VwGH 2004/03/0211

VwGH2004/03/021128.2.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der T-Mobile Austria GmbH in Wien, vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte KEG in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 27. Oktober 2004, Zl M 15b/03-31, betreffend Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, zu Recht erkannt:

Normen

TKG 2003 §37 Abs2;
TKMV 2003 §1 Z15;
VwGG §42 Abs2 Z1;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKMV 2003 §1 Z15;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf dem Vorleistungsmarkt "Terminierung in das öffentliche Mobiltelefonnetz der T-Mobile Austria GmbH" im Sinne des § 1 Z 15 Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 (TKMVO 2003) über beträchtliche Marktmacht verfügt (Spruchpunkt 1.). Weiters wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 näher genannte spezifische Verpflichtungen auferlegt (Spruchpunkt 2.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat dazu eine Gegenäußerung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall ist im Wesentlichen jenem gleich gelagert, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2004/03/0210, zu Grunde lag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.

Aus den in diesem Erkenntnis dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zu aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im zugesprochenen Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Wien, am 28. Februar 2007

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