Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der am 31. Mai 2006 zur Post gegebenen und am 2. Juni 2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am 15. Jänner 2004 einen Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe ab dem 1. Jänner 2004 gestellt. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2004 sei ihm Wohnbeihilfe erst ab 1. März 2004 gewährt worden. Gegen diesen Bescheid habe er fristgerecht Berufung erhoben, die am 5. November 2004 bei der Behörde erster Instanz eingelangt sei. Am 11. August 2005 sei von der belangten Behörde eine Berufungsverhandlung anberaumt worden, an der er jedoch nicht habe teilnehmen können, was er der Behörde auch schriftlich mitgeteilt habe. Obwohl seit Einbringung der Berufung gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2004 bereits ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstrichen sei, habe die belangte Behörde bisher keine Berufungsentscheidung erlassen.
Am 12. Juni 2006 trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde "zurück- bzw. abzuweisen". Sie brachte vor, eine Verletzung der Entscheidungspflicht liege nicht vor. Der Berufungsbescheid sei in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2005 in Anwesenheit einer Vertreterin der Erstbehörde verkündet worden. Zu dieser Berufungsverhandlung sei der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen worden. Die (weitere) mit der Beschwerde übermittelte Ladung vom 11. August 2005 habe sich - wie auch der letzte Satz zeige - auf ein weiteres Schreiben des Berufungswerbers bezogen, das nach der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2005 übermittelt worden sei. Der Bescheid sei daher rechtlich existent, eine Säumnis liege nicht vor.
Diese Gegenschrift wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen drei Wochen zugestellt. Am letzten Tag dieser Frist gab sein anwaltlicher Vertreter einen Fristerstreckungsantrag zur Post, zu dessen Begründung er ausführte, es habe die Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer noch nicht erörtert werden können.
Dieser Fristerstreckungsantrag wurde mit hg. Beschluss vom 27. Dezember 2006 abgewiesen, weil keinerlei triftige Gründe angeführt wurden, weshalb die gesetzte, dreiwöchige Frist nicht habe eingehalten werden können.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2005 in Anwesenheit der Vertreterin der erstinstanzlichen Behörde die Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2004 mündlich verkündet und die Berufung als verspätet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Berufung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist im Hinblick auf § 67b Z. 1 AVG ein Mehrparteienverfahren. In einem solchen ist ein Bescheid rechtlich existent, wenn er wenigstens gegenüber einer der Parteien ordnungsgemäß erlassen wurde; dies auch dann, wenn eine Zustellung an die beschwerdeführenden Partei noch nicht erfolgte (vgl. den ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschluss vom 9. August 2006, Zl. 2006/10/0149, mwN). Mangels Säumnis der belangten Behörde mit der Bescheiderlassung ist die vorliegende Säumnisbeschwerde daher unzulässig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer seine Rechte effektiv gewahrt hat: Gegen den ihm zwischenzeitig zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2005, Zl. UVS-WBF/41/8725/2004-7, hat er die beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2006/05/0299 protokollierte, am 6. Dezember 2006 eingelangte Beschwerde erhoben.
Wien, am 30. Jänner 2007
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