VwGH 2005/16/0162

VwGH2005/16/016223.2.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, in den Beschwerdesachen der M AG in W, vertreten durch die Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1013 Wien, Renngasse 1/Freyung, gegen den Gemeinderat der Stadt Leoben wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufungen jeweils vom 29. Mai 2001 in Angelegenheiten der Getränkeabgabe, den Beschluss gefasst:

Normen

LAO Stmk 1963 §206 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §55 Abs2;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
LAO Stmk 1963 §206 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §55 Abs2;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.

Die Stadtgemeinde Leoben hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.846,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdesachen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

Die beschwerdeführende Partei bringt in ihren jeweils am 22. Juni 2005 überreichten, beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerden vor, ihr sei durch Bescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leoben jeweils vom 27. April 2001 für ihre Filialen in Leoben, nämlich in der P-Gasse (zur hg. Zl. 2005/16/0162) und am Hauptplatz (zur hg. Zl. 2005/16/0163), für die Jahre 1995 bis 1999 Getränkeabgabe vorgeschrieben worden. Über ihre jeweils am 29. Mai 2001 erhobenen Berufungen sei bislang nicht entschieden worden.

Über diese Beschwerden leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügungen jeweils vom 5. Oktober 2005 (laut Rückschein an die Stadtgemeinde Leoben am 9. Oktober 2005 zugestellt) das Vorverfahren ein.

Mit Schreiben vom 17. Jänner 2006 übermittelte die Stadtgemeinde Leoben eine in den genannten Verfahren ergangene Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters vom 12. Jänner 2006 (laut Rückschein am 16. Jänner 2006 vom Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei übernommen) und stellte den Antrag, der beschwerdeführenden Partei gemäß § 55 Abs. 2 VwGG Kosten im Sinne des § 55 Abs. 1 VwGG nicht zuzusprechen, weil dieser mit einem Schreiben vom 3. Juni 2004, sohin vor Einbringung der Säumnisbeschwerden, die Gründe, welche die Erlassung einer Entscheidung unmöglich gemacht hätten, bekannt gegeben worden seien.

Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei teilte auf die gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ergangene Anfrage, ob sie klaglos gestellt sei, telefonisch mit, dazu keine Stellungnahme abgeben zu wollen.

Gemäß § 206 Abs. 1 Steiermärkische LAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Ein solcher Bescheid wirkt wie eine Entscheidung über die Berufung, also wie eine Sachentscheidung. Somit wurde durch die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leoben vom 12. Jänner 2006 dem von der beschwerdeführenden Partei mit den Säumnisbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof herangetragenen Begehren auf Sachentscheidung Rechnung getragen. Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf die vorliegenden Säumnisbeschwerden klaglos gestellt wurde, sind diese gemäß § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und die darüber eingeleiteten Verfahren einzustellen.

Was den Antrag der belangten Behörde auf Ausschluss von der Kostenersatzpflicht gemäß § 55 Abs. 2 VwGG anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Kostenersatzanspruch für den Beschwerdeführer nur dann nicht gegeben ist, wenn die belangte Behörde Gründe nachweisen kann, die eine fristgerechte Erlassung ihres Bescheides unmöglich gemacht haben und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bekannt gegeben worden sind (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juli 2004, Zl. 2003/16/0495).

In ihrem Schreiben vom 3. Juni 2004 hat die Stadtgemeinde zwar darauf hingewiesen, dass sie mit einer Vielzahl von Verfahren konfrontiert sei, bei denen im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine Überwälzung der Getränkesteuer stattgefunden habe und ob die Erstattung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen würde. Die Feststellung dieser Tatsache mache viele Ermittlungsschritte und Abwägungsentscheidungen notwendig, sodass die fristgerechte Erlassung der ausständigen Berufungsentscheidung im vorliegenden Verfahren unmöglich gewesen sei. Damit hat sie aber der beschwerdeführenden Partei keine konkreten triftigen Gründe bekannt gegeben, die in den Beschwerdefällen eine rechtzeitige Entscheidung unmöglich gemacht hätten und die Kostenersatzpflicht der belangten Behörde ausschließen würde.

Die Aufwendungen waren daher der beschwerdeführenden Partei gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu ersetzen, allerdings nur im Ausmaß des für eine formelle Klaglosstellung vorgesehenen Betrages (§ 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003).

Wien, am 23. Februar 2006

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