VwGH 2000/18/0244

VwGH2000/18/024428.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache der S, (geb. 1956), vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Juli 2000, Zl. SD 193/00, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrG 1997 §107 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrG 1997 §107 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. Juli 2000 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer jugoslawischen Staatsangehörigen, auf "Erteilung eines Aufenthaltstitels, nämlich einer Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis" mit dem Zweck "Künstler", gemäß § 7 Abs. 4 Z. 4 iVm § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, als unzulässig zurückgewiesen.

2. Mit Schreiben vom 11. Mai 2001 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nach ihrer Ausreise und einem vom Ausland aus eingebrachten Antrag eine vom 2. Mai 2001 bis 5. Oktober 2001 gültige quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung als Künstlerin erteilt worden sei, und von der belangten Behörde weiters mit Bescheid vom 4. Mai 2001 der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. September 2000, mit dem die Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 1 FrG ausgewiesen worden sei, behoben worden sei.

Auf Grund der vom Verwaltungsgerichtshof an die Beschwerdeführerin gerichteten Anfrage teilte diese mit, dass nach ihrer Ansicht kein Fall der Gegenstandslosigkeit vorliege, weil die Frage, ob sie sich nach dem 31. Dezember 1999 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, ihre Rechtsstellung betreffe. Diese Frage sei nicht nur für eine allfällige Verwaltungsübertretung, sondern auch für die Beurteilung der Gesamtdauer ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet maßgeblich.

3. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Zl. 1809/77, Slg.Nr. 10092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Diese Voraussetzung ist nach der hg. Rechtsprechung im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, weshalb die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war (vgl. den zum AufG ergangenen, aber auch hier einschlägigen hg. Beschluss vom 17. September 1998, Zl. 94/18/0683).

Zu dem Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich einer Auswirkung des angefochtenen Bescheides auf ihre Rechtstellung ist festzuhalten, dass mit einem betreffend den bekämpften Zurückweisungsbescheid erlassenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs lediglich über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des in Rede stehenden Antrages, nicht aber - worauf sich der Einwand bezieht - über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin abgesprochen worden wäre. Ferner wurden mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde alle mit dem bekämpften rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen, somit auch die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung dieses Bescheides, aufgeschoben, weshalb der Bescheid nach dieser Zuerkennung für die Beschwerdeführerin weder in Bezug auf ein allfälliges Verwaltungsstrafverfahren nach § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG noch hinsichtlich der Beurteilung der Gesamtdauer ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zum Tragen kommen konnte (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2003, Zl. 98/18/0342). Die Beschwerdeführerin erstattet auch kein Vorbringen, dass der Bescheid tatsächlich in einem Verwaltungs(straf)verfahren Rechtswirkungen nach sich gezogen hätte.

4. Im Hinblick darauf, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zurückweisung des in Rede stehenden Antrags nicht ohne nähere Prüfung bejaht oder verneint werden kann, und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 28. September 2004

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