Normen
SHG Wr 1973 §16 Abs1 Z4;
VwRallg;
SHG Wr 1973 §16 Abs1 Z4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über zahlreiche Anträge des Beschwerdeführers entschieden. Soweit im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand von Interesse wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, Sozialzentrum für den
3. und 11. Bezirk, vom 25. Oktober 2004, Zl. MA15-SZ 3/11-J 317, 324, 353, 388, 420, 427, 433, 439, 442, 446/04, teilweise stattgegeben und dem Beschwerdeführer aufgrund der Anträge vom 11. Juni 2004 bzw. 3. September 2004 die Kosten für die Selbstbehalte für die kieferorthopädischen Behandlungen seiner Kinder Manuel und Wilhelm in der Höhe von jeweils EUR 363,--, somit insgesamt EUR 726,-- gewährt (Punkt A 4. des Spruchs) und weiters der angefochtene Bescheid insofern bestätigt, als der Antrag vom 24. bzw. 27. September 2004 auf Übernahme der Kosten für Krankentransport in Höhe von EUR 11,-- abgewiesen wurde (Punkt B 6. des Spruchs).
In der Begründung führte die belangte Behörde betreffend die kieferorthopädischen Behandlungen aus (Seite 5 ad 4.), sowohl für Wilhelm J als auch für Manuel J sei ein Antrag auf Kostenübernahme der kieferorthopädischen Behandlung, unterzeichnet von Dr. S L, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, gestellt worden. Eine Kostenübernahmezusicherung der Kassa liege in beiden Fällen vor. Von der medizinischen Notwendigkeit der kieferorthopädischen Behandlungen könne daher ausgegangen werden. Der Anteil des Versicherten (Selbstbehalt) betrage jeweils EUR 363,-- im ersten Behandlungsjahr. Somit sei der Gesamtbetrag von insgesamt EUR 726,-
- zuzuerkennen.
Zu den Krankentransportkosten wurde ausgeführt (Seite 6 ad 6.), im Antrag vom 24. September 2004 seien Krankentransportkosten in der Höhe von EUR 11,-- unter Vorlage einer Taxirechnung geltend gemacht worden. Kosten, die durch eine Taxifahrt, wenn auch zu einem Arzt, einer Krankenanstalt oder Apotheke, entstünden, könnten jedoch nicht als Krankentransport im Sinne des § 16 WSHG qualifiziert werden.
Lediglich gegen diese beiden Punkte des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch des Vorlageaufwandes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat am 11. Juni 2004 beantragt, die Kostenübernahme für kieferorthopädische Heilbehandlung seiner beiden Söhne Wilhelm und Manuel in Höhe der Selbstbehalte von EUR 363,-- zu gewähren. Nachdem die Sozialhilfebehörde ihm mitgeteilt hatte, keine Möglichkeit zu haben, dem Antrag zu entsprechen, begehrte der Beschwerdeführer am 3. September 2004 die Ausstellung eines schriftlichen Bescheides. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid über die Anträge vom 11. Juni und 3. September 2004 entschieden und dem Beschwerdeführer die Selbstbehalte für beide Söhne in Höhe von jeweils EUR 363,--, insgesamt daher EUR 726,-- gewährt.
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe am 1. Juli 2004 einen Antrag auf Übernahme der Gesamtkosten der kieferorthopädischen Behandlung seiner Söhne in Höhe von jeweils EUR 726,-- gestellt. Dies trifft nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten jedoch nicht zu: Dem Schreiben vom 1. Juli 2004 ist die Erklärung, es werde in Abänderung des Antrages vom 11. Juni 2004 nunmehr die Übernahme der gesamten Kosten der kieferorthopädischen Behandlung begehrt, nämlich nicht einmal in Ansätzen zu entnehmen. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, der Behörde das von der behandelnden Ärztin gefertigte Formular betreffend Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dass als Krankenhilfe im Sinne des § 16 WSHG die Übernahme höherer als der bereits beantragten Kosten begehrt werde, bzw. dass konkrete Umstände vorlägen, die höhere Heilbehandlungskosten zur Folge hätten, ist aus diesem Schreiben aber nicht ersichtlich. Mit dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe über den Antrag vom 1. Juli 2004 nicht entschieden, wird daher schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.
In seinem Antrag vom 24. September 2004, in dem unter anderem die Gewährung der Kostenübernahme für einen Krankentransport in Höhe von EUR 11,-- begehrt wurde, führte der Beschwerdeführer aus, sein Sohn Manuel habe am 15. April 2004 wegen sehr starker Bauchschmerzen (Verdacht des Blinddarmdurchbruchs) und Kreislaufproblemen im Wege eines Krankentransportes via Taxi ins Kinderspital gebracht werden müssen. Dazu wurde eine Taxirechnung vorgelegt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 4 WSHG umfasst die Krankenhilfe auch Krankentransport. Darunter ist im Allgemeinen die Beförderung Kranker durch Krankenwagen zu verstehen. Umstände, denen zufolge im vorliegenden Fall die Beförderung durch Krankenwagen nicht möglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer konkret nicht vorgebracht.
Die Beschwerde zeigt daher auch im Umfang der Ablehnung der Übernahme der für Krankentransport geltend gemachten Taxikosten keine Rechtswidrigkeit auf.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegen steht.
In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch Art. 6 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat z.B. in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (vgl. insbesondere EGMR 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen/Schweiz, Series A no. 263, p. 19, § 58; 25. April 2002, Zl. 64336/01, Varela Assalino/Portugal; 5. September 2002, Zl. 42057/98, Speil/Österreich) dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Hier liegt ein Fall vor, in dem das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich rechtliche Fragen betrifft; es ist auch nicht ersichtlich, dass von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Falles erwartet werden könnte.
Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. die - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnisse vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/10/0016 oder vom 22. November 2004, Zl. 2004/10/0013).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. März 2007
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