Normen
ABGB §90;
AlVG 1977 §36 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NotstandshilfeV §2 Abs1 idF 1989/388;
NotstandshilfeV §2 Abs2 idF 1989/388;
ABGB §90;
AlVG 1977 §36 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NotstandshilfeV §2 Abs1 idF 1989/388;
NotstandshilfeV §2 Abs2 idF 1989/388;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und war ab 3. April 2002 arbeitslos. Seit 8. Februar 2004 bezog er Notstandshilfe. In seinen Anträgen auf Arbeitslosengeld, Pensionsvorschuss bzw. Notstandshilfe gab er als Wohnsitz Ogasse 118/2/1/5, ... Wien an. In den Anträgen vom 3. April 2002, 22. August 2002, 5. März 2003 und 4. Dezember 2003 gab er an, mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt zu leben. In den Anträgen vom 15. März 2004, 3. Februar 2005 und 1. Februar 2006 gab er an, verheiratet zu sein, aber von seiner Gattin getrennt zu leben. Im Antrag vom 1. Februar 2006 ist darüber hinaus vermerkt, dass seine Gattin in S im Burgenland wohnhaft sei. Bei einer Einvernahme am 29. März 2004 sagte der Beschwerdeführer aus, dass er und seine Gattin sich vor zwei Jahren getrennt hätten und jeder für sein Leben selbst aufkomme und dass sein Sohn Alexander, der in Wien studiere, bei ihm lebe.
Im Rahmen von Erhebungen im Auftrag des Arbeitsmarkservice wurde in der Folge ein Hausbewohner (M.) an der Adresse Ogasse 118 befragt. Er gab an, dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit mit seiner Frau im gemeinsamen Haus in S lebe und dass die Wohnung des Beschwerdeführers von den gemeinsamen Söhnen des Ehepaares bewohnt werde.
Der Beschwerdeführer war nach im Akt befindlichen Melderegisterauszügen sowohl an seiner Adresse in Wien als auch seit 1991 in S gemeldet, seine Ehefrau ausschließlich in S.
Bei einer Einvernahme am 20. März 2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sich seine Gattin und er seit seiner Arbeitslosigkeit schrittweise auseinandergelebt hätten. Er könne nicht genau sagen, wann sie sich getrennt hätten. Tatsache sei, dass, wenn er sich im Burgenland aufhalte, seine Gattin in Wien sei, und wenn er in Wien wohne, sich seine Gattin im Burgenland aufhalte. Er und seine Frau gingen sich "offensichtlich aus dem Weg". Er habe sowohl in Wien in der Wohnung als auch im Haus im Burgenland persönliche Sachen. Es sei bis jetzt keine Scheidung eingereicht worden und dies sei auch nicht geplant, da man hoffe, die Ehe noch zu retten. Zwischen ihm und seiner Gattin bestehe keine wirtschaftliche Verbundenheit. Seine Gattin wasche und koche ausschließlich für den gemeinsamen Sohn Alexander. Die Wohnung werde eigentlich von seiner Gattin, seinem Sohn Alexander und ihm genutzt, jedoch würden sich er und seine Frau nie gleichzeitig in der Wohnung aufhalten. Seine Gattin sei in S haupt- und in Wien nebengemeldet. Er bezweifle das Ergebnis der Hausumfrage, da nur zwei Parteien der Stiege ihn und seine Gattin kennen würden.
Bei einer Einvernahme am 23. März 2006 gab die Gattin des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, dass sie in S gemeldet sei und dass die schrittweise räumliche Trennung schon länger vor dem Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers erfolgt sei. Es gebe keine wirtschaftliche Verbundenheit zwischen den Ehepartnern, sie lebe im Haus in S und trage sämtliche anfallenden Kosten dafür. Der Beschwerdeführer lebe in der Wohnung in Wien und trage ebenfalls alleine die dafür anfallenden Kosten. Der gemeinsame Sohn Alexander pendle zwischen Wien und dem Burgenland. Sie erledige lediglich Hausarbeiten für ihren Sohn. Sie und ihr Mann würden sich weitgehend aus dem Weg gehen, wenn sie sich in Wien aufhalte, halte sich ihr Gatte im Haus im Burgenland auf. Sie arbeite in Wien und pendle jeden Tag mit dem Auto. Nach Dienstschluss würde sie gelegentlich bei ihrem Sohn in der Wohnung in Wien vorbei fahren und Hausarbeiten für diesen erledigen.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Schönbrunner Straße, vom 16. Mai 2006 wurde die Zuerkennung von Notstandshilfe für die Zeit vom 8. Februar 2004 bis zum 28. Februar 2006 rückwirkend wiederrufen bzw. berichtigt sowie unberechtigt empfangene Leistungen in der Höhe von EUR 16.032,69 rückgefordert. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass er schon seit vier Jahren von seiner Frau getrennt lebe und dass daher niemand behaupten könne, er habe sich räumlich von seiner Ehefrau nur deshalb getrennt, um der Partnereinkommensanrechnung zu entgehen. Eine Scheidung sei bis heute deshalb nicht vorgenommen worden, um die starken finanziellen Belastungen, die damit verbunden wären, zu vermeiden. Seine Ehefrau und er würden seit vier Jahren komplett getrennt wirtschaften. Es bestehe keinerlei gegenseitige finanzielle Unterstützung. Seine Frau kümmere sich lediglich um den gemeinsamen Sohn. Wenn sie in Wien sei, besuche sie den Sohn, und dieser verbringe regelmäßig das Wochenende bei ihr im Burgendland. Jeder Ehepartner komme für seinen Hauptwohnsitz finanziell alleine auf. Soweit man den Angaben der Nachbarn mehr Glauben schenke als seinen oder denen seiner Frau, hätte dies ausführlich begründet werden müssen. Auch wäre es notwendig gewesen, Erhebungen im Burgenland durchzuführen.
Bei einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 25. Juli 2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seit Sommer 2002 von seiner Gattin getrennt lebe und dass weder eine Geschlechts-, Wohn- noch Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihnen bestehe. Bis Sommer 2002 habe er mit seiner Frau in der Wohnung in Wien gewohnt. Nach dem Hausbau in S seien sie 1988 oder 1989 dort eingezogen. Er sei Eigentümer der Wohnung in Wien, wo er nun gemeinsam mit seinem Sohn Alexander wohne, der sich an drei Tagen in Wien, sonst bei seiner Mutter in S aufhalte. Im Haus in S sei der Beschwerdeführer gelegentlich am Wochenende. Die Betriebskosten für die Wohnung in Wien zahle er selbst, und zwar von seinem Konto, auch seine Lebenshaltungskosten bestreite er selbst, und zwar von der Notstandshilfe bzw. von Geld, das er von seiner Mutter ausgeborgt habe. Für die Kosten des Hauses in S komme seine Gattin auf. Er und seine Gattin hätten ein gemeinsames Konto. Seine Frau komme gelegentlich in der Wohnung in Wien vorbei, um für den Sohn Essen bzw. Wäsche zu bringen. Der Beschwerdeführer halte sich auch gelegentlich unter der Woche im Haus in S auf, um sich dort um den Garten zu kümmern, dann sei seine Frau aber in Wien.
Am gleichen Tag wurde auch seine Gattin einvernommen, die im Wesentlichen angab, dass sie seit Sommer 2002 keinen gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer und keinen Nebenwohnsitz mehr in Wien habe. Der Beschwerdeführer befinde sich nur in S, wenn sie nicht dort sei. In der Wohnung in Wien schaue sie vorbei, wenn ihr Sohn dort sei, um diesem Essen oder gewaschene Wäsche zu bringen. Die Scheidung sei aus finanziellen Gründen nicht eingereicht worden. Auch sie gab an, dass keine Geschlechts-, Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestehe. Das Haus in S gehöre ihr und dem Beschwerdeführer gemeinsam, die Wohnung in Wien nur ihm. Bezüglich des Hauses in S habe sie mit dem Beschwerdeführer ein gemeinsames Konto, die Kosten für das Haus trage sie seit Herbst 2002 aber alleine. Da mit dem Hausbau 1986 begonnen worden sei, würden viele Rechnungen auf den Beschwerdeführer lauten. Sie zahle ihre Hälfte der Lebensversicherung selber, ebenso wie die ihres Sohnes Alexander, die Studiengebühren für den Sohn trage der Beschwerdeführer. Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer habe sie nur bis Sommer 2002 an der Adresse in Wien gelebt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. In der Begründung führte sie zunächst aus, dass anlässlich einer vom Arbeitsmarktservice durchgeführten Hausumfrage an der Adresse ... Wien, Ogasse 118, festgestellt worden sei, dass die gegenständliche Wohnung von den Kindern des Beschwerdeführers genutzt werde und dass sich dieser mit seiner Gattin im Haus in S aufhalte. Nach der Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Gattin legte die belangte Behörde begründend dar, dass der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten "auf Grund der oa. Erhebungen" zur Ansicht gekommen sei, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau ein gemeinsamer Haushalt vorliege, weil diese laut deren übereinstimmenden Angaben im Zuge des Berufungsverfahrens ein gemeinsames Konto hätten und die vorgelegten Rechnungen für das Haus in S in Bezug auf die Betriebskosten und Abgaben für Müllabfuhr, Wasserverband etc. auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt seien. Weiters laute eine Rückzahlungsbestätigung eines Darlehens der Bank Burgenland auf den Beschwerdeführer und seine Gattin gemeinsam, was ebenfalls nicht als Nachweis von getrenntem Wirtschaften angesehen werden könne. Anschließend führte die belangte Behörde die Berechnungen der Rückforderung auf Grund der bezogenen und der berichtigten Notstandshilfe an.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Gemäß § 38 Abs. 1 AlVG sind auf die Notstandshilfe die oben genannten Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG sind in den Richtlinien über die Höhe der Notstandshilfe auch die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (des Lebensgefährten) zu berücksichtigen.
§ 44 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 179/1999 lautet:
"(1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind,
a) in Angelegenheiten der Sondernotstandshilfe nach dem Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) und
b) in den übrigen Angelegenheiten nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort."
§ 50 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 179/1999 lautet:
"(1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber."
§ 2 Abs. 2 NotstandshilfeV idF BGBl. Nr. 388/1989 lautet:
"(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."
Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners liegt offenbar die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-) Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil beiträgt. Das ununterbrochene gemeinsame Wohnen der Partner ist lediglich ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts, jedoch für sein Vorliegen weder unter allen Umständen notwendig noch unter allen Umständen ausreichend. Es ist vielmehr jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich der Gesichtspunkt gemeinsamen Wirtschaftens, unverzichtbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2003/08/0184, mwN).
Gemäß § 90 ABGB sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft sowie (unter anderem) auch zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet. Von diesem (typischen) Bild einer aufrechten Ehe darf die Behörde auch im Verwaltungsverfahren nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz grundsätzlich ausgehen, solange nicht die Parteien eine davon abweichende Lebensführung behaupten und die erforderlichen Beweismittel benennen oder beibringen. Anders würde nämlich bei Fragen aus dem persönlichen Lebensbereich, wie jener nach der gemeinsamen oder getrennten Haushaltsführung von Gatten, die Behörde gar nicht in der Lage sein, von sich aus eine zweckentsprechende Ermittlungstätigkeit zu entfalten (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2003/08/0184). Die Behörde ist daher berechtigt, vom Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes dann weiterhin auszugehen, wenn sie die gegenteiligen Behauptungen der Partei unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse für unglaubwürdig erachtet und die von der Behörde dazu in der Begründung des Bescheides angestellten Überlegungen einer Schlüssigkeitsprüfung standhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0177).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie u.a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2006/08/0125, mwN).
Der Beschwerdeführer rügt, dass, wenn die Annahme des gemeinsamen Wohnens in S stimmte, die belangte Behörde örtlich unzuständig gewesen wäre. Dies trifft nicht zu, da der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass er (auch) in Wien einen Wohnsitz hat und gemeldet ist, was auch aus dem im Akt befindlichen Melderegisterauszug hervorgeht. Somit war die Zuständigkeit der erstinstanzlichen und der belangten Behörde gemäß § 44 Abs. 1 Z. 2 lit. b AlVG gegeben.
Strittig ist die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Gattin in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die belangte Behörde gibt in der Bescheidbegründung an, dass sie auf Grund der (in der Begründung wiedergegebenen) Ermittlungen - und nicht etwa, wie der Beschwerdeführer rügt, "allein" aus dem Bestehen eines auf zwei Personen lautenden Kontos und aus der Bezahlung von Rechnungen von diesem Konto - einen gemeinsamen Haushalt für gegeben erachtet. Somit bringt sie in der Bescheidbegründung nachvollziehbar zum Ausdruck, worauf sie ihre Entscheidung stützt.
Zwar behaupten der Beschwerdeführer und seine Gattin, dass sie von einander getrennt leben, jedoch kann es der belangten Behörde aufgrund von aus dem Akt hervorgehenden Hinweisen und den eigenen Aussagen sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Gattin nicht vorgeworfen werden, wenn sie vom Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes ausgeht: So gibt der Beschwerdeführer an, dass er gelegentlich sowohl unter der Woche als auch am Wochenende im Haus in S ist und auch persönliche Gegenstände dort habe. Er kümmere sich regelmäßig um den Garten des Hauses in S. Auf der anderen Seite erklärte er, dass die Wohnung in Wien von ihm, seinem Sohn Alexander sowie auch von seiner Frau genutzt werde. Der Beschwerdeführer sagte somit selbst, dass er sich immer wieder im Haus im Burgenland aufhalte, weshalb auch eine Befragung der Nachbarn in S, wie in der Beschwerde moniert, entbehrlich war. Wenn der Nachbar in Wien sagt, der Beschwerdeführer und seine Frau würden sich in S aufhalten, steht dies nicht im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, waren beide doch nach ihren eigenen Aussagen sowohl in Wien als auch im Burgenland zugegen. Aus diesem Grund durfte auch die vom Beschwerdeführer für notwendig erachtete Einvernahme der Söhne und der Mutter des Beschwerdeführers unterbleiben, konnten damit doch schon nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau die gegebenen Anwesenheiten und Tätigkeiten beider Ehepartner sowohl in Wien als auch in S nicht in Abrede gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den sogenannten "Pendlerehen" steht der Annahme des gemeinsamen Haushalts auch nicht entgegen, wenn das gemeinsame Wohnen nicht durchgehend gegeben ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2003/08/0184). Vor diesem Hintergrund ist es im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Frau im Verwaltungsverfahren nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde von einem gemeinsamen Haushalt ausging, zumal noch folgendes hinzukommt:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde darüber, dass die Rechnungen für die Müllabfuhr etc. in S auf ihn bzw. die Kreditrückzahlung auf ihn und seine Gattin gemeinsam lauten. Auch das gemeinsame Bankkonto ist von der belangten Behörde mit Recht als für einen gemeinsamen Haushalt sprechendes Indiz eingestuft worden, zumal nicht etwa nur Zahlungen für das gemeinsame Haus darüber abgewickelt werden, sondern - wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst einräumt - die Einkünfte beider Ehepartner auf dieses fließen. Angesichts dessen kann die bloße Behauptung einer internen Regelung bezüglich der Verwendung des Kontos nicht genügen, um die Annahmen der belangten Behörde unschlüssig erscheinen zu lassen, zumal etwa eine außenwirksame begrenzte Zugriffsbefugnis der einzelnen Partner auf das Konto nicht behauptet wurde und auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht gegeben ist.
Zwar mag das Bestehen eines gemeinsamen Kontos, der auf beide Ehepartner lautende Kredit und die auf den Beschwerdeführer lautenden Rechnungen für das Haus in S, jeweils für sich alleine genommen, nicht für die Annahme des Bestehens eines gemeinsamen Haushaltes ausreichen, zusammen aber lassen diese unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde insbesondere auch verbunden mit den oben erwähnten häuslichen Tätigkeiten beider Ehepartner in Wien und S deren Ergebnis nachvollziehbar erscheinen.
"In eventu" macht der Beschwerdeführer als Begründungsmangel geltend, dass die belangte Behörde nicht angeführt habe, von welchem Partnereinkommen und von welchen Freibeträgen sie ausgegangen sei. Er legt aber nicht dar, wie die Rückforderung richtigerweise hätte berechnet werden müssen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern dem behaupteten Verfahrensmangel Relevanz zukommen soll. Die Rückforderung an sich wurde vom Beschwerdeführer nicht eigens bestritten. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die an der Richtigkeit der Berechnung der belangten Behörde Zweifel erwecken könnten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II 333/2003.
Wien, am 19. September 2007
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