VwGH 2007/18/0717

VwGH2007/18/071716.10.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache des R B, (geboren 1973), in W, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. August 2007, Zl. 149.296/2- III/4/07, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Z1;
EMRK Art6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
EMRK Art6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 2. August 2007 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 2. Dezember 2004 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Zweck "begünstigter Drittsta.-Ö" gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

Unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" wird in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:

"Der Bf wird durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in seinem Recht auf rechtsrichtige Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie auf rechtsrichtige Auslegung der angewendeten Normen verletzt, die Behörde hat ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und somit die Ermittlungspflichten gemäß § 37 AVG verletzt.

Weiters wurde der Bescheid unzureichend begründet weshalb gegen § 58 Abs. 2 AVG verstoßen wurde und wurde der BF ebenfalls in seinem Recht auf Parteiengehör gemäß § 45 AVG verletzt, weshalb auch das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 EMRK verletzt wurde."

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll. (Vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0259, mwH.)

2. Mit den als verletzt bezeichneten Rechten auf rechtsrichtige Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung und auf Parteiengehör werden auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerichtete Beschwerdegründe geltend gemacht, mit denen nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein soll (vgl. den zitierten hg. Beschluss Zl. 2007/18/0259). Der Hinweis auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK versagt auch deshalb, weil die Wahrnehmung der behaupteten Verletzung dieses verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts als Angelegenheit im Sinn des Art. 133 Z. 1 B-VG der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entzogen ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 1999, Zl. 99/18/0289). Schließlich lässt das weitere Vorbringen im Beschwerdepunkt, der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf rechtsrichtige Auslegung der angewendeten Normen verletzt, in keiner Weise erkennen, welche gesetzliche Bestimmungen nach Ansicht des Beschwerdeführers von der belangten Behörde unrichtig angewendet worden sein sollen, weshalb auch mit diesem Vorbringen kein subjektives Recht geltend gemacht wird, in dem der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein könnte.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2007

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