Normen
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67b Z2;
AVG §67c;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §3 Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §13 Abs1;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990;
UVSG Krnt 1990;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67b Z2;
AVG §67c;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §3 Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §13 Abs1;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990;
UVSG Krnt 1990;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in Höhe von EUR 381,20 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der an sie gerichteten Maßnahmenbeschwerde der mitbeteiligten Parteien stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid fest (Klammerausdruck nicht im Original):
"Die am 6. Mai 2005 auf Veranlassung von Organen der Landeshauptstadt Klagenfurt erfolgte Entfernung von 137 Plakatständern (...), die von der (zweitmitbeteiligten Partei) im Auftrag der (erstmitbeteiligten Partei) aufgestellt worden sind, war rechtswidrig."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ausdrücklich auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde. Die beschwerdeführende Landeshauptstadt erachtet sich in ihrem Recht verletzt, "dass als Ergebnis des seitens der mitbeteiligten Parteien eingeleiteten Maßnahmeverfahrens die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme hätte festgestellt werden müssen". Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie verwies auf Bestimmungen des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes und der Klagenfurter Ortsbildschutzverordnung, aus denen sich ein Aufstellungsverbot für nicht ortsfeste Plakatständer ergibt; Ausnahmebestimmungen fänden auf die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft keine Anwendung.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligten Parteien, eine Gegenschrift.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 67b Z. 2 AVG ist die im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat belangte Behörde Partei des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Als belangte Behörde wurde zunächst der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt herangezogen; der nunmehr angefochtene Bescheid stellt die Rechtswidrigkeit von Maßnahmen der Organe der beschwerdeführenden Landeshauptstadt fest, ist (laut Zustellverfügung) an die beschwerdeführende Landeshauptstadt gerichtet und bezeichnet die beschwerdeführende Landeshauptstadt in ihrer Kostenentscheidung als belangte Behörde. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen darüber, in welcher Eigenschaft die Beschwerdeführerin auftritt.
Zur Beschwerdebefugnis vor dem Verwaltungsgerichtshof ist auf Art 131 Abs. 1 und 2 B-VG zu verweisen. Diese Absätze lauten:
"(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges
2. in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zu Grunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;
3. in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.
(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt."
Die beschwerdeführende Landeshauptstadt geht offenkundig selbst (richtigerweise) davon aus, dass durch die Einräumung der Parteistellung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der dort belangten Behörde - das war gemäß § 13 Abs. 1 Kärntner Ortsbildpflegegesetz, § 3 Abs. 1 Kärntner Bauordnung der Bürgermeister - keine materiellen Berechtigungen eingeräumt werden, sodass sie auch nicht befugt ist, die Höchstgerichte wegen behaupteter materieller Rechtswidrigkeit eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates anzurufen. Diese belangte Behörde kann daher unter Berufung auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur die Verletzung ihrer aus dem Verfahrensrecht erfließenden (formellen) Parteirechte geltend machen (siehe Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 73, sowie den hg Beschluss vom 29. April 2002, Zl. 2001/03/0376); eine Verletzung der aus § 67b Z. 2 AVG resultierenden prozessualen Rechte der vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat belangten Behörde wurde aber nicht geltend gemacht.
Das hier zur Anwendung gelangende Materiengesetz, das Kärntner Ortsbildpflegegesetz, sieht keine Befugnis der Landeshauptstadt Klagenfurt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG vor, Beschwerde gegen Bescheide des UVS an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Nach § 12 Abs. 2 des Kärntner Verwaltungssenatgesetzes kann wohl die Landesregierung gegen Entscheidungen des Senates in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung den Ländern obliegt, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Eine Beschwerdebefugnis der Gemeinde (siehe die Befugnis des Wiener Magistrates in § 14a des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien) sieht auch dieses Gesetz nicht vor.
Die somit allein in Betracht kommende Parteibeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist aber nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei durch den Bescheid in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein kann (vgl das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0162), wobei bei der diesbezüglichen Prüfung dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu kommt.
Gegenstand des angefochtenen Bescheids war im Rahmen des § 67c AVG die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der - gegen die mitbeteiligten Parteien gerichteten - Entfernung von 137 Plakatständern. Es ist aber nur der von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betroffenen Person (hier: den mitbeteiligten Parteien) der Rechtszug zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des UVS über die Frage der Rechtmäßigkeit der faktischen Amtshandlung eingeräumt (siehe das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1995, Zl. 93/03/0093; damals waren Maßnahmen von "Bediensteten der Gemeinde" als rechtswidrig erkannt worden). Soweit sich die beschwerdeführende Landeshauptstadt in ihrem Recht "dass als Ergebnis des seitens der mitbeteiligten Parteien eingeleiteten Maßnahmenverfahrens die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme hätte festgestellt werden müssen" als verletzt erachtet, konnte sie sich auf kein eigenes, subjektiv-öffentliches Recht berufen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr.2003/333; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Parteien war abzuweisen, weil im pauschalierten Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung bereits die Umsatzsteuer enthalten ist.
Wien, am 3. Juli 2007
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