VwGH 2006/01/0701

VwGH2006/01/070116.5.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde der K S in W, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. Juni 2006, Zl. MA 61/IV-S 404/2005, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
StbG 1965 §17;
StbG 1965 §19 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §11a;
StbG 1985 §12 Z3 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §16 Abs1 Z2 idF 2006/I/037;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
StbG 1965 §17;
StbG 1965 §19 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §11a;
StbG 1985 §12 Z3 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §16 Abs1 Z2 idF 2006/I/037;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. Juni 2006 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß §§ 10ff" des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Guinea, habe mit Antrag vom 7. März 2005 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft begehrt. Die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters habe die damals minderjährige Beschwerdeführerin bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit nicht beigebracht. Die Beschwerdeführerin sei ledig, lebe laut eigenen Angaben seit 26. Mai 2003 im Bundesgebiet und sei laut Aktenlage seit 15. November 2005 als Angestellte beschäftigt (in ihrer Gegenschrift führt die belangte Behörde ergänzend an, der Mutter der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung vom 21. August 2001 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden). Nach Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, der Beschwerdeführerin habe bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft nicht gemäß § 12 Z 3 iVm § 16 Abs. 1 Z 2 StbG verliehen werden können, da sie bis zu diesem Zeitpunkt die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters nach § 19 Abs. 2 StbG bzw. deren Ersetzung durch das Gericht nicht beigebracht habe. Mit Eintritt der Volljährigkeit benötige die Beschwerdeführerin zwar nicht mehr die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters, müsse jedoch die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Die Beschwerdeführerin erfülle weder die Aufenthaltsfrist des § 10 Abs. 1 StbG (zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet, davon fünf Jahre niedergelassen) noch jene des § 11a StbG (sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet bei Vorliegen bestimmter Gründe), sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, (StbG) lauten:

"§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

...

3. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen.

...

§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn ...

2. zum Zeitpunkt der Antragstellung

  1. a) dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder
  2. b) ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder

    c) dieser Inhaber einer Legitimationskarte (§ 95 FPG) ist;

    ..."

    Es kann dahin stehen, aus welchen Gründen die belangte Behörde nicht entschieden hat, weil dadurch eine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage nicht eintreten würde (vgl. in diesem Sinne zur Änderung der Rechtslage durch die Staatsbürgerschaftsrechtsnovelle BGBl. I Nr. 37/2006 bereits das hg. Erkenntnis vom 26. März 2007, Zl. 2007/01/0225).

    Einen Vertrauenstatbestand, wie von der Beschwerde behauptet, kennt das Gesetz nicht. Auch sonst findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt dafür, warum die belangte Behörde - wie von der Beschwerde vorgebracht - gehalten wäre, die zwischenzeitliche Sachverhaltsänderung in Form des unstrittigen Eintrittes der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin unbeachtet zu lassen. Vielmehr war die belangte Behörde verpflichtet, den Bescheid auf Grundlage der im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage binnen sechs Monaten zu erlassen (vgl. das zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 ergangene hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 95/01/0620) und somit bei Erlassung des angefochtenen Bescheides von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ausgehend von dieser - auch für den Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2002/20/0027, mwN) - Sach- und Rechtslage ist der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen.

    Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs.1 VwGG abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

    Wien, am 16. Mai 2007

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