte führen. Der Beschwerdeführer übersehe zudem, dass es in diesem Fall nicht zur sofortigen Realisierung eines "Gewinnes" aus der Veräußerung der Liegenschaft gekommen wäre und über dieses Kapital nicht hätte frei verfügt werden können.

Das Berufungsvorbringen, wonach die gegenständliche Liegenschaft im September 1988 an die Ehefrau verschenkt worden sei, damit diese eigene Einkünfte aus der Vermietung erziele, und das weitere Vorbringen, wonach die Liegenschaft aus verschiedenen, im persönlichen Bereich der Ehefrau gelegenen Gründen im Dezember 1988 an die K. GmbH veräußert worden sei, erscheine wenig glaubwürdig, weil es nicht der Lebenserfahrung entspreche, dass eine Liegenschaft dem Ehepartner zur Einkunftserzielung geschenkt und von diesem kurz nach erfolgter Schenkung an eine GmbH weiterveräußert werde, an welcher die Ehepartner zu 100% beteiligt seien. Daran ändere auch das Berufungsvorbringen nichts, dass der rasche Verkauf der Liegenschaft aus verschiedenen, im persönlichen Bereich der Ehefrau gelegenen Gründen erfolgt sei, zumal es der Beschwerdeführer verabsäumt habe, die in der Berufung angesprochenen persönlichen Gründe seiner Ehefrau offen zu legen oder im Zuge einer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers die Beweggründe für die gewählte Vorgangsweise detailliert darzulegen.

Daher sei davon auszugehen, dass die Übertragung der Liegenschaft an die Ehefrau nur dazu gedient habe, den Spekulationsgewinn, der beim Verkauf der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer entstanden wäre, der Besteuerung zu entziehen.

In Bezug auf die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Tätigkeit als Baubetreuer führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass gemäß § 19 Abs. 2 UStG 1972 die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonates entstehe, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden sei; dieser Zeitpunkt verschiebe sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolge, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden sei.

Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer aus seiner in den Jahren 1988 und 1989 ausgeübten Tätigkeit als Baubetreuer Zahlungen erhalten und diese umsatzsteuerfrei belassen. Dies sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass es sich bei den Zahlungen lediglich um Akontozahlungen handeln würde und eine endgültige Abrechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer noch nicht erfolgt sei. Für das Entstehen der Steuerschuld im Sinne des UStG 1972 sei aber allein der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend. Folglich entfalte weder der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch der Zeitpunkt der Leistungsvereinbarung für die Begründung der Steuerschuld eine maßgebliche Wirkung. Lediglich für den Fall der späteren Rechnungslegung verschiebe sich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld um einen Monat, nämlich in den auf die Leistungserbringung folgenden Voranmeldungszeitraum. Vorraussetzung dafür sei allerdings, dass über die erbrachte Leistung überhaupt eine Rechnung ausgestellt worden sei.

Der Frage, wann die strittigen Baubetreuungsleistungen ausgeführt oder erbracht worden seien, komme demnach entscheidende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer sei im Berufungsverfahren aufgefordert worden, bekannt zu geben, wann er die Baubetreuungsleistungen erbracht habe. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer weder konkrete Angaben über den Zeitpunkt der Leistungserbringung gemacht noch Unterlagen vorgelegt, die nachweisen würden, dass die verfahrensgegenständlichen Baubetreuungsleistungen - entgegen den Feststellungen des Prüfers und des Finanzamtes - erst in einem den Berufungsjahren 1988 und 1989 nachfolgenden Zeitraum erbracht worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die streitgegenständlichen Leistungen in jenem Jahr erbracht habe, in dem er die "Anzahlungen" erhalten habe. Daher sei die Vorschreibung der Umsatzsteuer für das Jahr 1988 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt.

Für das Jahr 1989 sei - in Anlehnung an die Vorgangsweise des Prüfers - aus den vom Beschwerdeführer erklärten Entgelten für Baubetreuungsleistungen von 418.656 S die Umsatzsteuer herauszurechnen und der sodann verbleibende Nettobetrag von 348.880 S in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, weshalb der Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1989 teilweise stattzugeben gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde erwogen:

Zur Umsatzsteuer 1988 und 1989:

Gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1972 entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und sonstigen Leistungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstige Leistung ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat Zahlungen, die der Beschwerdeführer in den Jahren 1988 und 1989 erhalten und umsatzsteuerfrei belassen hat, der Umsatzsteuer unterzogen. In der Berufung wurde vorgebracht, dass es sich bei diesen Zahlungen um noch nicht abgerechnete Akontozahlungen handle. Im Hinblick darauf, dass die Steuerschuld für Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1972 mit Ablauf des Kalendermonates entsteht, in dem die Lieferungen oder sonstige Leistung ausgeführt worden sind, wurde der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren aufgefordert, bekannt zu geben, wann die streitgegenständlichen Baubetreuungsleistungen erbracht und abgerechnet wurden. Aufgrund der Aufforderung teilte der Beschwerdeführer mit, dass über die Baubetreuung noch keine Endabrechnung gelegt worden sei, weil das Unternehmen, für das er die Leistungen erbracht habe, in Konkurs gegangen sei und keine Geschäftstätigkeit mehr aufrecht erhalte. Wann die Baubetreuungsleistungen erbracht wurden, wurde nicht bekannt gegeben. Damit kann der belangten Behörde aber nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie - ebenso wie der Prüfer und das Finanzamt - davon ausgegangen ist, dass die streitgegenständlichen Leistungen in jenem Jahr erbracht wurden, in dem der Beschwerdeführer die Zahlungen erhalten hat. Dies gilt umso mehr, als Unterlagen, die Gegenteiliges indizieren, nicht vorliegen und die Beschwerde keine Ausführungen zum Leistungszeitpunkt enthält, sondern nur ein weiteres Mal darauf hinweist, dass die streitgegenständlichen Zahlungen noch nicht abgerechnet wurden, was einer Besteuerung nach Maßgabe der erbrachten Leistung aber nicht entgegensteht.

Zur Einkommensteuer 1988:

Gemäß § 30 Abs. 1 EStG 1972 idF BGBl. 520/1981 liegt ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vor, wenn bei der Veräußerung eines Grundstücks der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Für bestimmte Grundstücke verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre.

Gemäß § 22 Abs. 1 BAO kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch vor, so sind nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass in Bezug auf die Schenkung der streitgegenständlichen Liegenschaft an die Ehefrau kein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 22 BAO vorliege, weil die Schenkung weder ungewöhnlich sei, noch sei damit ein abgabensparender Effekt gegeben. Die belangte Behörde übersehe völlig die bereits in der Berufungsschrift angeführten Begründungen, in welchen eindeutig festgelegt werde, dass die vom Beschwerdeführer getätigte Vorgangsweise nicht eine Steuerersparnis, sondern im Gegenteil sogar eine freiwillige Mehrleistung an Steuern erbracht habe. Die belangte Behörde übersehe weiters, dass sich die in Frage stehende Liegenschaft im wesentlichen noch immer im Eigentum der K. GmbH befinde. Ein "Scheingeschäft" wäre daher nur dann denkmöglich, wenn die im Familienbesitz befindliche Baufirma die Liegenschaft um einen höheren Betrag weiter verkauft hätte, was aber nachweislich nicht der Fall sei.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Die belangte Behörde hat sich mit dem Berufungsvorbringen, wonach es dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der K. GmbH ein Leichtes gewesen wäre, den Kaufpreis für die Liegenschaft mit den seinerzeitigen Anschaffungskosten gleichzusetzen, wodurch er sich nicht nur die Grunderwerb- und Schenkungsteuer erspart hätte, sondern auch die Notariatskosten, hinreichend auseinandergesetzt, und dem Beschwerdeführer zugestimmt, "dass für diesen Fall keine zu versteuernden Spekulationseinkünfte vorgelegen hätten". In diesem Fall wäre es allerdings - so die belangte Behörde weiter - "zur Schaffung von stillen Reserven bei der K GmbH gekommen, wobei sich deren Besteuerung gegebenenfalls lediglich in spätere Veranlagungszeiträume verschoben hätte; im Vergleich dazu würde jedoch im vorliegenden Fall die steuerliche Anerkennung der Schenkung zu einem gänzlichen Ausschluss der Besteuerung der Spekulationseinkünfte führen. Zudem übersieht der (Beschwerdeführer) bei dieser Argumentation ganz entschieden, dass es in diesem Fall nicht zur sofortigen - nämlich bereits im Dezember 1988 - Realisierung eines 'Gewinnes' aus der Veräußerung der Liegenschaft gekommen wäre und demzufolge über dieses Kapital nicht frei verfügt hätte werden können."

Den für das Vorliegen von Missbrauch im Sinne des § 22 BAO erforderlichen steuerlichen Vorteil hat die belangte Behörde demnach - in unbedenklicher Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes - darin erblickt, dass die Wertsteigerung der Liegenschaft in den Jahren 1987 und 1988 bei Anerkennung der vorliegenden Gestaltung endgültig der Besteuerung entzogen wäre, woran der Umstand, dass sich die streitgegenständliche Liegenschaft nach wie vor im Eigentum der K. GmbH befindet, nichts zu ändern vermag.

Die Beschwerde bringt weiters vor, dass die mit dem EStG 1988 erfolgte Gesetzesänderung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden dürfe. Es könne dem Beschwerdeführer auch nicht zur Last gelegt werden, dass er eine Liegenschaft zu einem äußerst günstigen Preis erworben und seiner Ehefrau geschenkt habe. Dass die spätere Veräußerung an die K. GmbH zu einem anderen als dem seinerzeitigen Kaufpreis erfolgt sei, entspreche ebenfalls den steuerlichen Bestimmungen, da bei Geschäften zwischen nahen Angehörigen oder zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft auf die Fremdüblichkeit abzustellen sei. Es sei daher völlig gesetzeskonform gewesen, jenen Kaufpreis anzusetzen, der in einem Fremdvergleich festgestellt worden sei. Auch die Behauptung, dass der Beschwerdeführer nie die Absicht gehabt habe, seiner Ehefrau mittels Schenkung der Liegenschaft eine Einkunftsquelle zu verschaffen, sei weder nachvollziehbar noch glaubwürdig.

Diesem Vorbringen sind vorweg die Ausführungen im angefochtenen Bescheid entgegenzuhalten, dass es nicht den Lebenserfahrungen entspricht, "dem Ehepartner - wie der (Beschwerdeführer) selbst angibt - zum alleinigen Zweck der Einkunftserzielung ein Mietwohngrundstück zu übertragen, wobei jedoch die Liegenschaft binnen kurzer Zeit - nämlich im vorliegenden Fall innerhalb eines Zeitraumes von dreieinhalb Monaten nach erfolgter Schenkung - von der Gattin an die K GmbH weiterveräußert wurde, an welcher nicht nur sie im Beteiligungsausmaß von 20% sondern auch der (Beschwerdeführer) selbst zu 80% beteiligt sind." Die belangte Behörde hat demnach nicht die Schenkung der Liegenschaft an die Ehefrau oder den an die K. GmbH verrechneten Kaufpreis als ungewöhnlich angesehen, sondern den zeitnah zur Schenkung erfolgten Verkauf der Liegenschaft durch die Ehefrau. Eine schlüssige und nachvollziehbare außersteuerliche Begründung für diese Gestaltung hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen. Die zeitnah zur Schenkung der Liegenschaft erfolgte Veräußerung wurde lediglich mit nicht näher dargelegten "persönlichen Gründen" der Ehefrau begründet. Damit durfte die belangte Behörde aber in unbedenklicher Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die vorliegende Gestaltung nur dazu gedient hat, den Spekulationsgewinn, der beim Verkauf der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer entstanden wäre, der Besteuerung zu entziehen. Nur der Vollständigkeit halber und ergänzend wird in diesem Zusammenhang noch auf das Erkenntnis vom 15. Juni 1993, 91/14/0253, hingewiesen, mit welchem über einen weitgehend gleich gelagerten Sachverhalt abgesprochen wurde.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Oktober 2008

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