Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 6. Mai 2004 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. März 2004, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 24. Juni 2004 zur Post gegebene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Verwaltungsgerichtshof ihren Bescheid vom 4. August 2004, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 69 Abs. 1 lit. b (richtig: Z. 2) AVG Folge gegeben (Spruchpunkt I.) und der von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erlassene Bescheid bestätigt wurde (Spruchpunkt II.).
4. Der hiezu gemäß § 33 VwGG um Stellungnahme ersuchte Beschwerdeführer teilte mit, dass er noch am Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides, am 19. Mai 2004, u.a. den besagten Wiederaufnahmeantrag eingebracht habe, und dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren angesichts der Bewilligung der Wideraufnahme das Rechtschutzinteresse nachträglich weggefallen sei.
5. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Nach der hg. Rechtsprechung kommt bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs.1 Z. 1 B-VG eine Klaglosstellung nur bei einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichthof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senats vom 9. April 1980, VwSlg 10.092/A).
Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens tritt im Anwendungsbereich des AVG der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, von selbst außer Kraft (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 89/02/0139, und den hg. Beschluss vom 24. November 2005, Zl. 2003/07/0164, mwH). Vor diesem Hintergrund ist daher auch der angefochtene Bescheid - nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde - mit der Zustellung des besagten Bescheids der belangten Behörde vom 4. August 2004 außer Kraft getreten, ohne dass er durch eine formelle Aufhebung in der beschriebenen Art beseitigt worden wäre. Im Beschwerdefall ist somit keine formelle Klaglosstellung gegeben.
6. § 33 Abs. 1 leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, wenn also sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist (vgl. etwa den Beschluss vom 28. September 2004, Zl. 2000/18/0244). Ein solcher Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist gegeben, wenn eine andere als auf Einstellung lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechte des Beschwerdeführers ohne Bedeutung wäre.
Wie erwähnt ist der angefochtene Bescheid mit der Zustellung des Bescheids der belangten Behörde vom 4. August 2004 außer Kraft getreten. Der Beschwerdeführer kann damit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine rechtliche Besserstellung mehr erreichen. Mithin ist sein Rechtschutzinteresse - wie er selbst einräumt - nachträglich weggefallen.
7. Somit war die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8.1. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
8.2. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies Folgendes: Vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Berufungsbehörde nach der hg. Judikatur entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten; unterlässt sie dies, so kann der Berufungswerber ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot den Zustellmangel in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend machen. Geht die Behörde von der Feststellung der Versäumung der Rechtsmittelfrist aus, ohne dies dem Berufungswerber vorgehalten zu haben, so hat sie das Risiko einer Bescheidaufhebung zu tragen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 95/18/0974, mwH). Der belangten Behörde, die dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage die von ihr damals vorgenommene Versäumung der Berufungsfrist vor Erlassung des angefochtenen, die Berufung zurückweisenden Bescheides nicht vorgehalten hat, ist bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein relevanter Verfahrensfehler unterlaufen. Dies vor dem Hintergrund, dass der mit ihrem Bescheid vom 4. August 2004 bewilligten Wiederaufnahme die maßgebliche Feststellung zu Grunde liegt, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Erstbescheid nicht - wie fälschlich am Rückschein vermerkt - am 22. März, sondern erst am 23. März 2004 zugestellt wurde. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, hätte er - wie in seinem bereits am Tag der Zustellung des bekämpften Bescheides verfassten Wiederaufnahmeantrag - auf diesen für den Verfahrensausgang wesentlichen Umstand hinweisen können. Der angefochtene Bescheid wäre von daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben gewesen.
Wien, am 13. Februar 2007
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