Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit ihrer am 28. Juni 2001 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage begehrte die L GmbH von der als "Republik Österreich" bezeichneten beklagten Beschwerdeführerin Zahlung von S 274.867,54 samt Nebengebühren. Mit einer weiteren, am 13. Juli 2001 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin von der Beschwerdeführerin Zahlung von S 67.840,46 samt Nebengebühren, die gegen den darüber erlassenen Zahlungsbefehl Einspruch erhob. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. Oktober 2001 beschloss das Bezirksgericht Innere Stadt Wien - auf Auftrag der Streitteile - die Überweisung seines Verfahrens nach § 31a JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das wiederum in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. November 2001 dieses Verfahren mit dem über die eingangs genannte Klage geführten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verband.
Mit seinem gemeinschaftlichen Urteil vom 11. Februar 2002 sprach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wie folgt ab:
"I.) zu 56 Cg 73/01v wegen EUR 19.975,40 s.A.
und II.) 56 Cg 128/01g wegen EUR 4.930,16 s.A.
nach öffentlicher mündlicher Streitverhandlung zu Recht:
I.) Zu 56 Cg 73/01v:
1.) Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der klagenden Partei EUR 19.135,81 samt 4 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 24.4.2001 sowie die mit EUR ... bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2.) Das Mehrbegehren ... wird abgewiesen.
II.) zu 56 Cg 128/01v:
1.) Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der klagenden Partei EUR 4.729,11 samt 4 % Zinsen aus ... sowie die mit EUR ... bestimmten Kosten das Verfahren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2.) Das Mehrbegehren ... wird abgewiesen."
In ihrer am 19. März 2002 eingebrachten Berufung focht die
Beschwerdeführerin das "Urteil ... seinem gesamten Inhalt nach" an
und beantragte die Abänderung dahingehend, dass der Klagebegehren vollinhaltlich kostenpflichtig abgewiesen werde, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Urteiles und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht.
Mit Zahlungsauftrag vom 17. Oktober 2005 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien der Beschwerdeführerin Pauschalgebühren nach TP 2 GGG in der Höhe von EUR 848,-- sowie EUR 424,-- und eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GGG in Betrag von EUR 7,-- zur Zahlung vor.
In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag vertrat die Beschwerdeführerin zusammengefasst den Standpunkt, die Kostenbeamtin habe zu Unrecht die Gerichtsgebühr nach TP 2 GGG auf Grund des jeweiligen Streitwertes in den Verfahren gesondert berechnet. Nach § 15 Abs. 2 GGG wären infolge der Verbindung der beiden Verfahren die Streitwerte zusammenzurechnen und von dieser Gesamtsumme die - geringere - Pauschalgebühr zu errechnen gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht Folge. Verbundene Akten - so die wesentliche Begründung - seien gebührenrechtlich als eigenständig zu betrachten und getrennt zu berechnen. Daraus folge für die Gerichtsgebühr, dass bei verbundenen Rechtssachen die Zahlungspflicht für jedes Verfahren einzeln weiterhin bestehen bleibe. Daraus ergebe sich, dass die Verbindung der Akten nach den Bestimmungen der ZPO zwar möglich sei, dies jedoch gebührenrechtlich nicht relevant sei, weil schon aus dem Wortlaut des Erkenntnisses (des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1999, Zl. 96/16/0276) auszuschließen sei, dass es im gegenständlichen Fall zu einer Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 GGG keinesfalls kommen könne, zumal § 15 Abs. 2 GGG nur normiere, dass mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen seien. Dies lasse sich auch aus der Beschaffenheit des Urteiles nachvollziehen, weil über beide Verfahren einzeln abgesprochen worden sei. Somit ergebe sich, dass für das Zusammenrechnen der Streitwerte - in der Folge daher auch für die Vorschreibung eines Streitgenossenzuschlages - kein Raum bleibe.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin erkennbar in ihrem Recht auf Bemessung der Pauschalgebühr in Anwendung des § 15 Abs. 2 GGG und auf Nichtfestsetzung einer überhöhten Gerichtsgebühr verletzt; sie begehrte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Sie vertritt - wie schon im Verwaltungsverfahren - auch in der Beschwerde die Ansicht, dass ein Anwendungsfall des § 15 Abs. 2 erster Fall GGG vorliege, woran auch der Umstand nichts ändere, dass die Klägerin vorerst eine Klage beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien und andererseits eine Klage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht habe.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 14 des Gerichtsgebührengesetzes - GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gemäß § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von einem Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im Folgenden etwas anders bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
Die ErläutRV zu einem Bundesgesetz über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (GJGebG 1985), 366 BlgNR XVI. GP 31, führen zu § 15 Abs. 2 aus:
"Die Bestimmung des § 15 Abs. 2, dass in den Fällen, in denen von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen mehrere Ansprüche in dem Zivilprozess geltend gemacht werden, der Berechnung der Gerichtsgebühren die Summe der geltend gemachten Ansprüche zu Grunde zu legen ist, dient der Vereinfachung der Feststellung der Bemessungsgrundlage. Mit dieser Regelung wurde einer Anregung des Obersten Gerichtshofes Rechnung getragen."
§ 15 Abs. 2 tritt für die Gebührenbestimmung an die Stelle des § 55 Abs. 1 JN (vgl. Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, Anm. 5 zu § 15 GGG).
Nach § 55 Abs. 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn
1. sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder
2. sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z. 1 ZPO sind.
§ 55 Abs. 1 JN stellt für die Zusammenrechnung von Ansprüchen vorweg darauf ab, dass mehrere Ansprüche "in einer Klage" geltend gemacht wurden. Dagegen sind nach § 15 Abs. 2 GGG mehrere "in einem zivilgerichtlichen Verfahren" (von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen) geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen. § 15 Abs. 2 GGG setzt daher - abgesehen von den weiteren Tatbestandserfordernissen - im Gegensatz zu § 55 Abs. 1 JN gerade nicht voraus, dass mehrere Ansprüche schon in einer Klage geltend gemacht wurden, sondern nur darauf, dass mehrere Ansprüche im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens verfolgt werden. Eine solche Anspruchshäufung nach § 15 Abs. 2 GGG "in einem zivilgerichtlichen Verfahren" kann auch dadurch zustande kommen, dass - von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen -
mehrere Ansprüche vorerst (auf Grund gesonderter Klagsführung) in getrennten Verfahren geltend gemacht werden und eine Verbindung dieser Verfahren dazu führt, dass eine einzelne Partei oder Streitgenossen nunmehr im Rahmen der verbundenen Verfahren mehrere Ansprüche geltend machten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung (durch den Kostenbeamten) zu gewährleisten (vgl. etwa die hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/16/0234, sowie vom 21. September 2005, Zl. 2005/16/0138, mwN).
Im vorliegenden Verfahren verfolgte die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren die Abwehr der Ansprüche von EUR 19.135,81 sowie EUR 4.729,-- samt Nebengebühren. Damit machte sie im Rahmen des Berufungsverfahrens, somit in einem zivilgerichtlichen Verfahren, mehrere Ansprüche geltend, die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 2 GGG zusammenzurechnen waren und in ihrer Summe die Bemessungsgrundlage nach Tarifpost 2 GGG bildeten.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Aufwandersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem, dem er zuzusprechen wäre, kommt ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht in Betracht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, Zl. 96/15/0246, mwN), weshalb im vorliegenden Fall ein Abspruch hierüber nicht stattfand.
Wien, am 26. September 2006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)