Normen
UniversitätsG 2002 §74 Abs2;
UniversitätsG 2002 §89;
VwGG §30 Abs2;
UniversitätsG 2002 §74 Abs2;
UniversitätsG 2002 §89;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Antragstellerin bekämpft mit der zur hg. Zl. 2007/10/0145 protokollierten Beschwerde den Bescheid, mit dem im Instanzenzug unter Abweisung der Berufung der Antragstellerin, die Beurteilung der Dissertation gemäß § 74 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 für nichtig erklärt wurde (Punkt 1. des Spruchs), die Verleihung des akademischen Grades "Doktorin der Philosophie", verliehen mit Bescheid des Fakultätskollegiums der Geisteswissenschaft der Fakultät der Universität Wien, gemäß § 89 Universitätsgesetz 2002 aufgehoben (Punkt 2. des Spruches) und gemäß der zuletzt genannten Bestimmung die Antragstellerin verpflichtet wurde, das Original des Verleihungsbescheides bis spätestens 30. März 2007 im Büro des Senates abzugeben (Punkt 3. des Spruchs). Dabei ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, die Antragstellerin habe in Täuschungsabsicht unzitiert aus anderen wissenschaftlichen Arbeiten umfangreiche Textstellen übernommen. Bei Offenlegung wäre eine positive Beurteilung der Dissertation unterblieben.
Mit der dagegen gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wird ausgeführt, zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen. Die "Nichtigerklärung der Dissertation" der Beschwerdeführerin, die Aufhebung der Verleihung des akademischen Grades "Doktorin der Philosophie" und die Einziehung des Originals des Verleihungsbescheides bis spätestens 30. März 2007 würden für die Antragstellerin einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken. Sie stehe in einem beamteten Dienstverhältnis zum Bund, dessen Antrittserfordernis die Erlangung des akademischen Grades "Doktorin der Philosophie" gewesen sei. Mit Wegfall des akademischen Grades würde auch die Erfüllung des Berufsantrittserfordernisses für die Beschwerdeführerin wegfallen - sie würde damit unmittelbar Gefahr laufen, dass ihr Dienstverhältnis zum Bund aufgelöst würde. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung könnten auch dritten Personen keinerlei Nachteile erwachsen.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und vertrat den Standpunkt, Punkt 1. und 2. des Spruches seien als rechtsgestaltende Bescheidteile nicht vollstreckbar, sodass aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden könne. Außerdem überwiege das öffentliche Interesse daran, dass in Plagiatsfällen so rasch wie möglich Konsequenzen gezogen würden - schon allein aus generalpräventiven Gründen. Auch ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entstünde kein unmittelbarer Nachteil für die Antragstellerin. Sie sei durch einen dienstrechtlichen Bescheid definitiv gestellt, der überhaupt erst in einem dienstrechtlichen Verfahren behoben werden müsste. Als Magistra blieben die dienstrechtlichen Voraussetzungen für die Betrauung mit einem "Dienstposten in A" erfüllt, womit auch aus diesem Grund kein unmittelbarer Nachteil gegeben sei. Zu Punkt 3. des Spruches sei zu bemerken, dass der Originalbescheid bislang nicht im Senatsbüro abgegeben worden sei. Die Vollstreckungsvollziehung sei bisher noch nicht bei der zuständigen Behörde beantragt worden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, der Beschwerde gegen einen rechtsgestaltenden Bescheid, der seinem Inhalt nach nicht zwangsweise vollstreckt werden kann, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. z.B. betreffend Nichtigerklärung einer Gewerbeberechtigung das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1953, Zl. 0499/53 = VwSlg. 3141 A/1953, betreffend Nichtigerklärung einer Baubewilligung z.B. den hg. Beschluss vom 4. Juli 2006, Zl. AW 2006/06/0030, implizite betreffend Aufhebung der Verleihung von akademischen Graden den hg. Beschluss vom 6. Mai 2004, Zl. AW 2004/10/0004). Auf Grund des angefochtenen Bescheides erleidet die Beschwerdeführerin einen Rechtsverlust, sodass grundsätzlich - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag allerdings zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Die Antragstellerin behauptet, in einem beamteten Dienstverhältnis zum Bund zu stehen, dessen Antrittserfordernis die Erlangung des akademischen Grades "Doktorin der Philosophie" gewesen sei und dass sie auf Grund des angefochtenen Bescheides Gefahr laufe, dass ihr Dienstverhältnis beendet würde.
Mangels konkretem Vorbringen zu diesem Dienstverhältnis bezüglich Art, Inhalt und Dauer, etc. kann weder überprüft werden, ob das Doktorat der Philosophie Antrittserfordernis für die von der Antragstellerin bekleidete Stellung war, noch ob für den Bund als Dienstgeber die Möglichkeit besteht, das Dienstverhältnis bei Nichtigerklärung der Beurteilung der Dissertation und Aufhebung der Verleihung des akademischen Grades des Doktorats der Philosophie zu beenden. Dazu wäre aller Voraussicht nach die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens notwendig. Die Antragstellerin hat auch nicht behauptet, dass seitens des Dienstgebers die Beendigung ihres Dienstverhältnisses geplant sei und bevorstehe. Es wurde ebenso wenig konkret behauptet, welchen unverhältnismäßigen Nachteil dies für die Antragstellerin zur Folge hätte.
Soweit die Antragstellerin verpflichtet wurde, das Original des Verleihungsbescheides bei der belangten Behörde abzugeben (Punkt 3. des Spruchs des angefochtenen Bescheids), vermag dies allein keinen weiteren Nachteil für die Antragstellerin zu bewirken, der nicht bereits durch die Punkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides eingetreten wäre.
Da die Antragstellerin somit nicht dargetan hat, dass ihr ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG drohe, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob ein zwingendes öffentliches Interesse vorliegt, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünde.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 1. Oktober 2007
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