VwGH 2003/10/0081

VwGH2003/10/008129.1.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Marktgemeinde L, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21. Februar 2003, Zl. IVe- 151.095/03, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, vertreten durch die ASFINAG, diese vertreten durch die Vorarlberger Landesregierung, 6901 Bregenz, Landhaus), zu Recht erkannt:

Normen

31979L0409 Vogelschutz-RL Art4;
31992L0043 FFH-RL Art6;
61998CJ0374 Kommission / Frankreich;
62004CC0209 Kommission / Österreich Schlussantrag;
62004CJ0209 Kommission / Österreich;
Alpenkonvention Prot5 Verkehr 2002;
BStG 1971 §4 Abs1;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs5;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;
EWR-Abk;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §48 Abs1;
Straßenverlauf S 18 Bodensee 1997/II/096 Z1;
Straßenverlauf S 18 Bodensee 2006/II/278;
UVPG 1993 §24 Abs3;
UVPG 1993 §46 Abs1;
UVPG 1993 §46 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4;
31992L0043 FFH-RL Art6;
61998CJ0374 Kommission / Frankreich;
62004CC0209 Kommission / Österreich Schlussantrag;
62004CJ0209 Kommission / Österreich;
Alpenkonvention Prot5 Verkehr 2002;
BStG 1971 §4 Abs1;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs5;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;
EWR-Abk;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §48 Abs1;
Straßenverlauf S 18 Bodensee 1997/II/096 Z1;
Straßenverlauf S 18 Bodensee 2006/II/278;
UVPG 1993 §24 Abs3;
UVPG 1993 §46 Abs1;
UVPG 1993 §46 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21. Februar 2003 wurde in Abweisung der u.a. von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Berufungen der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 35 Abs. 2 und 37 Abs. 1, 2 und 3 iVm den §§ 33 Abs. 1 lit. g, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (NatSchG) iVm Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und Art. 12 Abs. 1 lit. d und Art. 16 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer näher beschriebenen Bundesstraße (S 18 Bodensee Schnellstraße) in den Gemeinden Höchst, Fußach, Lustenau, Dornbirn, Lauterach und Wolfurt unter im Einzelnen genannten Auflagen und Bedingungen erteilt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften u.a. ausgeführt, es stehe auf sachverständiger Grundlage fest, dass eine Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Straßenprojektes die Interessen von Natur und Landschaft - in näher dargestellter Art und Weise - verletze. Diese Verletzung könne durch Auflagen nicht bzw. nur zum Teil ausgeglichen werden. Eine Bewilligung sei daher nur auf Grund einer Interessenabwägung im Sinn des § 35 Abs. 2 NatSchG statthaft. Für das Vorhaben sprechende Interessen ergäben sich aus den Unterlagen, die Grundlage für die Erlassung der Trassenverordnung (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. April 1997, BGBl. II Nr. 96/1997) gewesen seien. Die Trassenverordnung dokumentiere einen festen Grundbestand der öffentlichen Interessen, die an der Realisierung des Vorhabens bestünden. Demnach habe das Straßenprojekt - wie näher dargelegt - die Funktion einer Umfahrungsstraße, die durch Begleitmaßnahmen eine nachhaltige Entlastung des bestehenden Straßennetzes, insbesondere der Ortsdurchfahrten, die bereits die Kapazitätsgrenze erreicht hätten, herbeiführen solle. Weiters werde eine Bündelungsfunktion zur Entlastung der im Siedlungsgebiet bestehenden Grenzübergänge entfaltet. Als - sachverständig belegte - Folgewirkungen sei u. a. eine Erhöhung der Verkehrssicherheit, eine Verkürzung von Fahrzeiten sowie eine Reduktion der Schadstoff- und Lärmimmissionen zu erwarten. Das beantragte Projekt diene somit dem Gemeinwohl, indem es die derzeit überbelasteten Wohngebiete von übermäßigem Verkehr spürbar entlaste. Dem Ziel einer Förderung von Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung werde Rechnung getragen. Die Entlastungswirkung der S 18 sei großräumig angelegt. Sie werde ca. 68.000 Personen zu Gute kommen. Insbesondere in den Ortsdurchfahrten werde die Bevölkerung von derzeit bereits als kritisch zu beurteilenden Lärm- und Schadstoffbelastungen entlastet. Neben dem Gesundheits- und Sicherheitsaspekt sei das mit der S 18 verfolgte volkswirtschaftliche Ziel einer nachhaltigen Verkehrsentwicklung von Bedeutung (u.a. Einsparung von Reise- und Verlustzeiten, Beschleunigung des öffentlichen Nahverkehrs, Senkung der Unfallkosten, Reduktion der Schadstoffemissionen und Verringerung des Treibstoffverbrauchs).

Diese an der geplanten Straße bestehenden öffentlichen Interessen würden die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes am Unterbleiben der mit einer Verwirklichung des Projektes verbundenen Beeinträchtigungen der Naturwerte überwiegen. Die mit der Errichtung der S 18 zu verwirklichenden Ziele des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Bevölkerung besäßen höchste Priorität. Die berührten Naturinteressen könnten daher wohl gleichen, nicht aber einen höheren Stellenwert aufweisen als das Interesse an den verbesserten Lebensverhältnissen in den betroffenen Siedlungsgebieten. Eine Gegenüberstellung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den sich in der Trassenverordnung manifestierenden sonstigen öffentlichen Interessen führe daher zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Realisierung des zur Bewilligung beantragten Projekts jene des Natur- und Landschaftsschutzes, die durch die Projektrealisierung verletzt würden, überwiegen.

Eine Alternativenprüfung im Sinne des § 35 Abs. 2 NatSchG könne in Ansehung der vom Bund verordneten Trasse im Naturschutzverfahren nicht erfolgen. Diese Prüfung sei vielmehr nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 vom Bundesminister vor Erlassung der Verordnung vorzunehmen. Betreffend das Straßenstück "Rampe 100" sei allerdings festzustellen, dass dieses von der Trassenverordnung nicht erfasst sei, eine - näher dargestellte - Beurteilung führe jedoch zum Ergebnis, dass der mitbeteiligten Partei auch insoweit keine zumutbare, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigende Alternative zum geplanten Straßenstück zur Verfügung stehe.

Durch die Umsetzung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen werde (auch) den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie, Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie) entsprochen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, von der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm § 48 Abs. 1 NatSchG erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde verwies auf die dem Verwaltungsgerichtshof in einem anderen Verfahren bereits vorgelegten Verwaltungsakten und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

3. Mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 23. März 2006 in der Rechtssache C-209/04 (Sammlung der Rechtsprechung 2006, Seite I-02755) wurde die Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, diese habe bei der Bewilligung des Straßenbauvorhabens Bundesschnellstraße Bodensee S 18 die Erfordernisse, die gemäß Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie FFH-Richtlinie für den Fall der Vorhabensdurchführung bei Vorliegen eines negativen Ergebnisses der Verträglichkeitsprüfung des Vorhabens gelten, nicht korrekt und vollständig eingehalten, abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Grundsatz, wonach Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, dann nicht gelte, wenn das Datum der förmlichen Stellung des Antrages auf Genehmigung eines Vorhabens vor dem Datum liege, an dem die Frist für die Umsetzung einer Richtlinie ablaufe (Rn 56). Nur dieses formale Kriterium entspreche nämlich dem Grundsatz der Rechtssicherheit und sei geeignet, die praktische Wirksamkeit einer Richtlinie zu erhalten. Der Grund hiefür sei, dass eine Richtlinie wie die Habitatrichtlinie überwiegend Projekte größeren Umfangs betreffe, deren Durchführung sehr häufig viel Zeit erfordere. Es wäre nicht angebracht, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex seien und die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie förmlich eingeleitet wurden, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch zusätzlich belastet und verzögert und bereits entstandene Rechtspositionen beeinträchtigt würden (Rn 57). Der Umstand, dass das Trassenfestlegungsverfahren für das Straßenbauvorhaben S 18 im Jahre 1994 förmlich eingeleitet worden sei und die Verpflichtungen aus der Vogelschutz- und Habitatrichtlinie für die Republik Österreich seit dem 1. Jänner 1995 gelten, habe gemäß der zitierten Rechtsprechung zur Folge, dass "die Verpflichtungen aus der Habitatrichtlinie im vorliegenden Fall für die Republik Österreich nicht galten und das Straßenbauvorhaben S 18 nicht den Vorgaben dieser Richtlinie unterlag".

Stattgegeben wurde der Klage der Kommission jedoch insofern, als diese die Feststellung begehrt hatte, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) in der durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 geänderten Fassung verstoßen habe, indem sie mit den Gebieten "Soren" und "Gleggen-Köblen" Teilgebiete, die nach wissenschaftlichen Kriterien zusammen mit dem besonderen Schutzgebiet des nationalen Landschaftsschutzgebietes "Lauteracher Ried" zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten nach den genannten Bestimmungen dieser Richtlinie zählen, nicht in dieses besondere Schutzgebiet aufgenommen habe.

4. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2006, V 89/02 u.a., wurde die Wortfolge "verläuft sodann durch das Schweizer Ried" in der Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn-Anschlussstelle Wolfurt/Lauterach im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst, BGBl. II Nr. 96/1997, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Verordnung beruhe - so die Entscheidungsgründe - auf § 4 Bundesstraßengesetz 1971 idF BGBl. I Nr. 31/1997. Danach bildeten die Verkehrserfordernisse, die Wirtschaftlichkeit des Straßenbauvorhabens und dessen Umweltverträglichkeit die Planungsziele. Für jeden der drei Entscheidungsparameter müssten ausreichende Entscheidungsgrundlagen erarbeitet werden, weil ohne hinreichend erhobene Entscheidungsgrundlagen die vom Gesetz geforderte nationale, auf einem gehörigen Abwägungsvorgang beruhende Trassenplanung unmöglich und die Trassenverordnung daher rechtswidrig sei. Im vorliegenden Fall berücksichtige die Dokumentation der Umweltverhältnisse einschließlich der zu erwartenden Wechselwirkungen im Falle des Baus der S 18 Bodensee Schnellstraße jedoch nicht, dass die an das bestehende Landschaftsschutzgebiet "Lauteracher Ried" angrenzenden Gebiete "Soren" und "Gleggen-Köblern" - was das Schutzbedürfnis anlange - mit jenem eine Einheit bildeten. Bei Berücksichtigung dieser einheitlichen Landschaftsstruktur würden von der verordneten Trasse allerdings nicht nur Randgebiete berührt, sondern der schutzbedürftige Bereich schlechthin durchschnitten. Es sei evident und bedürfe keiner näheren Begründung, dass die unter dem Titel der Umweltverträglichkeit einer Trasse erhobenen und untersuchten Entscheidungsgrundlagen anders beschaffen seien, je nachdem ob eine Trasse lediglich in einer gewissen Distanz zu einem bestehenden Landschaftsschutzgebiet verlaufe oder dieses durchschneide. Die Überlegung des Bundesministers, dass bei der Trassenwahl darauf Bedacht genommen worden sei, dass lediglich Randbereiche des Rieds berührt würden, sei angesichts des tatsächlichen Umfangs des Schutzgebietes hinfällig. Vielmehr bedürften die unter dem Titel der "Umweltverträglichkeit" für die Interessenabwägung erforderlichen Entscheidungsgrundlagen für die Führung der Trasse der S 18 einer neuerlichen sorgfältigen Erhebung und Analyse. Es könne im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die verordnete Trasse von Anfang an mangels Erarbeitung gehöriger Entscheidungsgrundlagen betreffend ihre Umweltverträglichkeit gesetzwidrig gewesen sei oder ob sie dadurch invalidierte, dass auf Grund weiterer ornithologischer Studien und jüngerer Überwachungsergebnisse die Unzulänglichkeit der Abgrenzung des Lauteracher Rieds als besonderes Schutzgebiet manifest geworden sei, sodass sich die seinerzeitigen Überlegungen zur "Umweltverträglichkeit" der dann verordneten Trasse für die gehörige Entscheidungsfindung als unzureichend erwiesen hätten. Die Verordnung sei daher im zulässigen Umfang der Anfechtung als gesetzwidrig aufzuheben gewesen, wiewohl die Rechtswidrigkeit die gesamte Trasse betreffe.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5.1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht unbestritten fest, dass das in Rede stehende Straßenprojekt gemäß den §§ 33 Abs. 1 lit. g, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 und 2 NatSchG bewilligungsbedürftig ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (NatSchG) ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen und Bedingungen oder Befristungen gewährleistet ist, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird.

Wenn trotz Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft im Sinne des Abs. 1 erfolgen wird, darf die Bewilligung gemäß § 35 Abs. 2 NatSchG nur dann erteilt werden, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenden Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl, allenfalls unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, überwiegen und dem Antragsteller keine zumutbaren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen zur Verfügung stehen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, das Straßenprojekt der mitbeteiligten Partei bewirke zwar eine Verletzung der Interessen von Natur und Landschaft, die auch durch Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht ausgeschlossen werden könne. Allerdings ergäbe eine Gegenüberstellung dieser Interessen mit den unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles für das Straßenbauvorhaben sprechenden Interessen, die in der Trassenverordnung, BGBl. II Nr. 96/1997, bzw. in den Unterlagen, die Grundlage für die Erlassung dieser Verordnung gewesen seien, zum Ausdruck kämen, dass die mit dem Straßenprojekt verbundenen Vorteile überwögen. Da der mitbeteiligten Partei für die Verwirklichung dieses Vorhabens auch keine zumutbaren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen zur Verfügung stünden, sei die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu erteilen gewesen.

5.2. Da die belangte Behörde das öffentliche Interesse an der Realisierung des Straßenbauvorhabens der mitbeteiligten Partei auf Grundlage der Trassenverordnung, BGBl. II Nr. 96/1997, festgestellt hat und diese Verordnung in der Folge - wie dargelegt - vom Verfassungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, ist zunächst auf die Bedeutung der Trassenverordnung im naturschutzrechtlichen Verfahren und auf die Konsequenzen ihrer teilweisen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof einzugehen:

§ 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) normiert (iVm § 34 Abs. 4 BStG 1991 idF BGBl. I Nr. 154/2004) für Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 2004 das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß § 4 Abs. 5 eingeleitet worden ist - dies trifft im vorliegenden Fall, in dem das Anhörungsverfahren in der Zeit vom 21. Juni bis 2. August 1994 stattfand, unbestrittener Maßen zu -, dass vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße der Straßenverlauf unter Bedachtnahme auf näher dargelegte Gesichtspunkte im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse durch Verordnung zu bestimmen ist.

Nach dem NatSchG ist der Bestand einer solchen Verordnung keine Bewilligungsvoraussetzung; die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine dem § 4 BStG 1971 unterliegende Straße ist daher nicht davon abhängig, dass zuvor eine Trassenverordnung erlassen wurde. Eine Trassenverordnung ist von der Naturschutzbehörde nicht - als Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 89 Abs. 2 B-VG - anzuwenden. Die Naturschutzbehörde hat aber die in der Trassenverordnung dokumentierten Bundesinteressen im Rahmen ihrer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Durch eine Trassenverordnung wird nämlich ein Grundbestand von Bundesinteressen, die als öffentliche Interessen anzusehen sind, dokumentiert, sodass eine Ablehnung des Vorhabens durch die Naturschutzbehörde mit der Begründung, es lägen keine Gemeinwohlinteressen vor, rechtswidrig wäre (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. September 1999, VwSlg. 15.237/A/1999, und vom 16. April 2004, Zl. 2001/10/0156, sowie die jeweils zitierte Judikatur).

Die Trassenverordnung stellt im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren somit eine Dokumentation über die an einer Realisierung dieser Straße bestehenden öffentlichen Interessen des Bundes dar, auf dessen Grundlage die Naturschutzbehörde im Sinne des § 35 Abs. 2 NatSchG zu beurteilen hat, ob die Vorteile des Straßenbauvorhabens für das Gemeinwohl die (dadurch verletzten) Interessen von Natur und Landschaft überwiegen.

Was nun die rechtlichen Konsequenzen des nachträglichen (teilweisen) Wegfalls der Trassenverordnung anlangt, so führte dieser zunächst nicht zu einem Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Partei. Selbst wenn nämlich die (teilweise) Aufhebung der Trassenverordnung eine Realisierung des darin bestimmten Projektes nach dem BStG 1971 verhindert, ist es nach Vornahme der im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2006 gebotenen Verfahrensschritte und nach Maßgabe deren Ergebnisses nicht ausgeschlossen, dass eine dem aufgehobenen Verordnungsteil gleich lautende Verordnung erlassen und das Hindernis beseitigt wird. Insoweit besteht eine - wenngleich nicht aktuelle - Möglichkeit, vom angefochtenen Bescheid Gebrauch zu machen, nach wie vor, sodass auch die Möglichkeit der beschwerdeführenden Partei, durch diesen Bescheid in Rechten verletzt zu werden, nach wie vor besteht.

Die (teilweise) Aufhebung der Trassenverordnung durch den Verfassungsgerichtshof hat aber auch nicht zur Folge, dass der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund vom Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig aufzuheben wäre. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung berühren nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage die Rechtmäßigkeit eines (zuvor) erlassenen Bescheides nämlich nicht. Vielmehr ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Rechtmäßigkeit eines Bescheides nach der im Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage maßgeblich (vgl. Mayer, B-VG3 (2002) S. 762 und die dort zitierte Judikatur).

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand aber die Trassenverordnung, BGBl. II Nr. 96/1997, deren (teilweise) Aufhebung gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG (erst) mit Wirksamkeit vom 27. Juli 2006 in Kraft trat (vgl. die Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27. Juli 2006, BGBl. II Nr. 278/2006), unverändert in Geltung. Diese war daher von der belangten Behörde - wie dargelegt - als Dokumentation der an einer Realisierung des beantragten Straßenprojekts bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Diese "Wirkung" der Trassenverordnung steht im vorliegenden Fall auch nicht der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht (Art. 4 Vogelschutzrichtlinie, Art. 6 FFH-Richtlinie) entgegen, weil - wie im Folgenden in Bezug auf das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren noch darzulegen sein wird - auf das vorliegende Projekt nach dem zitierten Urteil des EuGH weder die FFH-Richtlinie noch die Vogelschutzrichtlinie anzuwenden sind.

5.3. Die beschwerdeführende Partei wendet gegen den angefochtenen Bescheid zunächst ein, die belangte Behörde sei zur Erlassung dieses Bescheides unzuständig gewesen. Die S 18 sei nämlich "UVP-pflichtig", die Trassenverordnung hätte ohne Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erlassen werden dürfen. Aus diesem Grunde werde auch angeregt, die Trassenverordnung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Im Übrigen werde der Standpunkt vertreten, dass die Naturschutzbehörden unzuständig gewesen seien, weil zunächst ein UVP-Verfahren hätte stattfinden müssen. Den Übergangsbestimmungen der §§ 46 Abs. 1 und 4 UVP-G sei jedenfalls durch das EWRA materiell derogiert worden, weil dieses "mit BGBl. Nr. 909/1993 vom 29.12.1993, also exakt zweieinhalb Monate nach dem UVP-G, umgesetzt" worden sei. Wäre ein UVP-Verfahren durchgeführt worden, hätte die beschwerdeführende Partei in diesem Verfahren volle Parteistellung gehabt, die ihr im "Trassenverfahren" jedoch nicht zugekommen sei.

Nun bestimmt § 46 Abs. 4 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G), dass die Bestimmungen des dritten Abschnittes dieses Gesetzes (Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken) auf Vorhaben nicht anzuwenden sind, für die das nach dem Bundesstraßengesetz oder dem Hochleistungsstraßengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet wurde, wobei § 24 Abs. 3 letzter Satz als erfüllt gilt und sinngemäß auf die nachfolgenden, nicht konzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwenden ist.

Dieser Bestimmung wurde im Gegensatz zur Auffassung der beschwerdeführenden Partei durch das am 1. Jänner 1994 in Kraft getretene EWR-Abkommen (BGBl. Nr. 909/1993) schon deshalb nicht derogiert, weil das UVP-G gemäß seinem § 46 Abs. 1 (erst) am 1. Juli 1994 in Kraft getreten ist und sich daher die Vorschriften des UVP-G gegenüber dem EWR-Abkommen als die späteren Normen darstellen. Diese Normen wurden, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, Zl. 95/06/0246, mit eingehender Begründung dargelegt hat, durch das EWR-Abkommen auch nicht etwa verdrängt.

Da im Beschwerdeverfahren unbestritten feststeht, dass das Anhörungsverfahren nach dem BStG 1971 betreffend das Straßenbauvorhaben S 18 in der Zeit vom 21. Juni bis 2. August 1994 stattfand, also vor dem 30. Juni 1994 eingeleitet wurde, war das UVP-G auf dieses Vorhaben nicht anzuwenden (vgl. dazu auch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2006). Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, es hätte vor Durchführung des naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahrens ein Verfahren nach dem UVP-G durchgeführt werden müssen, erweist sich daher als unzutreffend.

Zur Anregung, die "präjudizielle" Trassenverordnung BGBl. II Nr. 96/1997, beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, wird die beschwerdeführende Partei auf die obigen Darlegungen bzw. jene im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 24. September 1999 verwiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Trassenverordnung nicht im Sinne des § 89 Abs. 2 B-VG anzuwenden hat und daher eine Anfechtung der Trassenverordnung beim Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt.

5.4. Die beschwerdeführende Partei wendet weiters ein, die belangte Behörde habe rechtswidriger Weise keine Prüfung von Alternativen vorgenommen. Sie sei daher in unvertretbarer Weise zu "ihrer einseitigen Entscheidung" gekommen. Es sei offenkundig, dass die in Rede stehende Autobahnverbindung praktisch an jeder Stelle des gesamten Rheintales geschaffen werden könne, dem "legitimen verkehrspolitischen Konzept" der Landesregierung könne daher nicht nur mit der S 18, sondern mit einer Vielzahl alternativ zur Diskussion stehender Modelle "begegnet werden". Unter diesen Umständen bedeute es Willkür der belangten Behörde, die Prüfung anderer Trassenvarianten zu verweigern. Im Übrigen sehe nicht nur das UVP-Recht eine Alternativenprüfung vor, sondern ergebe sich eine solche auch zwingend aus der Vogelschutzrichtlinie bzw. der Habitatrichtlinie. Auch das Verkehrsprotokoll zur Alpenkonvention sehe die Durchführung einer Umweltverträglichkeits- wie Alternativenprüfung vor. Mangels Vornahme einer Alternativenprüfung sei die angefochtene Bewilligung daher rechtswidrig.

Bei diesem Vorbringen übersieht die beschwerdeführende Partei, dass es nicht der Naturschutzbehörde, sondern in Wahrnehmung der Kompetenz "Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge" (Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG) dem Bund - unter Bedachtnahme auf die Interessen gegenbeteiligter Kompetenzträger, u.a. des Naturschutzes - obliegt, den Straßenverlauf einer Bundesstraße zu bestimmen; in diesem Rahmen ist somit auch die Prüfung von Alternativen sowie die Auswahlentscheidung vorzunehmen. Die Bedeutung der Trassenverordnung für das naturschutzbehördliche Verfahren erschöpft sich, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im zit. Erkenntnis vom 24. September 1999, dargelegt hat, daher nicht in der Funktion einer Manifestation der von der Naturschutzbehörde zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen aus dem Vollziehungsbereich des Bundes. Vielmehr ist eine Trassenverordnung für die den Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung des betreffenden Straßenprojektes stellende Partei, deren Aufgabe die Verwirklichung der in der Trassenverordnung festgelegten Bundesplanung ist, bindend. Eine rechtliche Möglichkeit, von dieser Planung abzuweichen, besteht für diese nicht. Das aber führt dazu, dass Alternativen zum Projekt, die eine Änderung der Trassenverordnung zur Voraussetzung hätten, nicht als zumutbare Alternativen im Sinne des § 35 Abs. 2 NatSchG in Betracht kommen (vgl. auch das zitierte Erkenntnis vom 16. April 2004).

Davon ausgehend bedeutet der von der beschwerdeführenden Partei gerügte Umstand, dass die belangte Behörde der naturschutzbehördlichen Beurteilung (lediglich) das von der mitbeteiligten Partei in Übereinstimmung mit der erwähnten Trassenverordnung vorgelegte Straßenprojekt unterzogen hat, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Eine Beurteilung der Trassenverordnung, inwieweit damit den Zielsetzungen des BStG 1971 Rechnung getragen wird, steht der Naturschutzbehörde nicht zu (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 24. September 1999).

An diesem Ergebnis vermag der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf die von der Republik Österreich insbesondere in Art. 11 des Protokolls "Verkehr" zur Durchführung der Alpenkonvention, BGBl. III Nr. 234/2002, übernommene Verpflichtung zur Prüfung von Alternativen nichts zu ändern.

Betreffend den Hinweis auf Art. 6 der FFH-Richtlinie ist die beschwerdeführende Partei jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass der EuGH deren Anwendung auf den vorliegenden Fall im oben zitierten Urteil vom 23. März 2006 verneint hat. Aus diesem Grund ist auch die weitere Rüge der beschwerdeführenden Partei nicht zielführend, die belangte Behörde hätte im Sinne der Gemeinschaftstreue nach § 10 EG den angefochtenen Bescheid erst nach Abschluss des von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens und Richtlinienumsetzung erlassen dürfen. Wie oben dargelegt hat der EuGH in diesem Vertragsverletzungsverfahren die Klage der Kommission nämlich insoweit, als sie sich auf das Straßenprojekt der mitbeteiligten Partei bezog, abgewiesen, weil dieses zu Folge des Zeitpunktes seiner förmlichen Einleitung den geltend gemachten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht unterliegt. Mit dem Hinweis auf dieses Urteil ist schließlich auch der nicht näher begründeten Auffassung der beschwerdeführenden Partei entgegenzutreten, es sei "undenkbar", acht Jahre nach dem Beitritt zur EU "voreuropäisches Recht" anzuwenden.

Dem ist hinzuzufügen, dass hier auch kein Fall vorliegt, in dem die Judikatur zu sogenannten "Pipeline-Projekten" zwar der Anwendung der FFH-Richtlinie entgegensteht, nicht aber der Anwendung des Art. 4 Vogelschutzrichtlinie (aus dem Grunde der mangelhaften Ausweisung des besonderen Schutzgebietes (vgl. das Urteil des EuGH vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-374/98 , Basses Corbieres)). Der EuGH hat nämlich die Anwendbarkeit der FFH-Richtlinie auf das vorliegende Projekt nicht etwa deshalb abgelehnt, weil er im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung von der (unmittelbaren) Anwendbarkeit der Vogelschutzrichtlinie ausgegangen wäre, sondern deshalb, weil das Bewilligungsverfahren vor dem 1. Jänner 1995 (Beitrittszeitpunkt) bereits eingeleitet war. Er hat in den Entscheidungsgründen (Rn 60) auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungen aus der Vogelschutz- und der Habitatrichtlinie für die Republik Österreich erst seit dem 1. Jänner 1995 gelten. Er folgte in diesem Zusammenhang auch nicht der Auffassung der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 27. Oktober 2005, wonach die anhand der UVP-Richtlinie entwickelte Judikatur zu "Pipeline-Projekten" auf die FFH-Richtlinie nicht übertragen werden könne, weil die Letztere nicht nur verfahrensrechtliche Bestimmungen, sondern auch inhaltliche Vorgaben an eine Projektgenehmigung enthalte (vgl. Rn 60-64 der Schlussanträge). Vielmehr vertritt der EuGH - wie dargelegt - die Auffassung, dass nur das formale Kriterium der förmlichen Antragstellung dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspreche und geeignet sei, die praktische Wirksamkeit einer Richtlinie zu erhalten. Der Umstand, dass sich bestimmte Vorschriften inhaltlich unterscheiden, könne diese Beurteilung nicht in Frage stellen (Rn 57 und 58 des Urteils). Das Urteil des EuGH ist daher so zu verstehen, dass Projekte weder der FFH-Richtlinie noch der Vogelschutzrichtlinie unterliegen, wenn das Bewilligungsverfahren hierüber vor deren Inkrafttreten förmlich eingeleitet wurde.

5.5. Soweit die beschwerdeführende Partei aber unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften noch rügt, der angefochtene Bescheid sei nicht ordnungsgemäß begründet, hat sie nicht auch dargetan, welche Mängel der Begründung des angefochtenen Bescheides es ihr konkret verwehrt hätten, die von ihr im Sinne des § 48 Abs. 1 NatSchG zu vertretenden Interessen, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung bei der Entscheidung gewahrt werden, geltend zu machen.

5.6. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5.7. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

5.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenbegehren der (nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen) mitbeteiligten Partei war in sinngemäßer Anwendung des § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG abzuweisen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 94/17/0385).

Wien, am 29. Jänner 2007

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