Normen
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R0609;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs2;
32000R0609 Nov-31994R3298;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R0609;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs2;
32000R0609 Nov-31994R3298;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als nach außen zur Vertretung berufenes Organ, nämlich als Geschäftsführer der Firma W. SPRL mit Sitz in Belgien, die Zulassungsbesitzerin eines den Kennzeichen nach näher bestimmten Sattelkraftfahrzeuges (über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht) sei, veranlasst, dass von Deutschland über die Grenzeintrittsstelle Kiefersfelden kommend, Einfahrt am 2. Oktober 2003, in Richtung Italien eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe es dabei am Sitz des Unternehmens unterlassen, dem Fahrer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wenn ein Umweltdatenträger benützt werde, habe sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniere. Er habe weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Im gegenständlichen Fall sei zwar eine CEMT EURO 3- Genehmigung ("EURO 3 sicheres KFZ") gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 GütbefG mitgeführt, diese sei jedoch auf Grund des Nichtmitführens
- 1. der Seiten des vorangegangenen Monates im Cemt-Fahrtbuch,
- 2. der Dokumente zur Cemt-Genehmigung für das Zugfahrzeug:
Nachweis über Abgas und Geräusch (grün), Nachweis über die sicherheitstechnische Ausstattung des Fahrzeuges (gelb), Nachweis über die periodische Überprüfung des Fahrzeuges (12 Monate gültig, weiß)
3. der Dokumente für die Cemt-Genehmigung für den Anhänger:
Nachweis Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) die sicherheitstechnische Ausstattung des Anhängers (gelb); Nachweis über die periodische Überprüfung des Anhängers (12 Monate gültig; weiß)
unvollständig und damit ungültig gewesen, weshalb die betreffende Transitfahrt durchgeführt worden sei, ohne die erforderliche Anzahl von Ökopunkten zu entrichten. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, dem Lenker genügend Ökopunkte zu übergeben. Die Übertretung sei durch die Kontrollorgane der Verkehrsabteilung Wiesing am 2. Oktober 2003 um
19.50 Uhr auf der Kontrollstelle Kundl, A 12 Inntalautobahn bei km 24,3 festgestellt worden.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG 1995, BGBl Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 32/2002, iVm Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F der Verordnungen Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 begangen.
Gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 4 GütbefG 1995 i.d.F BGBl I 32/2002 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 1.453,-- verhängt Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage). Gleichzeitig wurde die eingehobene Sicherheitsleistung in der Höhe von EUR 1.450,-- gemäß § 37 Abs. 5 iVm § 37a Abs. 5 VStG für verfallen erklärt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Lenker habe am Tattag eine ökopunktepflichtige Transitfahrt von den Kunststoffwerken H. GmbH & Co in Bayern in Richtung Mailand durchgeführt. Dies ergebe sich einwandfrei aus dem Lieferschein. Der Lenker habe eine CEMT-Genehmigung, gültig vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003 mitgeführt. Sie sei aber nur mit Fahrtenberichtsheft und CEMT-Kontrolldokument gültig. Laut Anzeige und der Einvernahme des Meldungslegers habe für das Zugfahrzeug der Nachweis über Abgas- und Geräusch ("grün"), der Nachweis über die sicherheitstechnische Ausstattung des Zugfahrzeuges ("gelb") und der Nachweis über die periodische Überprüfung des Zugfahrzeuges, (12 Monate gültig) "weiß", und für den Anhänger der Nachweis über die sicherheitstechnische Ausstattung des Anhänger ("gelb") und der Nachweis über die periodische Überprüfung des Anhänger (12 Monate gültig), "weiß" gefehlt. Die Fahrt sei bis zur ordnungsgemäßen Entrichtung der notwendigen Ökopunkte unter Zahlung der Sicherheitsleistung unterbrochen worden. Das Fahrtenberichtsheft sei normalerweise 50 Blätter dick und ein gebundenes Buch. Es sei üblich, dass man immer das gesamte Fahrtenberichtsbuch vorweise. In diesem Buch müssten die letzten 4 Wochen aufgezeichnet sein. Der Meldungsleger habe ein Fahrtenberichtsbuch bekommen, bei dem einige Seiten gefehlt und einige herausgenommen worden seien.
Eine CEMT-Euro-2-Genehmigung (supergrünes und sicheres KFZ) sei ohne Fahrtenberichtsheft und CEMT-Kontrolldokument ungültig. In das Fahrtberichtsheft seien chronologisch und lückenlos alle Fahrten und zwar sowohl Leerfahrten als auch beladene Fahrten einzutragen, wobei aber immer nur die Blätter des laufenden Monats mitgeführt werden müssten. Die Blätter des Vormonats seien nämlich der ausstellenden Behörde nach Ablauf des jeweiligen Monats zurückzustellen. Es sei daher einwandfrei erwiesen, dass das Kontrolldokument für "supergrüne und sichere Fahrzeuge" nicht vollständig mitgeführt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
§ 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 106/2001 (GütbefG), lautet:
"(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
- 1. …..
- 2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,….."
§ 9 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 106/2001 (GütbefG), lautet (auszugsweise):
"(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
(2) Der Lenker hat die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.
(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 , (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG idF BGBl. I Nr. 32/2002 begeht - abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer § 9 Abs. 3 GütbefG zuwiderhandelt.
Gemäß § 23 Abs. 3 GütbefG ist ein Unternehmer nach § 23 Abs. 1 Z. 3 oder Z. 6 leg cit auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 leg. cit. genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
§ 23 Abs. 4 zweiter Satz GütbefG idF BGBl. I Nr. 32/2002 sieht vor, dass bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3, 6 und Z. 8 bis 10 leg. cit. sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,-- zu betragen hat.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs
"die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:
a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder
b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder
c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."
Abs. 1a des genannten Art 1 lautet:
"(1a) Transitfahrten unter den in Anhang C genannten Bedingungen oder im Rahmen von im österreichischen Hoheitsgebiet gültigen Cemt-Genehmigungen sind von der Ökopunkteregelung ausgenommen."
Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnung lautet:
"(1) Soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, wird die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet…."
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, eine ökopunktpflichtige Transitfahrt veranlasst zu haben und bringt vor, die gegenständliche Fahrt sei ohne Entrichtung von Ökopunkten disponiert und es sei dem Fahrer vor Antritt der Fahrt eine vollständig ausgefüllte und entwertete CEMT-Euro-3 Genehmigung übergeben worden, wobei sämtliche Begleitpapiere vorhanden gewesen seien. Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer dem Fahrer am Sitz des Unternehmens keine vollständige und gültige CEMT-Genehmigung übergeben habe, entbehrten jeglichen Beweises.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht finden, dass der Sachverhalt nicht genügend erhoben worden wäre; auch gegen die Schlüssigkeit der bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen zur Unvollständigkeit der vom Fahrzeuglenker mitgeführten CEMT-Genehmigung bestehen aufgrund der Aussage des Meldungslegers im Zusammenhang mit den Angaben im Frachtbrief keine Bedenken.
Im Ergebnis zu Recht rügt der Beschwerdeführer jedoch, dass er nicht nach den von der belangten Behörde genannten gesetzlichen Bestimmungen hätte bestraft werden dürfen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11525/A) muss gemäß § 44a Z. 2 VStG im Spruch eines Verwaltungsstrafbescheides die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde, erfolgen. Nach dieser Rechtsprechung kommt es auf die Anführung derjenigen Norm als verletzter Verwaltungsvorschrift an, unter die die Tat zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedürfe.
Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer eine Übertretung "nach § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG iVm Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F der Verordnungen Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000" zur Last. Die zitierten Bestimmungen der Ökopunkteverordnung richten sich an den Fahrer eines Lastkraftwagens, der die dort aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat.
Die belangte Behörde hat jedoch übersehen, dass die Verpflichtung, gegen die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verstoßen wurde, nämlich als Unternehmer, der eine ökopunktepflichtige Fahrt durch Österreich veranlasst hatte, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben, nicht in den von den belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F der Verordnungen Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 geregelt ist (diese Bestimmungen richten sich - wie ausgeführt - an den Fahrer), sondern sich in § 9 Abs. 3 GütbefG findet. Gegen diese Bestimmung wurde somit mit der im Beschwerdefall als erwiesen angenommenen Tat verstoßen.
Da es die belangte Behörde unterlassen hat, im Spruch des angefochtenen Bescheides § 9 Abs. 3 GütbefG als Strafnorm richtig zu zitieren, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen der Beschwerde einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 22. Dezember 2008
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