VwGH 2004/10/0087

VwGH2004/10/008721.6.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerden der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH in Graz, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sporgasse 27, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung 1.) vom 1. März 2004, Zl. FA11A-32-830/03-2 (zur Zl. 2004/10/0087) und 2.) vom 27. Februar 2004, Zl. FA11A-32- 830/03-1 (zur Zl. 2004/10/0088), jeweils betreffend Rückersatz von Spitalskosten, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Stmk 1998 §10;
SHG Stmk 1998 §31 Abs1;
SHG Stmk 1998 §31 Abs2;
SHG Stmk 1998 §4 Abs1;
SHG Stmk 1998 §5 Abs1;
SHG Stmk 1998 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
SHG Stmk 1998 §10;
SHG Stmk 1998 §31 Abs1;
SHG Stmk 1998 §31 Abs2;
SHG Stmk 1998 §4 Abs1;
SHG Stmk 1998 §5 Abs1;
SHG Stmk 1998 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von je EUR 991,20, somit insgesamt EUR 1.982,40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die Beschwerdeführerin ist Rechtsträger der Steiermärkischen Krankenanstalten. Am 31. Jänner 2003 beantragte sie beim Magistrat der Stadt Graz, Sozialamt, unter Hinweis auf das Steiermärkische Sozialhilfegesetz 1998 den Rückersatz von Kosten in Höhe von täglich EUR 246,20, die sie für die Behandlung der Patientin Renate L. in der Zeit vom 24. bis 29. Jänner 2003 aufgewendet habe. Begründend wurde Folgendes dargelegt:

"Auf Grund der durchgeführten Erhebungen lt. Beilage ist das Vorliegen der finanziellen Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers schlüssig anzunehmen und wird somit der Spitalskostenrückersatz aus Mitteln der Sozialhilfe begehrt."

Dem vorgedruckten Text wurde beigefügt, dass die Patientin nach dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung (nur) bis 17. November 2002 versichert gewesen sei.

Dem beigeschlossenen "Erhebungsblatt für Antrag auf Spitalskostenrückersatz" sind Name, Geburtsdatum, Beruf, Familienstand und Anschrift der Patientin zu entnehmen. Aus der Rubrik "Finanzielle Verhältnisse des Zahlungspflichtigen zum Zeitpunkt der Spitalsbehandlung" ergibt sich, dass die Patientin einen Unterhaltsvorschuss bezieht und der Lebensunterhalt durch "private Hilfe" bestritten wird. Zahlungsverpflichtungen (Unterhaltszahlungen, Miete, Darlehensrückzahlungen, etc.) bestünden in der Höhe von monatlich S 5.000,--. Aus der Rubrik "Familiäre und finanzielle Verhältnisse der innerhalb des Haushaltes lebenden Angehörigen des Zahlungsverpflichteten" ergibt sich, dass die Patientin eine im Jahre 1988 geborene Tochter hat. Unter "Sonstige Bemerkungen" findet sich ein Vordruck (aufgrund meiner Angaben bin ich nicht in der Lage diese Spitalskosten zu bezahlen."), den die Patientin mit Datum vom 28. Jänner 2003 unterschrieben hat.

In den Verwaltungsakten findet sich ferner ein Schreiben des Bezirksamtes V des Magistrats Graz vom 21. März 2003, wonach die Patientin bei mehreren Hausbesuchen nicht angetroffen worden sei und auch mehrmaligen schriftlichen Vorladungen nicht Folge geleistet habe.

Mit Bescheid vom 26. März 2003 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Spitalskostenrückersatz ab. Begründend wurde nach Hinweis auf die §§ 1, 4, 5 und 31 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 (SHG), dargelegt, auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Daraus habe sich ergeben, dass der Anspruch der Patientin auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice Graz am 17. November 2002 ausgelaufen sei. Die Patientin hätte nach Beendigung ihres Notstandshilfeanspruches jederzeit einen Antrag auf (Weitergewährung von) Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice Graz stellen können. Ein solcher Antrag wäre auch positiv behandelt worden. In diesem Fall hätte auch ein Anspruch auf Krankenversicherung bestanden und der stationäre Aufenthalt in der Landesnervenklinik in der Zeit vom 24. bis 29. Jänner 2003 wäre vom gesetzlichen Krankenversicherungsträger übernommen worden. Eine mangelnde Mitwirkung zur Sicherung des eigenen Lebensbedarfes, hier speziell der Krankenhilfe, könne eine Sozialhilfeunterstützung nicht begründen, da Sozialhilfeleistungen subsidiär erst nach Erschöpfung aller Rechtsansprüche zu gewähren seien. Da der Sozialhilfeträger dem Dritten nicht mehr zu ersetzen habe, als er selbst nach dem Gesetz aufzuwenden gehabt hätte, sei spruchgemäß zu entscheiden.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, die Patientin sei am 24. Jänner 2003 mit dem Roten Kreuz in Begleitung von drei Polizisten gemäß § 8 UbG mit der Diagnose "Raptus bei chronischem Alkoholismus" zwangsweise stationär aufgenommen worden. Die Patientin sei somit anstaltsbedürftig und unabweisbar gewesen. Der Auffassung der Behörde erster Instanz, wonach bei Gewährung von Notstandshilfe ein Anspruch auf Krankenversicherung bestanden hätte, sei zu erwidern, dass Hilfsbedürftigkeit dann vorliege, wenn der Patient zur Zeit seiner Behandlung außer Stande gewesen sei, deren Kosten selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen zu tragen; nicht "gegebenenfalls der Anspruch auf eine Leistung beim Sozialhilfeträger, sondern nur dessen tatsächliche Leistung" schließe Hilfsbedürftigkeit aus. Sozialhilfe dürfe nicht deshalb verweigert werden, "weil unter Umständen ein Sozialversicherungsträger für die erbrachte Leistungen" aufzukommen hätte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung der Rechtslage vertrat sie begründend die Auffassung, dem Antrag der Beschwerdeführerin sei nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Tatsachen Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers schlüssig anzunehmen wäre. Auf Grund der Angaben am Erhebungsblatt hätten weitere Erhebungen durchgeführt werden müssen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen im Sinne des § 31 SHG sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2004/10/0087 protokollierte Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

2. Am 2. Juni und 16. September 2003 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt Graz, Sozialamt, unter Hinweis auf das Steiermärkische Sozialhilfefgesetz 1998 den Rückersatz von Kosten in Höhe von insgesamt EUR 4.677,80, die sie für die Behandlung der oben genannten Patientin in der Zeit vom

  1. 22. bis 24. April 2003, vom 29. April bis 3. Mai 2003 sowie vom
  2. 1. bis 11. September 2003 aufgewendet habe. Begründend wurde wieder dargelegt:

"Aufgrund der durchgeführten Erhebungen lt. Beilage ist das Vorliegen der finanziellen Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers schlüssig anzunehmen und wird somit der Spitalskostenrückersatz aus Mitteln der Sozialhilfe begehrt."

Das beigeschlossene "Erhebungsblatt für Antrag auf Spitalskostenrückersatz" entspricht im Wesentlichen dem unter Pkt. 1. erwähnten Erhebungsblatt. Der Unterhaltsvorschuss wurde nunmehr mit EUR 218,-- beziffert. Auch im vorliegenden Fall erklärte die Patientin, nicht in der Lage zu sein, die Spitalskosten zu bezahlen.

Mit Bescheid vom 26. März 2003 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Spitalskostenrückersatz ab. Begründend wurde nach Hinweis auf die §§ 1, 4, 5 und 31 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetze 1998 dargelegt, dass die Patientin nach Beendigung ihres Notstandshilfeanspruches jederzeit einen Antrag auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice Graz hätte abgeben können und dieser auch positiv behandelt worden wäre. Hätte die Patientin diesen Antrag gestellt, hätte auch ein Anspruch auf Krankenversicherung bestanden. Die Kosten für die stationären Aufenthalte in der Landesnervenklinik in den genannten Zeiträumen wären vom gesetzlichen Krankenversicherungsträger übernommen worden. Eine mangelnde Mitwirkung zur Sicherung des eigenen Lebensbedarfes, hier speziell der Krankenhilfe, könne eine Sozialhilfeunterstützung nicht begründen, da Sozialhilfeleistungen subsidiär erst nach Aussschöpfung aller Rechtsansprüche zu gewähren seien. Da der Sozialhilfeträger dem Dritten nicht mehr zu ersetzen habe, als er selbst nach diesem Gesetz aufzuwenden gehabt hätte, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie brachte dabei vor, der erste stationäre Aufenthalt der Patientin sei auf Grund einer Zuweisung der Psychiatrischen Klinik des LKH Univ.-Klinikums Graz erfolgt. Die weiteren Aufenthalte seien gemäß § 8 UbG jeweils mit den Diagnosen "Psychose, Alkoholmissbrauch und chronische Schizophrenie" erfolgt. Die Patientin sei somit anstaltsbedürftig und unabweisbar gewesen. Es werde festgehalten, dass Hilfsbedürftigkeit dann vorliege, wenn der Patient zur Zeit seiner Behandlung außer Stande gewesen sei, deren Kosten selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen zu tragen. Nicht gegebenenfalls der Anspruch auf eine Leistung beim Sozialversicherungsträger, sondern nur dessen tatsächliche Leistung schließe Hilfsbedürftigkeit aus. Sozialhilfe dürfe nicht deshalb verweigert werden, "weil unter Umständen ein Sozialversicherungsträger für erbrachte Leistungen" aufzukommen gehabt hätte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung der Rechtslage vertrat sie begründend die Auffassung, dem Antrag sei nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Tatsachen Hilfsbedürftigkeit der Patientin schlüssig anzunehmen wäre. Auf Grund der Angaben im Erhebungsblatt hätten weitere Erhebungen durchgeführt werden müssen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen im Sinne des § 31 SHG sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2004/10/0088 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat darüber erwogen:

4. Nach § 31 Abs. 1 SHG hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:

  1. a) eine Gefährdung des Lebensbedarfes (§ 7) gegeben war;

b) die Hilfe des Sozialhilfeträgers nicht rechtzeitig

gewährt werden konnte;

c) der Dritte nicht selbst die Kosten der Hilfe zu

tragen hatte.

Gemäß § 31 Abs. 2 SHG muss der Rückersatz spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Im Antrag ist die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen.

Nach Abs. 3 leg. cit. hat der Sozialhilfeträger dem Dritten nicht mehr zu ersetzen, als er selbst nach diesem Gesetz aufzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 4 Abs. 1 SHG ist Voraussetzung der Hilfe u.a., dass der Betroffene (hier: die Patientin) den Lebensbedarf im Sinne des § 7 SHG (darunter gemäß § 7 Abs. 1 lit. c auch die Krankenhilfe im Sinne des § 10) für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Gemäß § 5 Abs. 1 SHG ist Hilfe nur soweit zu gewähren, als das Einkommen oder das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 7) zu sichern.

5. Die angefochtenen Bescheide beruhen auf der Annahme, die Beschwerdeführerin habe die Hilfsbedürftigkeit der Patientin im Zeitpunkt der Erbringung der Spitalsleistung nicht schlüssig behauptet, die Beschwerdeführerin hätte diesbezüglich "weitere Erhebungen" durchführen müssen. Auf die Annahme der erstinstanzlichen Bescheide, die Patientin hätte bei entsprechender Antragstellung ihrerseits Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehabt, und die tatsächlichen Grundlagen dieser Annahme kamen die Begründungen der angefochtenen Bescheide nicht zurück. Darauf hatte der Verwaltungsgerichtshof daher nicht einzugehen.

Nach dem oben wiedergegebenen letzten Satz des § 31 Abs. 2 SHG ist im Antrag die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen.

Die Wortfolge "glaubhaft zu machen", ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit - und nicht etwa von der Richtigkeit - des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl. 2005/04/0120).

Für den Umstand, dass die Patientin den Lebensbedarf, zu dem nach § 10 SHG auch die Krankenhilfe gehört, nicht bzw. nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält, hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Angaben der Patientin im "Erhebungsblatt für Antrag auf Spitalskostenrückersatz" ins Treffen geführt, die den jeweiligen Anträgen auf Kostenersatz angeschlossen worden sind. Daraus ergibt sich, dass die offenbar beschäftigungslose Patientin angegeben hat, keine Notstandshilfe zu beziehen. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie "aus einem Unterhaltsvorschuss" (in Höhe von EUR 218,--) und durch nicht weiter konkretisierte "private Hilfe". Es bestehen offenbar Sorgepflichten für eine mj. Tochter.

Damit hat die Beschwerdeführerin zwar keinen Beweis dafür erbracht, dass der Patientin im Zeitpunkt der Hilfeleistung nicht in der Lage war, die Spitalskosten zu bezahlen, doch gerade noch genügend Hinweise dafür im Sinne der vom Gesetz geforderten Glaubhaftmachung. Davon ist offenbar auch die Behörde erster Instanz ausgegangen, hat sie doch entsprechende Ermittlungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Patientin gepflogen, die allerdings ohne Ergebnis geblieben sind.

Der belangten Behörde ist somit nicht zu folgen, dass die Beschwerdeführerin die Hilfsbedürftigkeit der Patientin zur Zeit ihrer Krankenhausaufenthalte nicht im Sinne des § 31 Abs. 2 SHG glaubhaft gemacht hat. Die belangte Behörde war daher im Rahmen ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverahltes gehalten, festzustellen, ob auf Seiten der Patientin Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 SHG vorliegt; dafür, dass in diesem Sinne zielführende Ermittlungen nicht möglich gewesen wären, liegt kein Anhaltspunkt vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Durchführung der unterbliebenen Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

6. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

7. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 21. Juni 2007

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