VwGH 2004/05/0228

VwGH2004/05/022824.4.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch, als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des Günter Hirr und 2. des Mag. Rudolf Günter Hirr, beide in Friesach, beide vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse 17/II, gegen den Bescheid der Kärnter Landesregierung vom 20. März 2003, Zl. 7-B-BRM-679/1/2003, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Neue Heimat, Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft Kärnten GmbH, vertreten durch Dr. Klaus Karner, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Widmanngasse 44), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art119a Abs5;
GdO Allg Krnt 1998 §95 Abs5;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Allg Krnt 1998 §95 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in Höhe von EUR 381, 90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Friesach vom 17. Jänner 2003 Folge, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Friesach. Begründend führte die belangte Behörde aus, Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens sei die Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten auf dem im Flächenwidmungsplan als "Bauland-Wohngebiet" ausgewiesenen Grundstück Nr. 1300, KG Friesach. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Nachbarn, sie würden durch dieses Bauvorhaben durch örtlich unzumutbare Immissionen, die von der Benützung der im Grenzbereich situierten PKW-Abstellflächen und dem damit auf dem Baugrundstück verbundenen Verkehr beeinträchtigt werden, stelle eine zulässige Einwendung nach § 24 Abs. 3 letzter Satz lit. i der Kärntner Bauordnung 1996 dar. Die Gemeindebehörde hätte daher prüfen müssen, ob durch das gegenständliche Bauvorhaben, insbesondere durch die im Grenzbereich zu den Anrainergrundstücken situierten PKW-Abstellflächen, unter Bedachtnahme auf den Charakter als "Wohngebiet" angesichts der örtlichen Gegebenheiten eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung der Beschwerdeführer zu erwarten sei. Diesbezügliche Feststellungen seien aber unterblieben, weshalb die Beschwerdeführer durch die Ergänzungsbedürftigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden seien. Im fortgesetzten Verfahren werde daher ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen sein. Dabei habe sich die Behörde der Mithilfe eines technischen sowie eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen, wobei es Sache des technischen Sachverständigen sei, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliege, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen.

Die belangte Behörde setzte sich im angefochtenen Bescheid aber auch mit den übrigen, von den Beschwerdeführern im Bauverfahren erhobenen Einwendungen auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer insofern nicht gegeben sei. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer die Verletzung von Interessen des Ortsbildschutzes nicht geltend machen können.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen, zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 27. September 2004, B 673/03-11, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In ihrer ergänzten Beschwerde machen die Beschwerdeführer sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Einhaltung von Bebauungsvorschriften verletzt. Es gehe den Beschwerdeführern nicht um die Einhaltung einer Ortsbildpflege, sondern um eine konkrete massive Veränderung am Baugrundstück. Das gegenständliche Bauvorhaben stehe mit der vorhandenen baulichen Ausnutzung in diesem Gebiet nicht in Einklang; es stelle in Relation zu den umliegenden Häusern vielmehr einen gewaltigen Baukörper dar, welcher das Wohnhaus der Beschwerdeführer in einem völlig atypischen und beträchtlichen Ausmaß überrage. Dies könne mit den Bestimmungen des Ortsbildschutzes nicht in Einklang gebracht werden. Auf Grund des zu erwartenden Schattenwurfes sei aber auf jeden Fall eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität der Beschwerdeführer und somit eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte zu erwarten.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin, eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (zur Rechtslage in Kärnten siehe die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0007, sowie vom 14. Dezember 1993, Zl. 93/05/0155) zum Ausdruck gebracht, dass nur den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zukommt. Allen nicht die Aufhebung tragenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides kann der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren entgegentreten. Daher könnten die Parteien des aufsichtsbehördlichen Verfahrens einen kassatorischen Vorstellungsbescheid ausschließlich deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfen, weil die die Aufhebung tragenden Gründe ihrer Ansicht nach unzutreffend sind (siehe das hg Erkenntnis vom 1. September 1998, Zl. 98/05/0132).

Jener Teil der Begründung, der darlegt, in welchen Punkten und aus welchen Gründen nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, der also aufzeigt, welche der in der Vorstellung geltend gemachten oder sonst in Betracht kommenden Rechtsverletzungsmöglichkeiten mangels tatsächlicher Rechtsverletzung keine Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides nach sich zu ziehen hätte, löst deshalb keine bindende Wirkung aus, weil er den aufhebenden Spruch nicht trägt (siehe den hg Beschluss vom 15. April 1994, Zl. 94/17/0148).

Tragender Aufhebungsgrund im angefochtenen Bescheid war die nach Auffassung der Vorstellungsbehörde mangelnde Beweisaufnahme betreffend die Zumutbarkeit der durch das gegenständliche Bauvorhaben hervorgerufenen Immissionen. Insofern erachten sich die Beschwerdeführer jedoch in ihren Rechten nicht verletzt, insbesondere wurde damit nicht, wie im Beschwerdepunkt präzisiert, in das Recht auf Einhaltung von Bebauungsvorschriften eingegriffen.

Die Begründungsteile, durch die sich die Beschwerdeführer beschwert erachten, betreffen vielmehr nicht tragende Gründe des aufhebenden Vorstellungsbescheides. Die Beschwerdeführer können daher durch diese den aufhebenden Spruch nicht tragenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides in ihren subjektiven Rechten nicht verletzt sein.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war. Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. April 2007

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