VwGH 2004/18/0312

VwGH2004/18/031216.10.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des FJ in W, geboren 1963, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. August 2004, Zl. SD 919/03, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 FrG, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. August 2004 wurde der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei erstmals am 17. März 1984 nach Österreich eingereist und habe in weiterer Folge Sichtvermerke, Aufenthaltsbewilligungen bzw. Aufenthaltserlaubnisse für den Aufenthaltszweck "Student" bis zum 30. Oktober 2000 erhalten. Zuletzt habe der Beschwerdeführer am 20. November 2002 bei der Erstbehörde einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis eingebracht.

Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer an der Montanuniversität Leoben vom Wintersemester 1985 bis zum Sommersemester 1986 "Erdölwesen", vom Wintersemester 1987 bis zum Wintersemester 1988 "Kunststofftechnik", vom Sommersemester 1995 bis zum Sommersemester 1997 "Bergwesen", vom Wintersemester 1999 bis zum Wintersemester 2001 "Metallurgie", ab dem Wintersemester 1996 "Angewandte Geowissenschaften", ab dem Sommersemester 2001 "Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling" und ab dem Sommersemester 2001 "Werkstoffwissenschaften", jeweils bis zum Wintersemester 2002, sowie an der Technischen Universität Wien vom Wintersemester 1988 bis zum Wintersemester 1992 und vom Wintersemester 1993 bis zum Sommersemester 1995 "Elektrotechnik", vom Wintersemester 1993 bis zum Sommersemester 1994 "Technische Physik", vom Wintersemester 1994 bis zum Sommersemester 1995 "Maschinenbau" und vom Wintersemester 2002 bis zuletzt "Vermessung und Geoinformation" studiert. Sein Studienerfolg sei von der Montanuniversität Leoben mit Schreiben vom 2. Juli 2001 insofern negativ beurteilt worden, als nicht zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer einen Studienabschluss in absehbarer Zeit erreichen werde. Auch die technische Universität Wien habe mit Schreiben vom 26. Juli 2004 mitgeteilt, dass auf Grund des unzureichenden Studienerfolges des Beschwerdeführers eine Studienerfolgsbestätigung gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 nicht erteilt werden könnte.

Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes sei die Erstbehörde zutreffend von der Annahme ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht ausschließlich deshalb nach Österreich gekommen sei, um hier zu studieren. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer kein Verhalten gesetzt, das den Schluss zuließe, sein ausschließlicher Aufenthaltszweck wäre die Absolvierung eines Studiums im Inland.

Der Beschwerdeführer habe es zudem unterlassen darzulegen, dass er tatsächlich über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge. Der Fremde habe jedoch initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheine, wobei insoweit die Verpflichtung bestehe, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein müsse, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf habe und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammten. Der Beschwerdeführer habe bislang diesbezüglich lediglich behauptet, von seinen Eltern unterstützt zu werden und außerdem einem "Studenten-Job" nachzugehen. Mit Schreiben vom 4. August 2003 habe er behauptet, eine "reguläre Geldüberweisung auf dem Bankweg wegen Devisenausfuhrbestimmungen" wäre mit Schwierigkeiten verbunden, sodass Geldbeträge von Bekannten oder Kollegen aus dem Iran mitgenommen und ihm anschließend persönlich übergeben werden würden. Um sein Vorbringen zu untermauern, habe der Beschwerdeführer einen dieser "Kuriere" namhaft gemacht. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer die Kopie eines Sparbuchs mit einem Einlagestand von ca. EUR 10.000,-- sowie die Bankbestätigung über eine Auslandsüberweisung von EUR 2.326,50 zu Gunsten seines bei einer Bank geführten Kontos vorgelegt. Der Beschwerdeführer könne jedoch mit diesen Vorlagen, Bestätigungen bzw. Behauptungen weder beweisen noch die Behörde davon überzeugen, dass Geldmittel regelmäßig beim Beschwerdeführer eingingen oder diese aus legalen Quellen stammten. Einer Einvernahme des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen erübrige sich schon deshalb, weil dieser weder die Legalität der von ihm überbrachten Devisen noch als einer von vielen Kurieren die Regelmäßigkeit des Geldflusses bezeugen könne. Der Beschwerdeführer verfüge somit nicht über ausreichende, aus legalen Quellen stammende Mittel für seinen Unterhalt, auf die er einen Rechtsanspruch habe.

Damit erfülle der Beschwerdeführer jedoch wesentliche Voraussetzungen für den von ihm begehrten Aufenthaltstitel nicht und verstoße solcherart gegen die für ihn maßgeblichen fremdenrechtlichen Regelungen, deren Einhaltung durch den Bescheidadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels stünden sohin die Versagungsgründe des § 10 Abs. 2 Z. 1 und 3 FrG entgegen. Damit lägen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG vor. In einem solchen Fall könnten Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 37 Fremdengesetz entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer lebe seit ca. 20 Jahren im Bundesgebiet, verfüge jedoch über keine familiären Bindungen im Inland. Es sei daher von einem mit der vorliegenden Maßnahme verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Ungeachtet dessen sei jedoch die gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens - dringend geboten. Es liefe dem genannten öffentlichen Interesse grob zuwider, wenn sich ein Fremder durch die Vorgabe, in Österreich studieren zu wollen, den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verschaffen könnte, tatsächlich jedoch in einem Zeitraum von ca. 20 Jahren die Universität, vor allem aber oftmals die Studienrichtung gewechselt habe und bisher kein Studienabschluss absehbar sei. Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG erforderlichen Interessenabwägung sei auf den ca. 20-jährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei jedoch zu berücksichtigen, dass dieser Aufenthalt von vornherein nicht auf Dauer, sondern ausschließlich auf die Absolvierung eines Studiums gerichtet gewesen wäre. Gerade diesen Aufenthaltszweck habe der Beschwerdeführer jedoch dadurch unterlaufen, dass er trotz 20- jährigen Studiums keinen Studienerfolg nachweisen könne. Der aus seinem langjährigen Aufenthalt ableitbaren Integration könne somit kein entscheidendes Gewicht zukommen. Diesen - solcherart geschmälerten - privaten Interessen des Beschwerdeführers stünden die genannten hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen, insbesondere jenes an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften, gegenüber. Die Auswirkungen einer Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, könne ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 34 Abs. 1 FrG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (u.a.) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z. 1) oder der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht (Z. 2). Mit § 34 Abs. 1 Z. 1 FrG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass entweder die Behörde - aus welchem Grund auch immer - vom Bestehen eines Versagungsgrundes Kenntnis erlangt hat, der der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung entgegengestanden wäre, oder nachträglich ein Versagungsgrund eintritt, der die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigt. Ob der später bekannt gewordene Ausweisungsgrund noch vorliegt oder nicht, ist für das Vorliegen des Ausweisungstatbestandes nicht von Bedeutung, für die Ermessensübung jedoch maßgeblich. Z. 2 leg. cit. normiert, dass ein weiterer Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn der Erteilung nunmehr Versagungsgründe entgegenstehen (vgl. das hg Erkenntnis vom 20. Februar 2004, Zl. 99/18/0439).

1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zuletzt über einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung verfügt und einen Verlängerungsantrag gestellt zu haben. Da er sich somit während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0110).

2.1. Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn der Fremde u.a. nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfügt (Z. 1), oder wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z. 3). Zudem kann die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis für einen ausschließlich dem Zweck eines Studiums dienenden Aufenthalt gemäß § 12 Abs. 2b FrG versagt werden, wenn der Betroffene über keinen Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120, verfügt. Die Behörde hat dabei jedenfalls auf Gründe, die der Einflusssphäre des Betroffenen entzogen oder unabwendbar oder unvorhersehbar sind, Bedacht zu nehmen. Gemäß § 75 Abs. 6 UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechungspunkten (acht Semesterstunden) abgelegt hat.

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, trotz seines zwanzigjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet zum Zweck des Studiums keinen Studienerfolgsnachweis iSd § 75 Abs. 6 UG erbracht zu haben. Bei einem Fremden, der sich zum ausschließlichen Zweck des Studiums im Bundesgebiet aufhält, liegt eine Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens vor, wenn er trotz mehrjährigen Aufenthalts nur einen völlig unzureichenden Studienerfolg aufzuweisen hat. Daher kann der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2005/18/0059 mwN).

2.3. Für diesen Fall ordnet § 10 Abs. 2 FrG wie bereits dargelegt an, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels versagt werden kann. Damit ist klar gestellt, dass das Vorliegen eines oder mehrerer der in dieser Gesetzesstelle genannten Sachverhalte nicht zwingend einen Versagungsgrund darstellt. Der Ausdruck "kann" im § 10 Abs. 2 FrG ist dahin zu verstehen, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung allenfalls erfolgter Eingriff in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht des Antragstellers aus den im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen gerechtfertigt ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten 3.) - eine Prüfung der Zulässigkeit des Ausweisung gemäß § 37 FrG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 99/18/0439).

2.4. Da der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht, kann die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG sei erfüllt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit 17. März 1984, somit seit zwanzig Jahren, berücksichtigt und ist zutreffend von einem mit der vorliegenden Maßnahme verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ausgegangen. Familiäre Bindungen wurden im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht. Die aus der langen Aufenthaltsdauer ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet werden in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bisher allein zum - vorübergehenden - Zweck des Studiums berechtigt war, dieser jedoch nur einen unzureichenden Studienerfolg aufzuweisen vermag.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht die dargestellte gewichtige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Von daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), keinen Bedenken.

4. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist abschließend darauf hinzuweisen, dass eine Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers iSd § 35 FrG in Ermangelung einer dauernden Niederlassung im Bundesgebiet nicht eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 2000, Zl. 99/18/0301).

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Oktober 2007

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte