VwGH 2004/05/0262

VwGH2004/05/026230.1.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Michael Manak in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 29. September 2004, Zl. BOB-219/04, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §62a Abs1 Z5;
BauRallg;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §62a Abs1 Z5;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund der Anzeige eines Nachbarn fand am 25. Februar 2004 auf der Liegenschaft 1100 Wien, Roubiczekgasse 2-4 ein Lokalaugenschein statt. Dabei wurde festgestellt, dass unmittelbar an der linken Grundgrenze ohne Baubewilligung ein Stahlcontainer im Ausmaß von ca. 7,50 m x 3 m abgestellt worden sei, der als Lagerraum Verwendung finde. Der anwesende Beschwerdeführer erklärte, Eigentümer der Baulichkeit zu sein.

Mit Bescheid vom 26. März 2004 teilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, dem Beschwerdeführer als Eigentümer dieser Baulichkeit den Auftrag, innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides den ohne Baubewilligung abgestellten Stahlcontainer im Ausmaß von ca. 7,5 m x 3 m zu entfernen. Der Entfernungsauftrag wurde damit begründet, dass eine Baubewilligung bislang nicht erwirkt worden sei.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, der Container sei im Jahre 1997 aufgestellt worden. Damals sei im Hinblick auf die Größe des Containers keine Genehmigungspflicht vorgesehen gewesen; eine Größe bis 25 m2 sei ohne Weiteres zulässig gewesen. Der gegenständliche Container unterschreite dieses Ausmaß. Der Bauauftrag würde in ein wohlerworbenes Recht des Beschwerdeführers eingreifen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung als unbegründet ab. Es liege ein Neubau einer raumbildenden baulichen Anlage vor, die gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BauO für Wien bewilligungspflichtig sei. Wohl bedürften nach heutiger Rechtslage Gartenhäuschen, Lauben, Saletteln, Geräte- und Werkzeughütten u.dgl. mit einer Grundfläche von höchstens 12 m2 keiner Baubewilligung; im Jahr 1997 seien Geräte-, Werkzeughütten u.dgl. im Bauland bis zu einer Grundfläche von 5 m2 bewilligungsfrei gewesen. Die Voraussetzungen der Bewilligungsfreiheit seien hier weder nach alter noch nach neuer Rechtslage erfüllt.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, den abgestellten Stahlcontainer nicht entfernen zu müssen. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor Aufstellung des Stahlcontainers um Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen angesucht. Im antragsgemäß ergangenen Bescheid der MA 37 vom 25. Juni 1996 sei festgehalten, dass auf den als Bauland/Wohngebiet ausgewiesenen Flächen pro Bauplatz nur ein Nebengebäude bis zu einer Fläche von maximal 25 m2 errichtet werden dürfe. Mindestens 4 Wochen vor Beginn der Bauführung sei gemäß § 12 BauO für Wien um die Aussteckung der Baulinien und der Höhenlagen schriftlich anzusuchen. Der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach Zustellung dieses Bescheides, der mit der Beschwerde vorgelegt wurde, den Antrag auf Aussteckung eingebracht, weshalb eine bewilligungsfreie Aufstellung möglich war. Dabei wäre gemäß § 12 Abs. 1 BauO für Wien ein solcher Antrag gar nicht erforderlich gewesen, da weder die Straßenfluchtlinien noch die Verkehrsfluchtlinien oder die Höhenlage durch die Bauführung beeinträchtigt wurde. Die Behörden hätten auch nicht ausreichend ermittelt, weil sie den Bescheid vom 25. Juni 1996 und die bezughabenden Akten nicht beigeschafft hätten.

Gemäß § 129 Abs. 10 BauO für Wien (in der Fassung LGBl. Nr. 37/2001; BO) ist ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige nicht erwirkt worden ist, zu beseitigen. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten. Ein Beseitigungsauftrag nach § 129 Abs. 10 BO setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung angegeben, den gegenständlichen Container im April 1997 aufgestellt zu haben. Die Bewilligungspflicht dieser Maßnahme ist an Hand des § 60 Abs. 1 lit. a BO zu beurteilen. Diese Bestimmung lautet seit der Novelle LGBl. Nr. 42/1996, auszugsweise wiedergegeben, wie folgt:

"§ 60.

(1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

...

a) Neu-, Zu- und Umbauten. Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen; ein solcher liegt auch vor, wenn nach Abtragung bestehender Baulichkeiten die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Ein einzelnes Gebäude ist eine raumbildende bauliche Anlage, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist, ausgenommen die zulässige Bebauung von Teilen des öffentlichen Gutes. Der Bezeichnung als ein einzelnes Gebäude steht nicht entgegen, dass in ihm Brandmauern enthalten sind oder es auf Grundflächen von verschiedener Widmung, verschiedener Bauklasse oder verschiedener Bauweise errichtet ist. Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein. ..."

An der Gebäudeeigenschaft der hier gegebenen Herstellung kann - auch unter Bedachtnahme auf im Akt erliegende Fotos - kein Zweifel bestehen. Bewilligungsfrei wäre die Errichtung dieses Gebäudes nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages geltenden Rechtslage, wenn es die Voraussetzungen des § 62a Abs. 1 Z. 5 erfüllen würde. Diese Bestimmung lautet:

"§ 62a

(1) Bei Bauführungen, die folgende Anlagen betreffen, ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:

...

5. Gartenhäuschen, Lauben, Saletteln, Geräte- und Werkzeughütten und dergleichen mit einer Grundfläche von höchstens 12 m2 und einer Gebäudehöhe beziehungsweise lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von höchstens 2,50 m im Bauland, auf Grundflächen für Badehütten und im Erholungsgebiet-Sport- und Spielplätze;

..."

Die zuletzt genannte Ziffer des Paragraphen 62a Abs. 1 BO hatte in der Fassung LGBl. Nr. 42/1996 folgenden Wortlaut:

"5. Geräte-, Werkzeughütten und dergleichen mit einer Grundfläche von höchstens 5 m2 und einer Gebäudehöhe von höchstens 2,50 m im Bauland, im Kleingartengebiet, im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen und auf Grundflächen für Badehütten; im Erholungsgebiet-Sport- und Spielplätze derartige Hütten mit einer Grundfläche von höchstens 12 m2;"

Das errichtete Gebäude mit einer Grundfläche von 22,5 m2 erfüllt keinen dieser Ausnahmetatbestände. Es war und ist somit bewilligungspflichtig; eine Baubewilligung liegt nicht vor, sodass zu Recht im Sinne des § 129 Abs. 10 BO mit einem Beseitigungsauftrag vorgegangen wurde. Ob gemäß § 9 BO Bebauungsbestimmungen bekannt gegeben wurden, ist ohne Belang.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Auf Grund der eindeutigen Rechtslage und auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. Jänner 2007

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