VwGH 2002/14/0115

VwGH2002/14/011524.7.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des GM, Rechtsanwalt in K, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des Günter G in K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten, vom 25. Juli 2002, Zl. RV 312/1-4/02, betreffend Heranziehung zur Haftung nach den §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §198;
BAO §224 Abs1;
BAO §77 Abs1;
BAO §78 Abs1;
BAO §79;
BAO §80;
BAO §9;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §3;
KO §80;
KO §83 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
BAO §198;
BAO §224 Abs1;
BAO §77 Abs1;
BAO §78 Abs1;
BAO §79;
BAO §80;
BAO §9;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §3;
KO §80;
KO §83 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. August 1999, wurde über das Vermögen des Günter G der Konkurs eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt.

Mit "Haftungsbescheid" vom 17. Februar 2000 wurde Günter G zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der A GmbH herangezogen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, welche an die "Konkursmasse (Günter G), vertreten durch" den Beschwerdeführer als Masseverwalter gerichtet war, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde.

Eine an die Konkursmasse (Günter G) vertreten durch (bzw. zu Handen) XX als Masseverwalter gerichtete Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden (vgl. den hg. Beschluss vom 2. März 2006, 2006/15/0087).

Der angefochtene Bescheid vermochte dem Beschwerdeführer gegenüber somit keine Rechtswirkungen zu entfalten. Der Beschwerdeführer konnte durch die angefochtene Erledigung daher in einem subjektiven Recht nicht verletzt werden.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Hingewiesen wird im Übrigen darauf, dass der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. den hg Beschluss vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023). Dies gilt auch für die Heranziehung zur Haftung (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Mai 1990, 89/15/0058).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Juli 2007

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