UFS RV/0022-W/04

UFSRV/0022-W/048.1.2004

Schenkung einer Liegenschaft an die Ehegattin als Scheingeschäft, Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/15/0021 eingebracht.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Schmitt & Schmitt, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1988 entschieden:

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1988 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Da in der Berufungsentscheidung vom 18. Dezember 2003 auf Grund eines Irrtums versehentlich über die Einkommensteuer für das Jahr 1988 nicht abgesprochen wurde, hatte gegenständlicher Bescheid zu ergehen. Bezüglich des Sachverhaltes und der Begründung wird auf die Entscheidung vom 18. Dezember 2003 verwiesen.

Wien, 8. Jänner 2004

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 30 Abs. 1 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
§ 30 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Schenkung als Scheingeschäft, Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes

Stichworte