Normen
BAO §115 Abs1;
UStG 1994 §11 Abs1 Z1;
BAO §115 Abs1;
UStG 1994 §11 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Gesellschaft (Beschwerdeführerin) betrieb in Wien ein Cafe (Gastgewerbebetrieb) und machte mir ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2001 Vorsteuern in Höhe von rund 142.000 S geltend, welchen Rechnungen einer S-GmbH in Wien, G-Gasse, über "geleistete Lokal umbauarbeiten, renovierungen und instandsarbeiten" im Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin "lt. Auftrag von 01.06.2001", nämlich eine erste Teilrechnung vom 30. Juli 2001 über den Leistungszeitraum Juni und Juli 2001 ("Baustelleneinrichtung und räumung"), eine zweite Teilrechnung vom 30. August 2001 über den Leistungszeitraum August 2001, eine dritte Teilrechnung vom 28. September 2001 über den Leistungszeitraum September 2001 und eine Schlussrechnung vom 30. November 2001 über den Leistungszeitraum Oktober und November 2001 zu Grunde lagen.
Einem den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Aktenvermerk des "ED-Organs" des Finanzamtes vom 22. Jänner 2002 zufolge scheine für die S-GmbH die G-Gasse und "anschließend" die Gr-Gasse als Geschäftsanschriften auf. An beiden Anschriften habe niemand erreicht werden können. Die "Gr-Gasse" sei vom Geschäftsführer als Wohnung gemietet, laut Vermieter jedoch nie benutzt worden und es sei auch keine Miete bezahlt worden. Der Geschäftsführer KB sei mit 6. November 2001 "unbekannt abgemeldet".
Mit Bescheid vom 9. Jänner 2003 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2001 fest, erkannte die in Rede stehenden Vorsteuern jedoch nicht an, weil eine S-GmbH an der Anschrift G-Gasse nicht existent oder existent gewesen sei.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, die "Baufirma" (Anm.: wohl die S-GmbH) habe ein Angebot gelegt, welches unter dem Preis jenes Unternehmens gelegen gewesen sei, welches von der Hausverwaltung angeboten worden sei. Durch einen "Bauvertrag" seien dann die Arbeiten durch die S-GmbH angefangen worden. Durch die Teilrechnungen seien die Arbeiter dann bar bezahlt worden. Die Beschwerdeführerin "akzeptiere" nicht, dass das Finanzamt behaupte, die S-GmbH sei "in der Adresse" nicht existent gewesen. Die Beschwerdeführerin habe Geld geliehen, um dieses Bauvorhaben in ihrem Geschäftslokal durchführen zu können. Laut Firmenbuchauszug sei die S-GmbH "intakt" und die Geschäftsanschrift Gr-Gasse registriert.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Februar 2003 wies das Finanzamt die Berufung ab. An der Anschrift G-Gasse habe bei Begehungen des Finanzamtes niemand erreicht werden können. Als Geschäftsanschrift der S-GmbH sei später auch die Adresse Gr-Gasse aufgeschienen. Diese Anschrift sei vom Geschäftsführer KB als Wohnung "gemietet" gewesen, sie sei jedoch laut Angaben des Vermieters nie benutzt worden und es sei auch keine Miete bezahlt worden. Der Geschäftsführer sei mit 6. November 2001 "unbekannt abgemeldet". Auch an dieser Anschrift habe das Finanzamt niemanden erreichen können. Es liege keine dem § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnung vor, weil der leistende Unternehmer an der auf der Rechnung angegebenen Anschrift nicht existiere.
Im Vorlageantrag verwies die Beschwerdeführerin auf die Begründung ihrer Berufung. Nach ihren "Nachforschungen" hätte sie auch nicht die Möglichkeit gehabt, den Geschäftsführer der S-GmbH ausfindig zu machen.
Die belangte Behörde forderte das Finanzamt nach Vorlage der Berufung auf, durch Befragung von Hausbewohnern, des Vermieters oder von Anrainern, den "noch nicht entscheidungsreifen Sachverhalt" näher zu untersuchen, wobei auf Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung (30. Juli 2001) abgestellt werden möge, weil dadurch, dass an der Anschrift "niemand" habe "erreicht werden" können, noch kein Beweis erbracht sei, dass die Anschrift in der G-Gasse bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht die Adresse der Beschwerdeführerin gewesen sei.
Das Finanzamt vernahm den Gastwirt VG am 7. Mai 2004 als "Abgabepflichtigen". Dieser gab an, das angemietete Geschäftslokal der Beschwerdeführerin sei im September 1995 eröffnet und "vor ca. 2-3 Jahren" erweitert und umgebaut worden. Die Leistungen seien von der S-GmbH "umgebaut" worden. Dieses Unternehmen sei von einem Gast empfohlen worden. Der "Chef S." sei etwa dreimal im Lokal gewesen, wo VG ihm "vier Raten bar ausbezahlt" habe. Die Arbeiten hätten aus "Durchbruch, Verfliesung, Sitzeinrichtung, Kücheneinrichtung, Einbau + Umbau, WC-Anlage Erneuerung, Holzvertäfelung ..." bestanden.
In den vorgelegten Verwaltungsakten ist ein Firmenbuchauszug der S-GmbH enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die S-GmbH bei ihrer Gründung im Jahr 2001 zunächst als Geschäftsführer einen SH und die Geschäftsanschrift G-Gasse aufwies, mit Eintragung vom 6. Juni 2001 jedoch beides gelöscht wurde und als Geschäftsführer KB und als Geschäftsanschrift die M-Gasse und mit Eintragung vom 26. Juli 2001 als Geschäftsanschrift die Gr-Gasse eingetragen wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und auszugsweiser Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 11 und 12 UStG 1994 führte die belangte Behörde aus, Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug sei u.a., dass sich Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergäben. Im Beschwerdefall habe das Beweisverfahren ergeben, dass die auf den in Rede stehenden Rechnungen der S-GmbH angegebene Anschrift G-Gasse nicht die Geschäftsanschrift dieser Gesellschaft sei, weil Mieter "dieser Wohnung" seit dem 1. Juli 1996 AA sei und auch die am 22. Jänner 2002 durch das Finanzamt erfolgte Erhebung an Ort und Stelle keinen Hinweis dafür ergeben habe, dass diese Anschrift die Geschäftsanschrift der S-GmbH wäre. Wenn VG im Zuge seiner am 7. Mai 2004 getroffenen Aussage angegeben habe, der "Chef S." sei etwa dreimal im Lokal gewesen, wo ihm vier Raten bar ausbezahlt worden seien, könne die belangte Behörde hieraus nicht ableiten, dass der besagte SH für die S-GmbH einzuschreiten befugt gewesen sei, sei er doch zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellungen nicht mehr Geschäftsführer der S-GmbH gewesen (Löschung in dieser Funktion im Firmenbuch mit 6. Juni 2001) und sei im Verfahren auch nicht hervorgekommen oder eingewendet worden, SH habe über andere, sein Eintreten für die Gesellschaft rechtfertigende Vollmachten verfügt.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 28. September 2004, B 1004/04-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für näher bezeichnete Lieferungen oder sonstige Leistungen als Vorsteuer abziehen. Die Rechnungen müssen nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. Ob in einer Rechnung die richtige Anschrift angegeben ist, ist eine auf der Tatsachenebene zu beantwortende Sachverhaltsfrage (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2007, 2004/13/0039).
Die auf den in Rede stehenden (im zweiten Halbjahr 2001 ausgestellten) Rechnungen angeführte Anschrift war bis zum 6. Juni 2001 die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift der die Rechnungen ausstellenden S-GmbH.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass an dieser Anschrift keine Geschäftstätigkeit entwickelt worden sei und begründete dies damit, dass nach den Erhebungen des Finanzamtes an der angeführten Anschrift seit 1. Juni 1996 ein AA wohne, an den die Wohnung mit dem in Ablichtung in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Mietvertrag vermietet worden sei.
Dieser Sachverhaltsfeststellung tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen.
Es ist sohin nicht für unschlüssig zu befinden, wenn die belangte Behörde daraus ableitete, dass an der angeführten Anschrift in Wien, G-Gasse, AA, hinsichtlich dessen keine Nahebeziehung zur S-GmbH ersichtlich ist, gewohnt habe und dass die S-GmbH dort keine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und auch in dem diese ergänzenden Schriftsatz vom 24. November 2004 gegen die Ansicht wendet, die Vorlage einer im Detail den Formvorschriften des § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung sei materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal des Vorsteuerabzuges, übersieht sie, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung nicht die Verletzung von Formvorschriften des § 11 UStG 1994 zu Grunde gelegt hat, sondern beweiswürdigend davon ausgegangen ist, dass an der angeführten Anschrift von der S-GmbH keine Geschäftstätigkeit ausgeübt worden sei, weshalb sie aus materiellen Gründen den Vorsteuerabzug versagt hat.
Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, aus den in Rede stehenden Rechnungen ergäben sich "Name und Anschrift des tatsächlich leistenden Unternehmers, der zu diesem Zeitpunkt immer noch im Firmenbuch unter der führenden Firma als auch Anschrift eingetragen war", ist ihr entgegenzuhalten, dass im jeweiligen Zeitpunkt der Ausstellung der in Rede stehenden Rechnungen die auf den Rechnungen aufscheinende Anschrift nicht mehr als Geschäftsanschrift und der der Beschwerdeführerin gegenüber aufgetretene SH nicht mehr als Geschäftsführer eingetragen, sondern diese Eintragungen gelöscht waren. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf den guten Glauben auf die Firmenbucheintragung stützen und die belangte Behörde durfte im Zusammenhang mit dem schlüssigen Beweisergebnis, die S-GmbH habe an der Anschrift G-Gasse keine Geschäftstätigkeit entfaltet, daher die "eindeutige Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers" als Leistungserbringer als nicht gegeben ansehen.
Die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin erschöpft sich im Vorwurf, die belangte Behörde habe es unterlassen, "den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen". Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, es hätten nicht nur Begehungen durchgeführt, sondern auch "konkretive Ermittlungen" angestellt werden müssen. Welche "konkretive Ermittlungen" die Beschwerdeführerin dabei im Einzelnen im Auge hat, legt sie nicht dar. Ihr Einwurf, aus einer Begehung sei nicht verlässlich auf die Existenz eines Unternehmens an einer Anschrift zu schließen, geht deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde gerade mit dem selben Argument das Finanzamt zu weiteren Erhebungen aufgefordert hat, welche dann zum Ergebnis führten, dass die an der in Rede stehenden Anschrift in der G-Gasse befindliche Wohnung seit 1996 an einen AA vermietet worden sei.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. November 2007
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