VwGH 98/05/0132

VwGH98/05/01321.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Ferdinand Hauke in Kaltenleutgeben, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien IV, Gußhausstraße 2/5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. Juni 1998, Zl. RU1-V-98047/00, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Kaltenleutgeben, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 5. November 1997 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer den Auftrag, den Schmutzwasserkanal, für den eine Baubewilligung und eine Benützungsbewilligung vorgelegen war, binnen drei Wochen ab Bescheidzustellung in einen konsensmäßigen Zustand zu bringen und die zwei angeschlossenen Regeneinlaufgitter zu entfernen bzw. zu verschließen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde zunächst mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters, in weiterer Folge mit Bescheid des Gemeinderates vom 24. März 1998, als unbegründet abgewiesen.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge, hob den Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde. In der Begründung verwies die Vorstellungsbehörde zunächst darauf, daß sie im Rahmen der zulässigen Prüfung des gemeindebehördlichen Bescheides nicht an die vom Verpflichteten geltend gemachten Rechtsverletzungen gebunden wäre, sondern vielmehr das Recht und die Pflicht zur vollen Prüfung des angefochtenen Bescheides hätte. Die im Bescheid des Bürgermeisters eingeräumte Frist von drei Wochen ab Zustellung des Bescheides zur Behebung des Baugebrechens hätte am 27. November 1997 geendet. Durch die Bestätigung des Bauauftrages im Berufungsbescheid vom 24. März 1998 hätte sich an der Erfüllungsfrist bis spätestens 28. November 1997 nichts geändert. Durch die Festsetzung eines bereits zurückliegenden Zeitpunktes wäre es dem Verpflichteten in keiner Weise möglich gewesen, dem Auftrag rechtzeitig nachzukommen, weshalb deswegen der Berufungsbescheid rechtswidrig gewesen wäre. Bereits aus dem vom Vorstellungswerber nicht geltend gemachten Grund hätte sich der Berufungsbescheid als rechtswidrig erwiesen, weshalb spruchgemäß (mit einer Aufhebung) vorgegangen worden wäre.

Der Vorstellungsbescheid enthält auch einige Ausführungen in der Sache selbst, und zwar nach dem im folgenden wiedergegebenen Einleitungstext:

"Da die Ausführungen des Vorstellungswerbers zeigen, daß er einigen grundlegenden Irrtümern über den normativen Inhalt der Bestimmungen der NÖ Bauordnung sowie über die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt, hält die Vorstellungsbehörde in der Sache selbst der Vollständigkeit halber folgendes ergänzend fest:"

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nur dann zur Behebung eines Baugebrechens verhalten werden zu können, wenn die Behörde das Bauwerk überprüft und dabei ein solches Baugebrechen festgestellt hat, sowie in seinem Recht, aufgrund des Baubewilligungsbescheides und des Benützungsbewilligungsbescheides die bauliche Anlage bewahren zu können und nicht durch behördliche Aufträge zu neuerlichen Änderungen gezwungen zu sein. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, hilfsweise wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt im Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 98/05/0095, zur Rechtslage in Oberösterreich; zur Rechtslage in Niederösterreich zuletzt am 24. März 1998, Zl. 98/05/0008) zum Ausdruck gebracht, daß nur den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zukommt. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich eindeutig, daß allein die Nichtverlängerung der Erfüllungsfrist durch die Berufungsbehörde zur Aufhebung des Berufungsbescheides geführt hat. Gegen dieses, die Aufhebung des Berufungsbescheides allein tragende Begründungselement des Bescheides der Vorstellungsbehörde hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts vorgebracht. Er ist durch die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an den Gemeinderat zur neuerlichen Entscheidung auch in keinem erkennbaren Recht verletzt worden. Allen nicht die Aufhebung tragenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides kann der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren entgegentreten (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 95/05/0045, und die dort zitierte Vorjudikatur).

In dem vom Beschwerdeführer selbst angeführten hg. Erkenntnis vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0192, wurde betont, daß die tragenden Begründungselemente eines in Rechtskraft erwachsenen kassatorischen gemeindeaufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheides die Gemeindebehörden, die Gemeindeaufsichtsbehörde, aber auch den Verwaltungsgerichtshof selbst binden, daß eine solche Bindung hingegen nicht an Rechtsansichten besteht, die darüberhinaus geäußert wurden, aber für die Aufhebung nicht maßgebend waren. Daher könnten die Parteien des aufsichtsbehördlichen Verfahrens einen kassatorischen Vorstellungsbescheid ausschließlich deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfen, weil die die Aufhebung tragenden Gründe ihrer Ansicht nach unzutreffend sind.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 1. September 1998

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