Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalls ist dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, 2000/08/0044, zu entnehmen; daraus ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch Folgendes von Bedeutung:
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse verpflichtete mit Bescheid vom 6. Mai 1998 die beschwerdeführende Gesellschaft (damals noch: Versicherungsanstalt der österreichischen Bundesländer Versicherungs AG) zur Zahlung von allgemeinen Beiträgen in Höhe von S 102.939,20 und schrieb ihr einen Beitragszuschlag von S 6.700,-- vor. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, auf Grund der vom 19. Dezember 1995 bis 11. Dezember 1997 mit Unterbrechungen durchgeführten Beitragsprüfung seien die Beiträge nachzuverrechnen gewesen. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe Pflichtversicherte mit einem zu niedrigen Entgelt zur Sozialversicherung gemeldet. Da sie Meldebestimmungen nicht beachtet habe, sei ihr ein Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen. Im Einzelnen seien - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - folgende Differenzen festzustellen gewesen: Von einer Bausparkasse seien an verschiedene Innendienstmitarbeiter der Mitbeteiligten in den Jahren 1995 und 1996 für Vertragsvermittlungen Provisionen ausbezahlt worden. Diese Provisionen seien bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt worden. Für die in der Beitragsrechnung unter dem Begründungssymbol "N 64" angeführten Pflichtversicherten seien daher allgemeine Beiträge nachzuverrechnen gewesen. Zum Zwecke der Vertragsvermittlung sei zwischen der Bausparkasse und der beschwerdeführenden Gesellschaft ein im Zuge der Beitragsprüfung vorgelegtes Kooperationsabkommen abgeschlossen worden. Aus diesem gehe im Wesentlichen hervor, dass jeder Außendienstmitarbeiter für sämtliche Produkte, egal ob Eigen- oder Fremdprodukte, geschult werde. Darüber hinaus seien sämtliche Prospekte im Hauptgebäude sowie in den Zweigstellen bzw. bei allen Außendienstmitarbeitern vorhanden gewesen. Zusammenfassend könne daher gesagt werden, dass ein wesentliches Interesse der beschwerdeführenden Partei an den Vertragsvermittlungen gegeben gewesen sei. Die gewährten Vermittlungsprovisionen seien nach der Rechtsprechung beitragspflichtig, wenn sie für Leistungen gewährt werden, die auch ohne arbeitsrechtliche Verpflichtung im Interesse des Dienstgebers von Dienstnehmern für einen Dritten erbracht worden seien.
In ihrem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch brachte die beschwerdeführende Partei vor, das genannte Kooperationsabkommen beziehe sich ausschließlich auf die hauptberuflichen Außendienstmitarbeiter. Ihr Dienstgeberinteresse treffe daher nur auf diese Beschäftigten zu. Hinsichtlich der Vermittlung von Bausparverträgen durch Innendienstmitarbeiter bestehe keinerlei Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Sie habe in keiner Weise Handlungen gegenüber ihren Innendienstmitarbeitern gesetzt, die sich auf die Bewirkung eines Bemühens dieser Mitarbeiter, Bausparverträge zu vermitteln, beziehen. Sie als Dienstgeberin erhalte weder einen Eigenanteil an Provisionen noch komme es zu einer Duldung der Vermittlungstätigkeit in der bezahlten Arbeitszeit. Sie stelle auch nicht ihre Einrichtungen für die Vermittlung zur Verfügung.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse wies in ihrem Vorlagebericht vom 8. September 1998 zum Einspruchsvorbringen darauf hin, es sei festgestellt worden, dass sowohl Innendienstals auch Außendienstmitarbeiter der beschwerdeführenden Partei Bausparverträge vermittelt und dafür von der Bausparkasse Provisionen erhalten haben. Zweck des Kooperationsabkommens zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Bausparkasse sei die Zusammenarbeit zur Vermittlung bzw. Aufbringung von Bausparverträgen gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe laut Punkt 1. dieses Abkommens ihren Mitarbeitern empfohlen, Bausparanträge für die Bausparkasse entgegenzunehmen. Nach Punkt 3.1. des Kooperationsabkommens seien die Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei von der Bausparkasse geschult, mit Informationsmaterial ausgestattet und fachlich betreut worden. Die beschwerdeführende Partei sei von der Bausparkasse zufolge dieses Abkommens laufend über Neuerungen im Bausparangebot informiert worden, und es seien ihr Arbeitsunterlagen zur Verfügung gestellt worden. Die Bausparkasse habe (gemäß Punkt 3.4.) zugesagt, die beschwerdeführende Partei im Falle der Auflage neuer Werbe- und Informationsmaterialien zu unterstützen, wobei der Inhalt dieses Materials einvernehmlich festzulegen sei. Nach diesem Punkt des Abkommens habe die Bausparkasse die Druckkosten übernommen. Die beschwerdeführende Partei habe (nach Punkt 3.5.) das Bausparen in ihr Zielplanungssystem für Außendienstmitarbeiter aufgenommen. Der Koordinator der beschwerdeführenden Partei erhalte (nach Punkt 3.8.) vierteljährlich Bestands- und Neuabschlussstatistiken über die von den Mitarbeitern der beschwerdeführenden Partei abgeschlossenen Bausparverträge. Die beschwerdeführende Partei habe sich nach Punkt 5.1. vorbehalten, die "von ihr zugeführten Bausparer" in Versicherungsfragen zu betreuen.
Die beschwerdeführende Partei bestätige, dass sie ein Interesse an Vertragsabschlüssen durch ihre Außendienstmitarbeiter habe. Es sei nun nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sie ein solches Leistungsinteresse bei Vertragsabschlüssen durch ihre Innendienstmitarbeiter in Abrede stelle. Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, sie habe in keiner Weise Handlungen gegenüber ihren Innendienstmitarbeitern gesetzt, die sich auf die Bewirkung eines Bemühens, Bausparverträge zu vermitteln, beziehen, sei unrichtig. In den Filialen lägen Prospekte auf, in denen die beschwerdeführende Partei mit Bausparverträgen werbe. In der Kooperationsvereinbarung habe die beschwerdeführende Partei ihren Mitarbeitern empfohlen, Bausparanträge entgegenzunehmen. Damit gehöre der Abschluss von Bausparverträgen ohne Zweifel zum intensiv beworbenen Leistungsangebot der beschwerdeführenden Partei. Wenn die beschwerdeführende Partei Werbung mit Produkten der Bausparkasse betreibe und den Mitarbeitern Arbeitsunterlagen zur Verfügung stelle, hätten die Mitarbeiter davon ausgehen können, dass die beschwerdeführende Partei die Vermittlung von Bausparverträgen auch im Innendienst begrüße. Die beschwerdeführende Partei habe von der Bausparkasse regelmäßig Bestands- und Neuabschlussstatistiken über die von den Mitarbeitern abgeschlossenen Bausparverträge erhalten. Sie habe daher über die Vertragsabschlüsse ihrer Mitarbeiter Bescheid gewusst. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass die beschwerdeführende Partei der Vertragsvermittlung durch ihre Innendienstmitarbeiter zugestimmt, diese aber zumindest geduldet haben müsse.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2000 gab die belangte Behörde dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei Folge und änderte den bekämpften Bescheid dahingehend ab, dass die unter dem Symbol "N 64" nachverrechneten Beiträge samt den dazugehörenden Verzugszinsen nicht zu entrichten seien.
Dieser Bescheid wurde über Beschwerde der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2000/08/0044, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Behörde zwar das bestehende Kooperationsabkommen der beschwerdeführenden Partei mit der Bausparkasse (aus dem unter anderem hervorgeht, dass jeder Außendienstmitarbeiter über sämtliche Produkte, egal ob Eigen- oder Fremdprodukte, geschult wird), nicht aber die im Einspruch der beschwerdeführenden Partei unbestritten gebliebenen Feststellungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse berücksichtigt habe, insbesondere betreffend das Aufliegen von Prospekten in allen Geschäftsstellen der beschwerdeführenden Partei. Auch die im erwähnten Kooperationsabkommen vereinbarten Kontaktpersonen, sowie der vereinbarte Datenaustausch über "Bestands-. und Neuabschlussstatistiken" ließen erkennen, dass die beschwerdeführende Partei von der Vermittlungstätigkeit ihrer Innendienstmitarbeiter Kenntnis hatte und diese zumindest geduldet habe. Auch beziehe sich das Kooperationsabkommen etwa hinsichtlich der "Konkurrenzklausel" auch auf Innendienstmitarbeiter und die von der belangten Behörde geäußerte Vermutung, das Leistungsinteresse der Beschwerdeführerin beziehe sich nur auf den Abschluss von Bausparverträgen durch die Außendienstmitarbeiter, sei nicht nachvollziehbar. Dieses sei vielmehr zu bejahen, weil die Vermittlung und der Abschluss von Bausparverträgen zum intensiv beworbenen Leistungsangebot der Beschwerdeführerin gehörten und sie der Vermittlungstätigkeit ihrer Mitarbeiter im Rahmen ihres Betriebes zugestimmt habe, indem sie Einrichtungen zur Verfügung gestellt und die Inanspruchnahme der Dienstzeit gebilligt habe. Die belangte Behörde habe - ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung - Feststellungen über "zeitliche und inhaltliche Zusammenhänge zwischen den Innendiensttätigkeiten der betroffenen Dienstnehmer der (Beschwerdeführerin) und ihren Vermittlungstätigkeiten" nicht getroffen.
Mit Bescheid vom 29. Jänner 2004 hat die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang den Einspruch der beschwerdeführenden Partei nunmehr als unbegründet abgewiesen und den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 6. Mai 1998 "aus seinen zutreffenden Gründen" bestätigt.
In der Begründung stellte die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen dar und legte sodann folgenden Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde:
Die Bausparkasse und die beschwerdeführende Partei hätten am 12. Jänner 1993 ein Kooperationsabkommen abgeschlossen, dessen Zweck die Vermittlung bzw. Aufbringung von Bausparverträgen sei. Die belangte Behörde traf hinsichtlich dieses Übereinkommens dieselben Feststellungen wie schon die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und hob daraus zusätzlich hervor, dass sich die beschwerdeführende Partei in Punkt 2 verpflichtet habe, keine solche Kooperation mit einer anderen Bausparkasse einzugehen. Unter Punkt 3.2. sei vereinbart worden, dass die Bausparkasse und die beschwerdeführende Partei für ihre Kooperation jeweils eine Kontaktperson und je einen Stellvertreter nominieren. Grundsätzlich würden Bausparverträge sowohl von Innendienst- als auch Außendienstmitarbeitern vermittelt. Während die an Außendienstmitarbeiter ausbezahlten Provisionen seit dem Jahre 1995 beitragspflichtig abgerechnet worden seien, seien die (ergänze: im Verfahren allein strittigen) Provisionen der Innendienstmitarbeiter generell beitragsfrei ausbezahlt worden.
In rechtlicher Hinsicht hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die einzelnen Bestimmungen des Kooperationsabkommens festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei auf Grund der ihr von der Bausparkasse zur Verfügung gestellten Daten von der Vermittlungstätigkeit ihrer Innendienstmitarbeiter "wissen musste" und dass sie diese auch während der Dienstzeit auf Grund ihres Leistungsinteresses, das nicht nur auf die Außendienstmitarbeiter beschränkt sein könne, geduldet hat. Wenn die Vermittlung und der Abschluss von Bausparverträgen zum intensiv beworbenen Leistungsangebot gehörten, den Tätigkeiten der Mitarbeiter im Rahmen des Betriebes zugestimmt worden sei, da die Einrichtungen zur Verfügung gestellt und die Inanspruchnahme der Dienstzeit gebilligt worden sei, dann sei ein "inhaltlicher Zusammenhang (inhaltliche Verschränkung)" beider Tätigkeiten gegeben. Bestehe dieser Zusammenhang, so sei es ohne Bedeutung, ob die entsprechenden Leistungen nur während der Dienstzeit oder auch darüber hinaus erbracht würden (Hinweis auf das Erkenntnis vom 13. Juni 1995, Zl. 94/08/0107) und es komme auch nicht darauf an, dass die beschwerdeführende Partei dafür keine Provisionen erhalte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten - unvollständig - vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob Provisionszahlungen, welche die Innendienstmitarbeiter der beschwerdeführenden Partei von einem Dritten erhalten haben, zum Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zählen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat einen solchen Fall in seinem Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0004 = Slg. Nr. 13.471/A, erstmals eingehend behandelt und dazu ausgeführt, es dürfe aus dem Ausdruck "auf Grund des Dienstverhältnisses" im § 49 Abs. 1 ASVG nicht geschlossen werden, dass "unter dem beitragspflichtigen Entgelt aus einem bestimmten unselbständigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne der genannten Gesetzesstelle sämtliche Bezüge zu subsumieren seien, die ursächlich irgendwie mit diesem Beschäftigungsverhältnis in Zusammenhang gebracht werden" könnten. Vielmehr müsse die in Rede stehende Regelung des § 49 Abs. 1 ASVG dahin verstanden werden, dass als beitragspflichtiges Entgelt nur jene Geld- und Sachbezüge zu werten sind, die den pflichtversicherten Dienstnehmern als Gegenleistung für die in dem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis erbrachten Arbeitsleistungen vom Dienstgeber oder von einem Dritten zukommen. Im erwähnten Beschwerdefall ging es - nicht anders als im vorliegenden Fall - um Provisionen, die Angestellte (damals:) eines Bankinstitutes (vorliegendenfalls: einer Versicherungsanstalt) für die Vermittlung von Bausparverträgen derselben Bausparkasse erhielten.
Den sonach für die Zurechnung eines von einem Dritten geleisteten Entgelts zu einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Beschäftigung und der Entgeltleistung durch den Dritten, also das maßgebende Teilmoment des "Leistungsinteresses" des Dienstgebers, hat der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis bejaht und dies aus drei (nicht konstitutiv, sondern fallbezogen zu verstehenden - vgl. das Erkenntnis vom 23. April 1996, 96/08/0065, in dem diese Kriterien ausdrücklich als "beispielsweise" bezeichnet worden sind) Sachverhaltselementen abgeleitet: Erstens gehörte der "Abschluss" von Bauspar- und Versicherungsverträgen zum intensiv beworbenen Leistungsangebot des Dienstgebers gegenüber dessen Kunden; zweitens erhielt auch der Dienstgeber Provisionen für die Vermittlung von Bausparverträgen durch seine Angestellten, wobei es für den Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis als gleichgültig erachtet worden ist, dass damit die "Nutzung der Organisationseinrichtungen" des Dienstgebers abgegolten werden sollten. Drittens hatte der Dienstgeber der Tätigkeit seiner Dienstnehmer im Rahmen seines Betriebes zugestimmt, hiefür seine Einrichtungen zur Verfügung gestellt und die Inanspruchnahme der Dienstzeit seiner Angestellten u.a. für die damit verbundenen Schulungen gestattet sowie die damit verbundenen Kosten getragen.
Die rechtliche Relevanz zweier von der damaligen beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwände, nämlich, die Vermittlung solcher Verträge gehöre nicht zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis der betreffenden Dienstnehmer, sowie der Dienstgeber habe sich zur Duldung der Tätigkeit gegenüber der Bausparkasse nicht verpflichtet, wurde hingegen vom Verwaltungsgerichtshof verneint.
In seinem Erkenntnis vom 22. März 1994, Zl. 93/08/0149, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung präzisierend dahin weiterentwickelt, dass es für den "inneren Zusammenhang" und das nötige Teilmoment des "Leistungsinteresses" ausreiche, wenn die (damalige) Beschwerdeführerin (ein Bankinstitut) die von ihren Dienstnehmern Jahre hindurch "kontinuierlich" während der Dienstzeit, wenn auch nur gegenüber Bankkunden, durchgeführten Vermittlungstätigkeiten und überwiegend während derselben vorgenommenen Vertragsabschlüsse nicht etwa "mangels tatsächlicher Durchsetzungsmacht" geduldet hat und sich dagegen - wie sie nicht bestritt - nicht aussprach, sondern diese Aktivitäten vielmehr als eine Serviceeinrichtung für ihre Kunden betrachtete. Eine solche langjährige Billigung von (mit dem Bankgeschäft selbst in einem "inneren Zusammenhang" stehenden) Aktivitäten ihrer Angestellten als "Serviceeinrichtung" könne - anders als jene von mit dem Bankgeschäft selbst nicht in einem solchen Zusammenhang stehenden und überdies der Natur nach nur sporadisch anfallenden sonstigen Aktivitäten eines Bankinstituts wie der Bewerbung sportlicher und kultureller Veranstaltungen - nur so gedeutet werden, dass die Beschwerdeführerin diese mit der Nutzung ihrer betrieblichen Einrichtungen und einer Inanspruchnahme der Dienstzeit ihrer Dienstnehmer verbundenen Aktivitäten nicht ohne Zusammenhang mit deren Beschäftigungsverhältnis bzw. "aus bloßer Gelegenheit" derselben gestattete, sondern dass sie daran ein betriebsbezogenes Eigeninteresse hatte.
Der mit Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 96/08/0065, entschiedene Beschwerdefall unterschied sich im Sachverhalt von den früher entschiedenen lediglich dadurch, dass die Beschwerdeführerin (ein Bankinstitut) für Bausparverträge, die ihre Mitarbeiter außerhalb der Dienstzeit akquirierten, keinen Provisionsanteil erhielt und es um die Beitragspflicht von Provisionen ging, die ausschließlich aus in der Freizeit der Mitarbeiter abgeschlossenen Bausparverträgen stammten. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. April 1996 darauf verwiesen, dass er bereits in seinem Erkenntnis vom 13. Juni 1995, Zl. 94/08/0107, eine zeitliche und inhaltliche Verschränkung der Aktivitäten der Dienstnehmer der damaligen Beschwerdeführerin mit ihren Beschäftigungsverhältnissen deshalb bejaht habe, weil den betroffenen Dienstnehmern - abweichend von bestehenden dienstvertraglichen Regelungen - solche mit dem Bankgeschäft selbst im "inneren Zusammenhang" stehende Aktivitäten, wie die Akquisition von Bausparverträgen, nicht nur außerhalb ihrer Arbeitszeit, sondern auch während derselben gestattet worden war. Für das Leistungsinteresse der Beschwerdeführerin sei daher nicht maßgebend, ob ein solcher Bausparvertrag in oder außerhalb der Dienstzeit vermittelt worden sei, sondern dass die Vermittlung solcher Bausparverträge insgesamt nicht nur von der Beschwerdeführerin gefördert werde, sondern dafür auch bestimmte betriebliche Leistungen (im Zusammenhang mit der Schulung) zur Verfügung gestellt würden. Ob die dem Dienstgeber dafür zufließenden Provisionsanteile nur aus jenen Bausparverträgen stammten, die während der Dienstzeit abgeschlossen wurden, oder aus allen Bausparverträgen, vermöge daran nichts zu ändern, weil sich das Leistungsinteresse der Beschwerdeführerin am Abschluss dieser Bausparverträge nicht nur in der dafür ins Verdienen gebrachten Provision äußere, sondern vor allem in der damit gegebenen Abrundung der Erbringung ihrer Dienstleistungen und der auf der Hand liegenden Erwartung, damit nicht nur Kunden stärker an das Institut zu binden, sondern auch Personen, die bisher noch nicht Kunden des Bankinstitutes gewesen sind, unter Umständen im Wege der Vermittlung solcher Verträge als Kunden zu gewinnen.
Vor dem Hintergrund dieser in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Zurechnung von Entgeltleistungen Dritter als (zusätzliches) Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zu einem - zu einem Anderen (dem Dienstgeber) bestehenden - Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis den damaligen (die Beitragspflicht verneinenden) Bescheid der belangten Behörde mit der oben wieder gegebenen (wesentlichen) Begründung aufgehoben.
Die Beschwerde behauptet nun einerseits, die belangte Behörde sei den Aufträgen des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Vorerkenntnis nicht nachgekommen, und sie bekämpft im Wesentlichen die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Vermittlungstätigkeit der Innendienstmitarbeiter während der Dienstzeit geduldet worden sei.
Soweit die beschwerdeführende Partei damit die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde angreift, vermag sie eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung und der Tatsachenfeststellungen nicht aufzuzeigen: Insbesondere widerlegt die beschwerdeführende Partei nicht jene Schlussfolgerungen, welche die belangte Behörde aus der institutionalisierten Zusammenarbeit mit der Bausparkasse und dem dabei durch Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei erfolgenden Datenaustausch über abgeschlossene Bausparverträge gezogen hat. Soweit die beschwerdeführende Partei nunmehr erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet, es sei den Innendienstmitarbeitern im Sinne des § 6 des Angestelltengesetzes arbeitsvertraglich "nicht erlaubt" gewesen, eine "Tätigkeit für einen Dritten" während der Dienstzeit zu verrichten, übergeht sie die gegenteiligen Feststellungen der belangten Behörde; sollte dieses Vorbringen aber so zu verstehen sein, dass dieser Grundsatz - ungeachtet des besonderen Kooperationsverhältnisses - auch für Tätigkeiten für die Bausparkasse gegolten habe, so erstattet die beschwerdeführende Partei insoweit ein neues Vorbringen, auf das wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) nicht Bedacht zu nehmen ist.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde auch einen zureichenden inhaltlichen Zusammenhang der Vermittlungstätigkeit der Innendienstmitarbeiter mit deren Beschäftigungsverhältnis zur beschwerdeführenden Partei festgestellt, insbesondere bezweifelt die beschwerdeführende Partei nicht, dass die in Rede stehenden Innendienstmitarbeiter Bausparverträge - nicht anders als Außendienstmitarbeiter - an Kunden (Versicherungsnehmer) der beschwerdeführenden Partei vermittelt haben. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Unterscheidung in der beitragsrechtlichen Behandlung von Provisionszahlungen der Bausparkasse zwischen Innendienstmitarbeitern und Außendienstmitarbeitern scheint auf der irrigen Prämisse zu beruhen, dass das "Leistungsinteresse" der beschwerdeführenden Partei im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein verschiedenes sein könnte, je nachdem, ob es sich um Außendienstmitarbeiter handelt, hinsichtlich deren Tätigkeit die beschwerdeführende Partei das Bestehen eines solchen Interesses offenbar einräumt, oder ob es sich im Mitarbeiter im Innendienst handelt, deren Tätigkeit nicht in erster Linie auf den Abschluss von Verträgen abzielen mag:
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im oben erwähnten Erkenntnis vom 13. Juni 1995, Zl. 94/08/0107, ausgesprochen hat, kommt es für den erforderlichen "inneren Zusammenhang" der Vermittlungstätigkeit mit dem zur beschwerdeführenden Partei bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht darauf an, ob ein Bausparvertrag in oder außerhalb der Dienstzeit vermittelt wird, sondern darauf, dass die Vermittlung solcher Bausparverträge insgesamt von der Beschwerdeführerin gefördert wird und dass dafür auch bestimmte betriebliche Leistungen (im Zusammenhang mit der Schulung) zur Verfügung gestellt werden sowie ferner, dass sich das Leistungsinteresse der Beschwerdeführerin am Abschluss dieser Bausparverträge nicht nur in einer dafür ins Verdienen gebrachten Provision äußern kann, sondern vor allem in der damit gegebenen Abrundung der Erbringung ihrer Dienstleistungen und der auf der Hand liegenden Erwartung, damit nicht nur Kunden stärker an das Institut zu binden, sondern auch Personen, die bisher noch nicht Kunden des Institutes gewesen sind, unter Umständen im Wege der Vermittlung solcher Verträge als Kunden zu gewinnen. Ebenso wenig schadet es für die Bejahung dieses qualifizierten Interesses der beschwerdeführenden Partei, wenn diese jene Aktivitäten zur Förderung und Unterstützung der Vermittlung von Bausparverträgen, die im Sinne der Rechtsprechung die maßgebenden Indizien für das Vorliegen eines solchen Interesses darstellen, in erster Linie auf die Außendienstmitarbeiter konzentriert hat, weil es für die Beitragspflicht in Ansehung der der Vermittlungsprovisionen der Innendienstmitarbeiter nur auf das Unternehmensinteresse an sich, nicht aber darauf ankommt, ob auch die betreffenden Innendienstmitarbeiter von solchen fördernden und unterstützenden Maßnahmen der beschwerdeführenden Partei erfasst gewesen sind.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Ergebnis als frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 4. Juni 2008
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