Normen
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. März 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer halte sich seit August 1989 (mit einer Unterbrechung in der Zeit vom 20. Februar 1992 bis zum 21. Juli 1993, in der er im damaligen Jugoslawien zur Schule gegangen sei) in Wien auf, wo er die Hauptschule und den Polytechnischen Lehrgang besucht habe. Danach habe er die Kochlehre besucht, welche er aber nicht abgeschlossen habe. Nach den Feststellungen im nachfolgend genannten Strafurteil aus dem Jahr 2005 sei der Beschwerdeführer ledig, ohne Sorgepflichten, ohne Einkommen aus legaler Tätigkeit sowie ab 1999 Konsument von Cannabiskraut gewesen. Über Vermögen verfüge er nicht. Allerdings habe er am 7. Dezember 2006 einen Arbeitsvertrag vorgelegt, wonach er ab dem 27. November 2006 ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sei. Aus dem ebenfalls vorgelegten Versicherungsdatenauszug sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Beginn des Jahres 2000 - von insgesamt wenigen Monaten abgesehen - kaum mehr in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei. Ansonsten würden einander Krankengeld- und Arbeitslosengeldbezüge abwechseln.
An näheren Verwandten lebten in Österreich bloß die Schwester des Beschwerdeführers und deren Familie. Der Beschwerdeführer habe weiters eine aus dem Jahr 1999 datierte ärztliche Bestätigung vorgelegt, wonach er an Epilepsie leiden würde. Interessanterweise finde sich darüber im Therapieschlussbericht des Vereins zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Personen vom 20. Oktober 2006 kein Wort. Tatsache sei jedenfalls, dass das Strafgericht auf Grund dieses Berichts die Weisung, sich einer Entwöhnungstherapie zu unterziehen mit Beschluss vom 6. November 2006 aufgehoben habe.
Am 2. September 2005 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Vergehen nach § 12,
3. Alternative StGB und nach § 28 Abs. 2, 4. Fall, Abs. 3, 1. Fall und Abs. 4 Z. 3 des Suchtmittelgesetzes (SMG) sowie nach § 28 Abs. 1 SMG und § 27 Abs. 1, 1. und 2. Fall SMG, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten (drei Monate unbedingt, 17 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit) rechtskräftig verurteilt worden. Nach den Urteilsgründen habe der Beschwerdeführer in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge, die das 25-fache der Grenzmenge des § 28 Abs. 6 SMG übersteige, gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt bzw. zur Inverkehrsetzung beigetragen, indem er in der Zeit von etwa Februar 2005 bis zum 25. Mai 2005 seine Wohnung zur Zwischenlagerung von insgesamt 120 Kilogramm Cannabiskraut für den anschließenden Weiterverkauf durch Mittäter gegen ein monatliches Entgelt von EUR 300,-- zur Verfügung gestellt habe, und am 25. Mai 2005 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Mittätern Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG), nämlich 1.605,20 Gramm Cannabiskraut mit dem Vorsatz besessen habe, dass es in Verkehr gesetzt würde, sowie in der Zeit von etwa 1999 bis zum 24. Mai 2005 Cannabiskraut weiderholt erworben und bis zum Eigenkonsum besessen habe.
Ausgehend von der nach § 60 Abs. 1 und nach § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG gegebenen Rechtslage könne überhaupt kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Rückkehrverbots (richtig: Aufenthaltsverbots) vorlägen. Zum einen sei auf Grund der genannten Verurteilung der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Das ihr zugrundeliegende Verhalten lasse zum anderen auch die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährde und überdies anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich insbesondere dem Schutz der Volksgesundheit, der Verteidigung der Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zuwiderlaufe.
Die belangte Behörde habe von Amts wegen zu prüfen, ob nicht ein der Erlassung des Aufenthaltsverbots entgegenstehender Grund iSd § 61 Z. 3 FPG vorliege. Der Beschwerdeführer sei weder zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden, noch habe er die im § 60 Abs. 2 Z. 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklicht. Nach § 61 Z. 3 leg.cit. dürfe ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 hätte verliehen werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mindestens einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder er würde einen der in § 60 Abs. 2 Z. 12 bis 14 FPG bezeichneten Tatbestände verwirklichen. Unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts" sei der Zeitpunkt vor dem Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände zu verstehen. Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 könne einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er seit mindestens 10 Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet habe.
Allerdings falle der Eintritt des ersten Umstands, der im Zusammenhang mit den anderen im genannten Strafurteil herangezogenen Umständen für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgeblich sei, in das Jahr 1999, in dem durch den Beschwerdeführer erstmals der Erwerb und Konsum von Suchtgift erfolgt sei. Da der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen erst seit dem 22. Juli 1993 den Hauptwohnsitz ununterbrochen in Österreich gehabt habe, könne § 61 Z. 3 FPG nicht zum Tragen kommen.
Aber auch § 61 Z. 4 leg. cit. sei auf ihn nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer nicht von klein auf (also etwa ab dem 4. Lebensjahr) im Inland aufgewachsen sei. Er sei nämlich erst im Alter von ca. 9 Jahren nach Österreich gekommen. Schließlich komme auch § 55 FPG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zum Tragen, weil dieser im Sinn des § 55 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. gemäß § 28 Abs. 1 SMG rechtskräftig verurteilt sei.
Auf Grund des seit dem Jahr 1989 (mit einer längeren Unterbrechung) dauernden Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei mit der Erlassung der vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme von einem gewichtigen Eingriff in die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers auszugehen. Dessen ungeachtet sei aber die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 66 FPG zu bejahen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Erlassung des Rückkehrverbots (richtig: des Aufenthaltsverbots) zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit) als dringend geboten zu erachten. Das geschilderte Fehlverhalten des Beschwerdeführers verdeutliche augenfällig seine Gefährlichkeit für die Gesundheit der im Bundesgebiet aufhältigen Menschen und sein Unvermögen oder seinen Unwillen, die Rechtsvorschriften des Gastlands einzuhalten. Hinzu trete, dass Suchtgiftdelikten eine große Wiederholungsgefahr immanent sei, wie der Beschwerdeführer ja auch nachhaltig unter Beweis gestellt habe.
Eine positive Verhaltensprognose sei für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Gewerbsmäßigkeit der Tat, die große Menge des zuletzt verhandelten Suchtgifts und dem damit verbundenen überaus erheblichen Unrechtsgehalt unter keinen Umständen, auch nicht bezogen auf den wahrscheinlichen Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots, möglich.
Hinsichtlich der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Von daher gesehen hätten die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem genannten hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse in den Hintergrund zu treten. Namhafte familiäre oder beruflich verfestigte Bindungen bestünden im Bundesgebiet nicht. Darüber hinaus sei die Erlassung des Aufenthaltsverbots im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auch bei ansonsten sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig.
Eine Ausübung des gemäß § 60 Abs. 1 FPG der Behörde eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers sei unter Rücksichtnahme auf § 56 Abs. 2 FPG nicht in Betracht gekommen.
Das Rückkehrverbot (richtig: Aufenthaltsverbot) sei unbefristet auszusprechen gewesen, weil der Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten gesetzt habe, das die Gesundheit anderer nachhaltig gefährdet habe, das sich auf eine große Menge Suchtgift bezogen sowie das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit getragen habe und deshalb nicht erwartet werden könne, dass der für die Erlassung der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, innerhalb eines zeitlich befristeten Zeitraums weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht seine im angefochtenen Bescheid festgestellte rechtskräftige Verurteilung. Angesichts dieser Verurteilung erweist sich die (unbekämpfte) Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 (zweiter Fall) FPG verwirklicht sei, als unbedenklich.
1.2. In Anbetracht des unstrittig festgestellten, der besagten Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers besteht auch gegen die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die Annahme gemäß § 60 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei, kein Einwand. Durch dieses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer gravierend gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, verstoßen. Die Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr hat sich beim Beschwerdeführer dadurch manifestiert, dass er dem SMG über längere Zeit zuwidergehandelt hat. Zudem hat der Beschwerdeführer (unstrittig) sein Fehlverhalten auch gewerbsmäßig mit Beziehung auf ein Suchtmittel im 25-fachen Umfang der Untergrenze einer "großen Menge" iSd § 28 Abs. 6 SMG (eine große Menge ist eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen) begangen. Das vom Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum von 1999 bis Mai 2005 gesetzte Fehlverhalten lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids noch nicht solange zurück, dass ein Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr anzunehmen gewesen wäre. Von daher vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nichts zu gewinnen, dass er seit seiner Verurteilung völlig drogenfrei sei, eine Entwöhnungstherapie erfolgreich abgeschlossen habe und damit dokumentiere, dass er sich in Hinkunft wohlverhalten würde. Mit seinem Einwand, angesichts seines vor dem Inkrafttreten des FPG gesetzten Fehlverhaltens (seit 1999) hätte die belangte Behörde in seinem Fall die (für ihn behauptetermaßen günstigen) Bestimmungen der §§ 35 bis 38 des Fremdengesetzes 1997 anzuwenden gehabt, verkennt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid nach dem Inkrafttreten des FPG mit 1. Jänner 2006 (s. § 126 leg. cit.) dieses Bundesgesetz - und nicht das besagte Fremdengesetz - zu Grunde zu legen hatte (s. § 125 Abs. 1 leg. cit.). Da die belangte Behörde ihre Entscheidung unabhängig von den die Strafbemessung begründenden Erwägungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu treffen hat, ist auch der Beschwerdehinweis auf das Ausmaß der über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe nicht zielführend (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0103).
2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 66 FPG. Auf Grund des überaus langen Aufenthalts in Österreich, der gewichtigen familiären Bindung und der aufrechten Beschäftigung unmittelbar nach dem positiven Therapieabschluss seien äußerst gravierende private Interessen des Beschwerdeführers gegeben, welchen gegenüber dem öffentlichen Interesse der Vorzug zu geben sei. Dies vor allen Dingen deshalb, weil der Beschwerdeführer durch sein drogenfreies Verhalten verbunden mit dem positiven Abschluss seiner Drogentherapie dokumentiere, dass er sich in Hinkunft wohlverhalten werde. Der Beschwerdeführer sei in Österreich voll sozial und beruflich integriert und habe bis auf die eine erlittene Verurteilung niemals ein strafbares Fehlverhalten gesetzt, weshalb von einer durchaus günstigen Zukunftsprognose auszugehen sei.
2.2. Die belangte Behörde hat angesichts der privaten Interessen des Beschwerdeführers zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in diese Interessen angenommen. Ebenso zutreffend ist sie aber (entgegen der Beschwerde) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbots iSd § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei. Dem Beschwerdeführer liegt das besagte gravierende Gesamtfehlverhalten zur Last, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten erscheinen lässt.
Unter Zugrundelegung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen fallen (auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, sich langjährig rechtmäßig in Österreich aufzuhalten) nicht stärker ins Gewicht als die durch das besagte wiederholte und über einen längeren Zeitraum gesetzte Fehlverhalten des Beschwerdeführers herbeigeführte massive Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses. Seine familiären Bindungen in Österreich werden in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch relativiert, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde - denen die Beschwerde nicht konkret entgegentritt - von den näheren Verwandten des Beschwerdeführers lediglich seine Schwester und deren Familie in Österreich leben, und sich weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid ein Hinweis darauf ergibt, dass der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids etwa 26- jährige Beschwerdeführer mit seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt leben würde. Weiters ist die auf Grund seines Aufenthalt in Österreich ableitbare Integration in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten erheblich gelitten hat. Mit seinem Hinweis auf die erfolgreiche Absolvierung einer Drogentherapie macht der Beschwerdeführer keine wesentliche Stärkung seiner persönlichen Interessen an dem Verbleib in Österreich geltend.
3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt - von 20. Februar 1992 bis zum 21. Juli 1993 nicht in Österreich aufgehalten habe, und er stellt nicht in Abrede, erst seit dem 22. Juli 1993 den Hauptwohnsitz ununterbrochen in Österreich zu haben Wenn die belangte Behörde ausgehend davon zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines zu Recht herangezogenen ersten Fehlverhaltens im Jahr 1999 noch nicht zehn Jahre ununterbrochen iSd § 10 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte, kann dies nicht als rechtswidrig angesehen werden. Entgegen der Beschwerde steht die Regelung des § 61 Z. 3 FPG der Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbots nicht entgegen.
4. Schließlich bestand für die belangte Behörde entgegen der Beschwerde auch keine Veranlassung, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 60 Abs. 1 FPG von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen, ist doch bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden wegen einer im § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG genannten strafbaren Handlung das Vorliegen der Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltsverbots eindeutig; eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltsverbots würde diesfalls offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom 15. März 2006, Zl. 2006/18/0066, und vom 13. Juni 2006, Zl. 2006/18/0135).
5. Die Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. September 2007
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