VwGH 2006/13/0085

VwGH2006/13/008518.4.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde der Dr. A in L, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Spittelwiese 6, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 28. Februar 2006, Zl. ABK - 269/05, betreffend Kommunalsteuer für das Jahr 2003 und die Monate Jänner bis März 2004, zu Recht erkannt:

Normen

EStG §23 Z2;
HGB §161;
HGB §171;
KommStG 1993 §6;
EStG §23 Z2;
HGB §161;
HGB §171;
KommStG 1993 §6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. März 2005 schrieb der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 für die in einer Wiener Betriebsstätte in den Jahren 2003 und 2004 gewährten Arbeitslöhne Kommunalsteuer vor. Gleichzeitig wurde ein Säumniszuschlag auferlegt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Firmenbuch als Kommanditistin der O-KG eingetragen und daher nach § 6 KommStG 1993 Gesamtschuldnerin für die von der KG nicht vollständig erklärten und entrichteten Kommunalsteuerbeträge.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass nach § 6 KommStG 1993 nur der Unternehmer Steuerschuldner sei. Die Beschwerdeführerin sei - wie dem Magistrat bereits über Vorhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 2003, 98/13/0228, mitgeteilt worden sei - nicht Unternehmerin, sondern lediglich Kommanditistin der O-KG. Da das Unternehmen der KG nicht auf Rechnung der Beschwerdeführerin betrieben werde, sei die Beschwerdeführern nicht Gesamtschuldnerin der Kommunalsteuer und der Verweis auf das genannte Erkenntnis daher verfehlt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. August 2005 wurde die Berufung unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin als Kommanditistin - auch wenn sie selbst nicht unternehmerisch tätig sei und keine selbständig leitende Funktion innehabe - jenem Personenkreis angehöre, auf dessen Rechnung das Gewerbe der KG betrieben werde.

Die Beschwerdeführerin stellte - ohne weitere Begründung - einen Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den mit Berufung bekämpften Bescheid dahingehend ab, dass der vorgeschriebene Betrag an Kommunalsteuer und der Säumniszuschlag herabgesetzt wurden. Begründend führte die belangte Behörde aus, Steuerschuldner für die Kommunalsteuer sei nach § 6 KommStG 1993 der Unternehmer. Werde das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so seien diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gelte auch für Mitunternehmer im Sinne des EStG 1988. Nach § 6 zweiter Satz KommStG 1993 werde ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Personen begründet, die für ihre Rechnung das Unternehmen betreiben. Mit den verba legalia "Betreiben für Rechnung mehrerer Personen" werde tatbestandsmäßig die Zurechnungsfrage angesprochen und zwar insofern, dass als Gesamtschuldner nur Personen in Betracht kämen, auf deren Rechnung und Gefahr Marktleistungen in dem Sinn erbracht würden, dass sie unmittelbar, das heiße ohne weitere Abschirmung, von den Marktfolgen betroffen seien. Dies sei bei Gesellschaftern einer GmbH & Co KG der Fall (Hinweis auf Taucher, Kommunalsteuer-Kommentar, Rz. 11 zu § 6).

Ein Kommanditist könne zur Zahlung der Kommunalsteuer der KG unmittelbar und ohne betragliche Beschränkung als Gesamtschuldner herangezogen werden, ohne dass er seine handelsrechtliche Haftungsbeschränkung einwenden könne.

Es sei daher von einer Gesamtschuldnerschaft auszugehen. Bei Entrichtung der Abgabenschuld durch einen der Gesamtschuldner erlösche die Abgabenschuld und damit auch das Gesamtschuldverhältnis. Das Gesamtschuldverhältnis bestehe somit nur im Ausmaß der nicht entrichteten Kommunalsteuer. Da zwischenzeitlich im Insolvenzverfahren der O-KG eine Quote von 6,8767% und im Schuldenregulierungsverfahren des Erik K. eine Quote von 8,96% erzielt worden sei, habe sich der aushaftende Kommunalsteuerbetrag dementsprechend reduziert.

Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin Kommanditistin der O-KG sei. Die Einhebung des die genannten Quoten übersteigenden Abgabenrückstandes sei bei der O-KG infolge deren Auflösung mit großen Schwierigkeiten verbunden bzw. unmöglich, sodass der Abgabengläubiger bei Abstandnahme von der Gesamtschuldnerschaft jedenfalls seines Anspruches verlustig ginge. Im Übrigen spreche nichts dafür, dass es unbillig sei, einen Gesamtschuldner, der unmittelbar am Unternehmenserfolg mitpartizipiere, auch für die entsprechenden Abgabenschulden aufkommen zu lassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Erstattung einer Gegenschrift und Aktenvorlage durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin "in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtvorschreibung der Kommunalsteuer bei Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 6 KommStG 1993" verletzt. Gemäß § 171 HGB gelte für Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern eine Haftungsbeschränkung bis zur Höhe der übernommenen Einlage, wobei die Haftung ausgeschlossen sei, soweit die Einlage geleistet worden sei. Man könne daher Kommanditisten nicht zum Personenkreis jener zählen, auf deren Rechnung und Gefahr Marktleistungen in dem Sinn erbracht werden, dass sie unmittelbar, d.h. ohne weitere Abschirmung, von den Markfolgen betroffen seien. Eine derartige Abschirmung sei durch die genannte Haftungsbeschränkung für Kommanditisten eben gerade schon gegeben. Die Marktfolgen träfen den Kommanditisten nur bis zur Höhe einer nicht geleisteten Einlage. Es gebe keinen Grund, § 6 KommStG 1993 derart auszulegen, dass es zu einer unbeschränkten Haftung von Kommanditisten für Kommunalsteuerschulden des Unternehmers und damit zu einem völligen Systembruch mit der allgemeinen Kommanditistenhaftungsregel des HGB komme.

Zu diesem Vorbringen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nach der (dem § 4 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz 1953 vergleichbaren) Regelung des § 6 KommStG 1993 über die Gesamtschuldnerschaft einem Kommanditisten als Mitunternehmer verwehrt ist, der gegen ihn erhobenen Kommunalsteuerforderung seine handelsrechtliche Haftungsbeschränkung als Kommanditist entgegenzuhalten. Der Kommanditist wird im Grunde des § 6 KommStG 1993 kraft Gesetzes unmittelbar und neben der KG Abgabenschuldner der Kommunalsteuerschuld des (auch) für seine Rechnung betriebenen Unternehmens der KG (vgl. das schon im Verwaltungsverfahren diskutierte und entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin nicht für, sondern gegen ihren Rechtsstandpunkt sprechende hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2003, 98/13/0228, mwN).

Kommanditisten sind im Hinblick auf die Anführung dieser Art von Gesellschaftern in § 23 Z 2 EStG 1988 grundsätzlich Mitunternehmer. Eine dem Regelstatut des HGB entsprechende Stellung als Kommanditist bewirkt dessen Mitunternehmerstellung im Sinne des EStG 1988 (vgl. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz. 25 zu § 23).

Dass die Beschwerdeführerin nicht dem Regelstatut des HGB entsprechend an der KG beteiligt gewesen wäre, hat sie nicht aufgezeigt.

Auch wenn die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, dass es unerfindlich sei, warum an einer Stelle des angefochtenen Bescheides auf eine GmbH & Co KG verwiesen werde, obwohl es sich bei der O-KG um eine schlichte Kommanditgesellschaft ohne GmbH-Beteiligung handle, erweist sich die Beschwerde in ihrem wesentlichen Vorbringen somit als unbegründet und war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. April 2007

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