Normen
EMRK Art6;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
VwGG §39 Abs2 Z6;
EMRK Art6;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
VwGG §39 Abs2 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren im Bezug der Sozialhilfe.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 15. Oktober 2001 wies die Wiener Landesregierung einen Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2001 auf Übernahme der Gas- und Stromkosten (Übernahme des ersten Teilbetrages der Strom- sowie der Gasrechnung 2001), soweit er Stromkosten in der Höhe von S 924,-- betraf, ab. Unter einem wurde der Antrag vom selben Tag auf Übernahme der Gaskosten in der Höhe von S 1.452,-- wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Nach der Begründung sei bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches des Beschwerdeführers der geltende Richtsatz für einen Erwachsenen und zwei Kinder in Höhe von S 9.452,-- zugrundegelegt worden. Dieser Richtsatz sei ein gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhter Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne. Nach Auffassung der belangten Behörde decke der herangezogene Richtsatz die im Antrag geltenden gemachten Stromkosten, da gemäß § 13 Abs. 3 WHSG der Richtsatz so zu bemessen sei, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben decke. Dieser Bedarf sei daher bereits bei der Richtsatzbemessung zu berücksichtigen und folglich nicht durch anlassbezogene Einzelleistungen zu decken. Die Richtsätze stellten Pauschalbeträge dar, wobei der Gesetzgeber eine Aufschlüsselung nach Teilleistungen nicht vorgenommen habe. Es sei daher der Verwaltungsbehörde verwehrt, eine solche vorzunehmen.
Ausschließlich gegen die Abweisung des Antrags hinsichtlich der Stromkosten richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1.1. Der vorliegende Beschwerdefall entspricht in Ansehung des maßgeblichen Sachverhaltes und der entscheidenden Rechtsfrage jenem Fall, der dem Erkenntnis vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0236, zu Grunde lag. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat aus den dort dargelegten Erwägungen, auf die im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, die Auffassung, dass der Strombedarf bei der Richtsatzbemessung nach § 13 Abs. 3 WSHG bereits berücksichtigt ist.
1.2. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch Art. 6 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat z.B. in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (vgl. insbesondere EGMR 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen/Schweiz, Series A no. 263, p. 19, § 58; 25. April 2002, Zl. 64336/01, Varela Assalino/Portugal; 5. September 2002, Zl. 42057/98, Speil/Österreich) dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Hier liegt ein Fall vor, in dem das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich rechtliche Fragen betrifft; es ist auch nicht ersichtlich, dass von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Falles erwartet werden könnte.
Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. die - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnisse vom 22. November 2004, Zl. 2004/10/0013, oder vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/10/0016).
1.3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 27. September 2007
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