Normen
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
AVG §70 Abs1;
AVG §8;
GVG Slbg 1986 §14 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
AVG §70 Abs1;
AVG §8;
GVG Slbg 1986 §14 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 1.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Feststeht, daß die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 6. April 1988 ein näher bezeichnetes Grundstück in A an B verkauft hat, mit Amtsbescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 25. April 1988 gemäß § 14 Abs.1 lit.b des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986, LGBl. Nr. 73 (im folgenden kurz als GVG bezeichnet) "bescheinigt" wurde, daß es sich beim Gegenstand dieses Rechtsgeschäftes nicht um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt, und B auf Grund dieser Amtsbescheinigung die grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechtes an diesem Grundstück erwirkt hat. Mit der Begründung, daß es sich hiebei in Wirklichkeit um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handle, wie nunmehr aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde A/C vom 27. Juli 1988 - anders als aus dessen der Amtsbescheinigung zugrundeliegenden Schreiben vom 20. April 1988 - eindeutig hervorgehe, weshalb das betreffende Rechtsgeschäft einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte, und damit "eine für die Ausstellung der gegenständlichen Amtsbescheinigung notwendige Vorfrage anders entschieden" worden sei, beantragte die Beschwerdeführerin mit bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 28. Juli 1988 eingelangter schriftlicher Eingabe "die Wiederaufnahme dieses Verfahrens, die Zurückziehung der Amtsbescheinigung vom 25. April 1988, die Einleitung eines Löschungsverfahrens gemäß § 14 (3) Grundverkehrsgesetz" hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft "und Anmerkung des Löschungsverfahrens im Grundbuch".
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 29. Dezember 1988 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 1988 "auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Amtsbescheinigung vom 25.04.1988
.. a limine" zurückgewiesen; dieser Bescheid ist Gegenstand der zur hg. Zl. 89/02/0136 protokollierten Beschwerde.
Mit einem weiteren im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 1989 wurde - in Bestätigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 6. Februar 1989 - der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 1988 "auf Zurückziehung der Amtsbescheinigung vom 25.04.1988" gemäß § 20 Abs. 1 und 2 GVG in Verbindung mit § 8 AVG 1950 "wegen fehlender Parteistellung" als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im vorliegenden Beschwerdefall ist nicht zu untersuchen, ob der Beschwerdeführerin in dem die Ausstellung der Amtsbescheinigung gemäß § 14 Abs. 1 lit. b GVG betreffenden Verfahren - im Sinne des Beschwerdevorbringens und entgegen der Ansicht der belangten Behörde - Parteistellung zukam. Hätte sie - ungeachtet der Richtigkeit der von der belangten Behörde hiefür gegebenen Begründung - keine Parteistellung, so fände sich auch keine (von der Beschwerdeführerin auch nicht genannte) Rechtsgrundlage für ihre Berechtigung zu einer Antragstellung "auf Zurückziehung der Amtsbescheinigung"; vielmehr wäre in diesem Falle von vornherein auf ihrer Seite kein rechtliches Interesse an dem von ihr verlangten behördlichen Vorgehen gegeben. Wäre aber die Beschwerdeführerin als Partei des Verwaltungsverfahrens anzusehen, so stünde dem Erfolg dieser Beschwerde ein anderer Umstand entgegen.
Im Hinblick darauf, daß im Falle der Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 70 Abs. 1 AVG 1950 der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen worden war - im vorliegenden Falle die Amtsbescheinigung, die die Beschwerdeführerin als Bescheid qualifiziert, was bei Erledigung dieser Beschwerde ebenfalls auf sich beruhen kann -, von selbst außer Kraft tritt (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1977, Slg. Nr. 9277/A) und es daher in diesem Falle nicht mehr eigens einer Zurücknahme der Amtsbescheinigung bedürfte, ist dem Inhalt der Eingabe vom 28. Juli 1988 die Annahme zu unterstellen, daß dieser Antrag unabhängig vom Wiederaufnahmeantrag gestellt wurde; andernfalls wäre die Beschwerdeführerin - unter weiterer Bedachtnahme auf die vorangegangene rechtskräftige Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages - auch nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden. Kommt aber dem Antrag "auf Zurückziehung der Amtsbescheinigung", mit dem deren Beseitigung angestrebt wird, eine eigenständige Bedeutung zu, so ist der Beschwerdeführerin - ihre Parteistellung sowie die Bescheidqualität der Amtsbescheinigung und deren Rechtskraft vorausgesetzt - jedenfalls entgegenzuhalten, daß gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, es sei denn, daß die Behörde den Anlaß zu einer Verfügung nach den Abs. 2 bis 4 findet, jedoch gemäß § 68 Abs. 7 leg. cit. auf die Ausübung eines der Behörde danach zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zusteht. Schon aus diesem Grunde ist durch den angefochtenen Bescheid keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin eingetreten, war doch nicht von einer nachträglichen Änderung der bei Ausstellung der Amtsbescheinigung objektiv vorliegenden rechtlichen oder/und tatsächlichen Verhältnisse, in welchem Falle nicht von derselben und demnach von einer bereits entschiedenen Sache gesprochen werden könnte (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1987, Zl. 86/02/0019, und die dort zitierte Judikatur), auszugehen. Sollte es sich allerdings bei der Amtsbescheinigung um keinen Bescheid handeln, so wäre überhaupt nicht erkennbar, worauf sich ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf das von ihr verlangte behördliche Vorgehen stützen könnte.
Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde mit Verfügung vom 13. Februar 1990 diese Rechtsansicht im wesentlichen zur Kenntnis gebracht. Während sich die belangte Behörde dazu nicht geäußert hat, hat die Beschwerdeführerin zwar eine schriftliche Stellungnahme vom 2. April 1990 abgegeben, ohne aber darauf einzugehen. Wenn die Beschwerdeführerin (in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 10. August 1989) die Auffassung vertritt, daß die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung "ihre Unzuständigkeit im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes und die ihr damals bekannte Tatsache, daß das streitgegenständliche Grundstück landwirtschaftlich genutzt worden war, erkennen mußte" und sie den Antrag vom 28. Juli 1988 "an diese Grundverkehrskommission abtreten hätte müssen oder mich an diese zu weisen gehabt hätte", so ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß weder den Bestimmungen des § 68 AVG 1950 entnommen werden kann, daß zur Zurückweisung eines Anbringens im Sinne des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle eine andere Behörde als diejenige, die den betreffenden Bescheid, dessen Abänderung begehrt wird, erlassen hat, sachlich zuständig wäre, noch sich im GVG eine davon abweichende Regelung findet.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 2 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Hiebei war darauf Bedacht zu nehmen, daß die belangte Behörde in Ansehung sowohl dieser Beschwerdesache als auch jener zur hg. Zl. 89/02/0136 eine gemeinsame Gegenschrift erstattet und nur einmal die Verwaltungsakten vorgelegt hat, sodaß der (von ihr insgesamt auch nur einmal verzeichnete) Schriftsatz- und Vorlageaufwand zu halbieren war.
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