VwGH 2007/12/0079

VwGH2007/12/007917.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des P in V, vertreten durch Dr. Gerhard Brandl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Kardinalschütt 7, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. März 2007, Zl. 3-VL 116-197/1-2006, betreffend Vorstellung i.A. Feststellung im Zusammenhang mit der Erteilung einer Weisung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde V), zu Recht erkannt:

Normen

GdBedG Krnt 1992 §18 Abs3;
GdBedG Krnt 1992 §18 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
GdBedG Krnt 1992 §18 Abs3;
GdBedG Krnt 1992 §18 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im hier relevanten Zeitraum stand der Beschwerdeführer in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Marktgemeinde.

Am 11. Juli 2005 erteilte deren Bürgermeister dem Amtsleiter F folgende Weisung:

"Aus gegebenen Anlässen weise ich Folgendes an:

1. Ab sofort ist dem Beschwerdeführer der

gesamte bisherige Arbeitsbereich rechtskonform zu entziehen.

2. Innerhalb einer Woche ist dem

Beschwerdeführer in gemeinsamer Absprache mit dem Dienststellenausschuss und mir ein neuer Arbeitsbereich im Innendienst zuzuweisen, der jeglichen Behörden- und Bürgerkontakt ausschließt.

3. Aus diesen Gründen ist die Diensthandy und Dienst PKW Benützung nicht mehr erforderlich. Deshalb ist der Beschwerdeführer anzuweisen, das Diensthandy und sämtliche Schlüssel z.B. PKW, Eishalle etc. unverzüglich abzugeben.

4. Die Punkte 1 und 3 sind am 11.07.05 umzusetzen und mir darüber umgehend zu berichten.

5. Für die Umsetzung des Punktes 2 erwarte ich mir bis zum 18.07.05 einen entsprechenden Abschlussbericht."

Am 11. Juli 2005 erteilte daraufhin der Amtsleiter F dem Beschwerdeführer seinerseits folgende schriftliche Weisung:

"unter Hinweis auf die bekannte Anordnung des Bürgermeisters ergeht der dienstliche Auftrag, das überlassene Diensthandy der Amtsleitung zu übergeben (Erledigungstermin 11. 7. 2005). Weiters ist die Benützung des Dienstfahrzeuges einzustellen und die Fahrzeugschlüssel der Amtsleitung zu überreichen (Erledigungstermin 11. 7. 2005). An einer Neuordnung der zugewiesenen Aufgaben wollen wir gemeinsam arbeiten und einen Vorschlag bis 18. 7. 2005 vorbereiten. Bis dahin sollen Deine Arbeiten bis auf Terminerledigungen eingeschränkt werden. Ich möchte Dich einladen, die Beratungen unter Mitwirkung der Personalvertretung durchzuführen."

Am 24. August 2005 erging eine u.a. an den Beschwerdeführer adressierte Weisung des Bürgermeisters wie folgt:

"Wir haben uns einvernehmlich darauf verständigt, Änderungen in der Geschäftseinteilung unserer Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Es ergeht die dienstliche Weisung, mit Wirksamkeit vom 1. September 2005 der neuen Geschäftseinteilung Folge zu leisten."

Mit Eingabe vom 6. September 2005 stellte der Beschwerdeführer den Antrag

"auf Feststellung, ob die Dienstanweisung des Amtsleiters vom 11.07.2005, AZ 2-010/7/05/F/S, ohne die Einhaltung des Formerfordernisses des § 18 Abs. 8 K-GBG, sohin ohne Erlassung eines Bescheides, zulässig war."

Rechtlich vertrat der Beschwerdeführer in diesem Feststellungsantrag die Auffassung, die Weisung vom 11. Juli 2005, mit welcher ihm 80 % seiner bisherigen Tätigkeiten entzogen worden sei, stelle eine Versetzung gemäß § 18 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992, LGBl. Nr. 56 (im Folgenden: GBG), dar.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 21. Februar 2006 wurde auf Grund dieses Antrages gemäß § 17 Abs. 2 GBG festgestellt, dass die Dienstanweisung vom 11. Juli 2005 an den Beschwerdeführer als dienstliche Anordnung in Form einer Briefmitteilung zulässig gewesen sei und nicht des Formerfordernisses nach § 18 Abs. 8 GBG bedurfte.

Begründend vertrat der Bürgermeister im Wesentlichen die Auffassung, es liege eine Angelegenheit des inneren Dienstes vor.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er verwies neuerlich darauf, dass ihm durch die Dienstanweisung so gut wie sein gesamtes bisheriges Aufgabengebiet entzogen worden sei. Von einer Gleichwertigkeit der Verwendung des Beschwerdeführers vor und nach Erteilung dieser Weisung könne keine Rede sein, zumal ihm lediglich die Erledigung von Terminangelegenheiten verblieben sei.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 28. August 2006 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben.

Begründend führte die Berufungsbehörde aus, eine Versetzung im Sinne des § 18 Abs. 2 GBG liege schon deshalb nicht vor, weil in Ermangelung eines örtlichen Wechsels auch kein Dienststellenwechsel eingetreten sei.

Eine Versetzung liege auch dann nicht vor, wenn der Bedienstete einer vorübergehenden Verwendung zugewiesen werde. Bei Zuweisung einer neuen Dauerverwendung liege eine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung nur dann vor, wenn eine Verschlechterung in der Laufbahn zu erwarten sei oder die neue Verwendung der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig sei bzw. die neue Verwendung einer lang dauernden und umfangreichen Einarbeitung bedürfe. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass im Gemeindeamt der mitbeteiligten Marktgemeinde im Juli 2005 die Änderung der Geschäftsaufteilung geplant gewesen sei. Alle Sachbearbeiter seien daher aufgefordert worden, ihren Aufgabenbereich dahingehend zu prüfen und bis 25. Juli 2005 Vorschläge zu machen, welche Aufgaben ausgelagert oder eben aus diesen vorgenannten Gründen übernommen werden könnten. Auf Grund seines problematischen Auftretens sei eine Verwendung des Beschwerdeführers im Innendienst geboten, welche jeglichen Behörden- und Bürgerkontakt ausschließe. Eine Laufbahnverschlechterung oder eine besoldungsrechtliche Schlechterstellung sei jedoch damit nicht verbunden. Es liege daher auch keine qualifizierte Verwendungsänderung vor.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung. Er brachte vor, eine Neuordnung seiner Aufgaben sei bis dato nicht erfolgt. Die ihm mit der bekämpften Weisung übertragenen Aufgaben ("Terminerledigungen") seien seiner vorherigen Verwendung nicht gleichwertig.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2007 wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Nach Schilderung des Verfahrensganges, insbesondere unter Feststellung des Inhaltes der Weisungen vom 11. Juli 2005 und vom 24. August 2005, sowie nach Wiedergabe der angewendeten Rechtsnormen führte die belangte Behörde aus, die Dienstanweisung vom 11. Juli 2005 habe zunächst den Auftrag beinhaltet, die Amtsgeschäfte bis auf Terminerledigungen einzuschränken. Die Dienstanweisung vom 24. August 2005 habe bewirkt, dass dem Beschwerdeführer ab 1. September 2005 ein neuer Aufgabenbereich zugewiesen worden sei. Die Zuweisung eines neuen Aufgabenbereiches sei innerhalb der dafür in § 18 Abs. 3 GBG festgelegten Frist erfolgt. Überdies sei durch die in Rede stehende Weisung vom 11. Juli 2005 der ursprüngliche Aufgabenbereich des Beschwerdeführers lediglich eingeschränkt worden (nämlich auf Terminerledigungen). Nach Inkrafttreten der Geschäftsaufteilung vom 1. September 2005 sei der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers größtenteils gleich geblieben, jedenfalls handle es sich bei den ihm mit dieser neuen Geschäftsaufteilung zugewiesenen Aufgaben um gleichwertige; auch eine Laufbahnverschlechterung sei nicht zu befürchten.

Eine Versetzung liege schon deshalb nicht vor, weil die Dienststelle des Beschwerdeführers die gleiche geblieben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete eine Gegenschrift. Der Beschwerdeführer nahm hiezu Stellung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 bis 5 und 8 GBG, die erstgenannte Gesetzesbestimmung in der Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 56/1992, die wiedergegebenen Absätze der zweitgenannten Bestimmung im Wesentlichen ebenfalls in der Fassung dieser Wiederverlautbarungskundmachung, die beiden ersten Absätze modifiziert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 12/1995, lauten (auszugsweise):

"§ 17

Allgemeine Pflichten

...

(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren. Er hat den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. ...

...

§ 18

Geschäftskreis, Versetzung

(1) Jeder öffentlich-rechtliche Bedienstete ist zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund des Geschäftskreises seiner Verwendungsgruppe bestimmt ist. Wenn es der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu den Verrichtungen eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.

(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete kann durch den Gemeinderat aus wichtigen dienstlichen Interessen zu einer anderen Dienststelle versetzt werden. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während des provisorischen Dienstverhältnisses und für Versetzungen in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Dienststellen nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

(3) Bei Abberufung von der bisherigen Verwendung ist gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung zuzuweisen.

(4) Einer Versetzung gleichzuhalten ist die Abberufung eines

öffentlich-rechtlichen Bediensteten von seiner bisherigen

Verwendung (Funktion) unter Zuweisung einer neuen Verwendung, wenn

a) durch die neue Verwendung in der Laufbahn des

öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine Verschlechterung zu

erwarten ist;

b) die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des

öffentlich-rechtlichen Bediensteten nicht mindestens gleichwertig

ist;

c) die neue Verwendung des öffentlich-rechtlichen

Bediensteten einer lang dauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.

Einer Versetzung ist ferner gleichzuhalten die Abberufung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt. ...

...

(8) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen."

Zunächst ist dem erstmals in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erstatteten Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer die Weisung des Bürgermeisters vom 24. August 2005 niemals zur Kenntnis gebracht worden sei, entgegenzuhalten, dass er von derselben offenbar spätestens im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 6. September 2005 Kenntnis hatte, nimmt doch sein Feststellungsantrag ausdrücklich auf diese Weisung Bezug.

Zu Recht verweist der Beschwerdeführer jedoch darauf, dass Gegenstand seines Feststellungsantrages und, ihm folgend auch der Feststellungsbescheide der Dienstbehörden ausschließlich die Frage war, ob die Weisung des Amtsleiters vom 11. Juli 2005 rechtens in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte oder nicht. Die Beurteilung der später gesetzten Personalmaßnahmen, insbesondere der dem Beschwerdeführer erteilten Weisung der am 1. September 2005 in Kraft tretenden Geschäftseinteilung Folge zu leisten, war demgegenüber nicht Gegenstand des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers bzw. des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde.

Es ist daher zunächst zu prüfen, welche Verfügungen durch die Weisung des Amtsleiters vom 11. Juli 2005 überhaupt getroffen wurden. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer vor Erteilung dieser Weisung eine (Außendiensttätigkeiten umfassende) Dauerverwendung zugewiesen war. Die strittige Weisung enthält nun keine ausdrückliche Aussage, wonach der Beschwerdeführer von der ihm bisher zugewiesenen Dauerverwendung abberufen werde. Die Rede ist lediglich von einer geplanten Neuordnung der zugewiesenen Aufgaben und der Erarbeitung eines Vorschlages hiefür bis 18. Juli 2005, wobei "bis dahin" die Arbeiten des Beschwerdeführers auf Terminerledigungen eingeschränkt wurden.

Unabhängig davon, ob man die unklare Wortfolge "bis dahin" nun auf den Zeitpunkt der Erstattung des Vorschlages am 18. Juli 2005 oder auf die Neuordnung der zugewiesenen Aufgaben, welche nach den Feststellungen der belangten Behörde durch die Dienstanweisung vom 24. August 2005 erfolgte, beziehen wollte, ist die Zuweisung des geänderten (eingeschränkten) Aufgabenbereiches keinesfalls als gleichzeitige Zuweisung einer Dauerverwendung im Verständnis des § 18 Abs. 3 GBG, sondern bloß als Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung im Sinne des § 18 Abs. 5 erster Satz GBG zu qualifizieren, deren Wirksamkeit, sei es am 18. Juli 2005, sei es mit der aus der Sicht des 11. Juli 2005 in naher Zukunft vorgesehenen Neuordnung der zugewiesenen Aufgaben wiederum wegfallen sollte.

Zu prüfen bleibt freilich, ob durch die Weisung des Amtsleiters vom 11. Juli 2005 - ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen diesbezüglichen Anordnung - bereits die Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Dauerverwendung verfügt werden sollte oder nicht (§ 18 Abs. 5 erster Satz GBG ermächtigt nämlich nicht zur weisungsförmigen Abberufung von einer Dauerverwendung). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Frage deshalb zu bejahen, weil in der Weisung des Amtsleiters ausdrücklich Bezug auf die dem Beschwerdeführer bekannte Anordnung des Bürgermeisters vom 11. Juli 2005 genommen wurde, welche darauf abzielte, dem Beschwerdeführer seinen gesamten bisherigen Arbeitsbereich "rechtskonform" zu entziehen und hiefür eine Frist bis zum Ablauf des 11. Juli 2005 setzte. Vor dem Hintergrund dieser dem Beschwerdeführer bekannten Anordnung ist die ihm erteilte Weisung dahingehend auszulegen, dass ihm (entsprechend der Intention des Bürgermeisters) seine gesamte bisherige Dauerverwendung entzogen und ihm die Erledigung der Terminarbeiten als zeitlich befristete vorübergehende Verwendung zugewiesen wurde.

Ausgehend von dieser Auslegung der hier gegenständlichen Weisung ist der Beschwerdeführer aber auch im Recht, wenn er die Auffassung vertritt, es liege ein Fall des § 18 Abs. 4 letzter Satz GBG vor. Demnach ist die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten. Wenn die in Rede stehende Gesetzesbestimmung von der "Zuweisung einer neuen Verwendung" spricht, so nimmt sie ohne jeden Zweifel auf eine Dauerverwendung, nicht jedoch auf eine bloß vorübergehende Verwendung Bezug. Da - wie oben ausgeführt - mit der bekämpften Weisung dem Beschwerdeführer jedoch lediglich vorübergehend eine eingeschränkte Verwendung (Terminarbeiten) zugewiesen wurde, liegt eine Abberufung von seiner bisherigen (Dauer-)Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen (Dauer-)Verwendung im Sinne des § 18 Abs. 4 letzter Satz GBG vor.

An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der belangten Behörde auf die innerhalb der Frist des § 18 Abs. 3 GBG erfolgte Zuweisung einer (nach Auffassung der belangten Behörde gleichwertigen) Dauerverwendung durch die Weisung vom 24. August 2005 nichts zu ändern. Gerade auf den - ausschließlich unter den Voraussetzungen des zweiten Satzteiles des § 18 Abs. 3 GBG zulässigen - Fall einer nichtgleichzeitigen Zuweisung einer neuen Verwendung nimmt der letzte Satz des § 18 Abs. 4 GBG ja Bezug. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass die hier in Rede stehenden Regelungen des § 18 Abs. 3 und Abs. 4 letzter Satz GBG gemeinsam durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 54/1973 geschaffen wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Begriff "gleichzeitig" in beiden Bestimmungen das gleiche Verständnis zu Grunde liegt.

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. Dezember 2007

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