VwGH 95/05/0045

VwGH95/05/004521.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Jänner 1995, Zl. R/1-V-85121/06, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. ME in G, 2. JE, ebendort, 3. Stadtgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende, für die Erledigung der Beschwerde wesentliche Sachverhalt:

Nachdem der Erst- und dem Zweitmitbeteiligten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit rechtskräftigem Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 28. Juli 1987 die Baubewilligung für die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Nr. 917/29 des Grundbuches über die Katastralgemeinde G und sodann mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 4. Februar 1993 die Benützungsbewilligung hiefür erteilt worden war, beantragte der Beschwerdeführer als Nachbar in der an den Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde gerichteten Eingabe vom 11. Juli 1993 die Erteilung eines Abtragungsauftrages bezüglich dieser Garage, da die für diese erteilte Baubewilligung erloschen sei und eine (neuerliche) Baubewilligung nicht erwirkt werden könne, weil das Vorhaben sowohl gegen die Brandschutzbestimmungen als auch gegen die Vorschriften der §§ 120 Abs. 3 und 4 i.V.m. 118 Abs. 9 Z. 4 der NÖ Bauordnung 1976 verstoße. Im übrigen entspreche die tatsächliche Ausführung der Garage nicht dem Konsens, da am oberen Rand der umgeworfenen Außenwand eine 25 cm breite Holzverstrebung angebracht und die gesamte Wand- und Blechverkleidung versetzt worden sei.

Mit dem "Schreiben" vom 4. August 1993 teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Beschwerdeführer daraufhin mit, daß für die Garage eine Baubewilligung und eine Benützungsbewilligung erteilt worden sei, sodaß für die Baubehörde kein Anlaß bestehe, den Mitbeteiligten einen Demolierungsauftrag zu erteilen. Ferner enthält dieses "Schreiben" den Satz: "Ihre im Schreiben vom 11.7.1993 angeführten Anträge werden daher als unbegründet zurückgewiesen."

Dieses "Schreiben" betrachtete der Beschwerdeführer als Bescheid und wiederholte in seiner dagegen eingebrachten Berufung im wesentlichen die Ausführungen des erwähnten Antrages vom 11. Juli 1993 mit dem Antrag auf Erlassung eines Abtragungsauftrages, wobei er bemängelte, daß bei der Erlassung des "Schreibens" vom 4. August 1993, bei welchem es sich um einen Bescheid handle, die Bestimmungen des AVG mißachtet worden seien.

Dieses Rechtsmittel des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 22. Juni 1994 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 2. Jänner 1995 wurde der dagegen eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, der Berufungsbescheid aufgehoben und "die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen".

Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Wortlautes des § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 sowie des § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. a der NÖ Bauordnung 1976 wies die Aufsichtsbehörde in der Begründung ihres Bescheides darauf hin, daß für die in Rede stehende Garage sowohl eine Bau- als auch eine Benützungsbewilligung erteilt worden seien, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nicht gegeben seien. Selbst wenn aber die Baubewilligung erloschen wäre, käme ein Abtragungsauftrag auf Antrag des Beschwerdeführers nur in Betracht, wenn er in einem Anrainerrecht verletzt wäre, was aber nach dem Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens nicht der Fall sei. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen. Hinsichtlich der Einwendungen gegen die Erteilung der Benützungsbewilligung sei anzumerken, daß dem Nachbarn im Benützungsbewilligungsverfahren grundsätzlich keine Parteistellung zukomme. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes komme nur dann in Betracht, wenn durch die Benützungsbewilligung der Inhalt der erteilten Baubewilligung normativ verändert und hiedurch ein Nachbarrecht beeinträchtigt werde. Da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, wären allfällige diesbezügliche Anträge zurückzuweisen. Ob allenfalls ein baupolizeilicher Auftrag zur Herstellung des konsensmäßigen Zustandes insbesondere hinsichtlich der Blechverkleidung bzw. der Holzverschalung zu erlassen sei, habe auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses nicht beurteilt werden können. Insbesondere sei dem vorliegenden Akt nicht zu entnehmen, ob die Brandbeständigkeit der Außenmauer durch die vom Konsens abweichende Ausführung beeinträchtigt werde oder nicht. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ordnungsgemäße Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes verletzt worden. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde werde daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob durch die Belchverkleidung bzw. die Holzverschalung die Brandbeständigkeit der Brandwand berührt werde. Nötigenfalls sei dem Bauwerber die Herstellung des konsensmäßigen Zustandes aufzutragen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß nur den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1971, Slg. Nr. 8091/A, und das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1984, Zl. 84/05/0133, BauSlg. Nr. 351, u.a.). Wie der vorstehend wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, wurde der Berufungsbescheid der mitbeteiligten Stadtgemeinde ausschließlich deshalb aufgehoben, weil nach Auffassung der belangten Behörde auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses nicht beurteilt werden könne, "ob allenfalls ein baupolizeilicher Auftrag zur Herstellung des konsensmäßigen Zustandes insbesondere hinsichtlich der Blechverkleidung bzw. der Holzverschalung zu erlassen wäre". Dem vorliegenden Akt könne insbesondere nicht entnommen werden, "ob die Brandbeständigkeit der Außenmauer durch die vom Konsens abweichende Ausführung beeinträchtigt wird oder nicht". Dadurch sei der Beschwerdeführer "in seinem Recht auf ordnungsgemäße Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes verletzt" worden. Die Berufungsbehörde werde daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob durch die Blechverkleidung bzw. die Holzverschalung die Brandbeständigkeit der Brandwand berührt werde.

Diese die Aufhebung des Berufungsbescheides vom 22. Juni 1994 allein tragenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht bekämpft und ist daher durch die übrigen in der Begründung dieses Bescheides angestellten rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde, welche ja an sich zu einer Abweisung der Vorstellung hätten führen müssen, mangels Bindungswirkung für das weitere Verfahren in keinem Recht verletzt worden, da seine Vorstellung nach dem Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides ohnehin erfolgreich war und den nicht die Aufhebung tragenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens entgegengetreten werden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/05/0098, BauSlg. Nr. 600).

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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