VwGH 98/18/0342

VwGH98/18/034216.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des Q, vertreten durch Dr. Stefan Prochaska, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Daffingerstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. Juli 1998, Zl. SD 539/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68;
FrG 1997 §107 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §39 Abs2;
FrG 1997 §40 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg impl;
AVG §68;
FrG 1997 §107 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §39 Abs2;
FrG 1997 §40 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. Juli 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen pakistanischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der Bescheid der damaligen Vertreterin des Beschwerdeführers am 31. Juli 1998 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

1.1. In seiner Stellungnahme zur Klaglosstellungsanfrage des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 2003 brachte der Beschwerdeführer vor, seiner Beschwerde sei gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Der angefochtene Bescheid sei daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Da keine Durchsetzbarkeit iS des § 40 Abs. 1 FrG vorliege, habe die Frist für das Aufenthaltsverbot noch nicht zu laufen begonnen. Im Fall der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens würde der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Damit werde das Aufenthaltsverbot durchsetzbar. Er sei daher durch den angefochtenen Beschied nach wie vor beschwert.

1.2. Dem ist zu entgegnen, dass die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides mit dessen Zustellung eingetreten ist, woran weder die Erhebung der Beschwerde noch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung etwas geändert hat (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, E 32 ff und E 46 f zu § 68 AVG). Gemäß § 40 Abs. 1 FrG ist der angefochtene Bescheid mit dem Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar geworden. Gemäß § 39 Abs. 2 FrG hat die Frist (die Gültigkeitsdauer) des Aufenthaltsverbotes mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen begonnen. Der Lauf dieser Frist wurde durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Jänner 1999, mit dem der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, nicht berührt.

1.3. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass "der angefochtene Bescheid infolge seiner Tatbestandswirkung

für den Fall der Verwirklichung eines (neuen) Verwaltungsstraftatbestandes nach dem FrG ... der bescheiderlassenden Behörde die Möglichkeit (gewährt), unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 VStG eine höhere Strafe zu verhängen als dies der Fall wäre, wenn die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festgestellt werden würde und der Bescheid aus dem österreichischen Rechtsbestand ausgeschieden werden würde",

ist ihm zu entgegnen, dass mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde alle mit dem das Aufenthaltsverbot aussprechenden rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen, somit auch die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung dieses Bescheides, aufgeschoben worden sind (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, E 47 zu § 68 AVG). Damit konnte der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 107 Abs. 1 Z. 1 FrG nicht erfüllen. Auch von daher ist er durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert.

2. Da die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mittlerweile abgelaufen ist, kann nach dem Gesagten die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. November 2003, Zl. 2000/18/0191).

3. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 16. Dezember 2003

Stichworte