Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 2. Februar 2005 wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses in Hoflage auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde diesen Bescheid aus dem Grunde des § 68 Abs. 4 lit. d AVG als nichtig und behob hin.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdeführer begründen ihren Antrag damit, dass der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde auf Grund des angefochtenen Bescheides bereits eine Baueinstellung verfügt habe. Es liege auf der Hand, dass durch die Einstellung des Baues sämtliche bestellten Baumaterialien nicht verwertet werden könnten und einerseits durch die notwendige Lagerung enorme Kosten entstünden und andererseits Schäden sowohl an den Materialien als auch am Rohbau entstünden. Die Baueinstellung würde somit zu enormen unwiederbringlichen wirtschaftlichen Schäden führen.
Die belangte Behörde äußerte sich zu diesem Antrag nicht.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerde eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Ein Bescheid, mit welchem ein Bewilligungsbescheid nach § 68 Abs. 4 AVG als nichtig aufgehoben wird, ist grundsätzlich einem Vollzug zugänglich (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 17. Oktober 1991, Zl. AW 91/06/0050).
In diesem Beschluss vom 17. Oktober 1991 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Interesse an der Einhaltung der Flächenwidmung als öffentliches Interesse zwar beträchtliches Gewicht besitze, bei der Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei aber maßgebend, ob und welche öffentlichen Interessen den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten und einem Zuwarten bis zur Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entgegen stünden. Dieses Interesse kann nach diesem Beschluss nicht mit dem Interesse an der Einhaltung von Rechtsvorschriften ident sein, zumal im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung naturgemäß noch gar nicht feststeht, ob im Ergebnis der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen ist oder ob damit Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden.
Die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Interessenabwägung muss im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten enormen Kosten, die ihnen als Bauherrn durch den Stillstand der Baustelle entstünden, zu Gunsten der Beschwerdeführer ausfallen. Die den Beschwerdeführern als Bauherrn drohenden Nachteile aus der Baueinstellung sind schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie den Beschwerdeführern einen Schaden verursachen würden, den sie auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu tragen hätten, während im anderen Fall selbst die zwischenzeitige Vollendung des Bauwerks einem späteren Abbruch nicht entgegen stünde. Das Risiko des unter Umständen verlorenen Aufwandes abzuwägen ist danach Sache der Beschwerdeführer (vgl. auch dazu den angeführten Beschluss vom 17. Oktober 1991).
Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben. Wien, am 4. Juli 2006
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