VwGH 2006/16/0195

VwGH2006/16/019525.1.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, in den Beschwerdesachen der P GmbH in Wien, vertreten durch die Arnold Rechtsanwaltspartnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10/9 und 10, gegen den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufungen jeweils vom 21. April 2006 in Angelegenheiten des Gebührengesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §260;
BAO §276 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
BAO §260;
BAO §276 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 3.693,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdesachen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

Die beschwerdeführende Partei bringt in ihren jeweils am 10. November 2006 überreichten, beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerden vor, ihr sei durch Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien jeweils vom 14. September 2005 für Darlehens-Rahmenverträge mit der L GmbH über DM 10,900.000,-- und DM 13,197.741,99 (zur hg. Zl. 2006/16/0195) sowie über DM 902.258,01 (zur hg. Zl. 2006/16/0196) und für Darlehens-Rahmenverträge mit dem Rohrwerk M über DM 10,900.000,-- und DM 13,197.741,99 (zur hg. Zl. 2006/16/0197) sowie über DM 902.258,01 (zur hg. Zl. 2006/16/0198) Gebühren vorgeschrieben worden.

Über ihre jeweils am 21. April 2006 erhobenen Berufungen sei bislang nicht entschieden worden.

Über diese Beschwerden leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein.

Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2007 übermittelte der unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, in den genannten Verfahren ergangene Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 28. November 2006 (laut Rückschein jeweils am 30. November 2006 vom Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei übernommen).

Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei bejahte die gemäß § 33 Abs. 1 VwGG telefonisch ergangene Anfrage, ob sie klaglos gestellt sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine Säumnisbeschwerde im Abgabensachen einzustellen, wenn innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist zwar keine Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz, wohl aber eine Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz ergeht (vgl. etwa die Beschlüsse vom 23. Februar 2006, Zl. 2005/16/0162, und vom 23. September 2005, Zl. 2005/15/0047).

Somit wurde durch die Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 28. November 2006 dem von der beschwerdeführenden Partei mit den Säumnisbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof herangetragenen Begehren auf Sachentscheidung Rechnung getragen. Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf die vorliegenden Säumnisbeschwerden klaglos gestellt wurde, sind diese gemäß § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und die darüber eingeleiteten Verfahren einzustellen.

Die Aufwendungen waren der beschwerdeführenden Partei gemäß § 56 Satz 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 zu ersetzen.

Wien, am 25. Jänner 2007

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