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§ 18 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

§ 18.

Den drei Jahre rückständigen Ansprüchen auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Zahlungen gebührt der gleiche Rang, der dem Bezugsrechte selbst zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025534

alte Dokumentnummer

N2195511197S