Normen
GGG 1984 §1;
GGG 1984 §19a idF 1996/201;
ZPO §11;
ZPO §12;
ZPO §13;
ZPO §14;
ZPO §15;
GGG 1984 §1;
GGG 1984 §19a idF 1996/201;
ZPO §11;
ZPO §12;
ZPO §13;
ZPO §14;
ZPO §15;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung des Streitgenossenzuschlages (§ 19a GGG) strittig.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des BG Döbling vom 30. Juni 2004 keine Folge. In dem Berichtigungsantrag werde vorgebracht, das Vorliegen von zwei Beklagten rechtfertige keine Streitgenossenschaft. Die Beklagten seien Erben, die eine Erbschaft angetreten hätten. Es sei Schadenersatz geltend gemacht worden. Auf Grund der Erbquotenregelung habe die erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei für diesen Schaden nur zu je 50 % zu haften. Eine Streitgenossenschaft sei nicht gegeben. Aus der Aktenlage und dem Klagsbegehren ergebe sich, dass keine Mithaftung der beklagten Parteien für den gesamten Streitwert gegeben sei, sondern dass eben die beklagten Parteien jeweils nur für die Hälfte des Streitgegenstandes hafteten. Da der Streitwert bereits die Summe beider Anteile enthalte, erscheine es unzulässig noch zusätzlich Gebühr für Streitgenossen vorzuschreiben.
Diesem Berichtigungsantrag komme keine Berechtigung zu. Nach § 19a GGG erhöhten sich die Gebühren in Verfahren, die Ansprüche zum Gegenstand hätten, die mehr als zwei Personen beträfen. Diese Bestimmung treffe nicht nur materielle, sondern auch formelle Streitgenossen. Die Vorschreibung des Streitgenossenzuschlages sei daher berechtigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung eines Streitgenossenzuschlages verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich gemäß § 19a GGG, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 v.H., wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 v.H. für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 v.H.; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Außer den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen können gemäß § 11 ZPO mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen):
1. wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind;
2. wenn gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden, und zugleich die Zuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründet ist.
Im Beschwerdefall wurde von der Beschwerdeführerin als klagenden Partei das Urteil begehrt, die zwei beklagten Parteien seien schuldig, einen bestimmten Betrag zu bezahlen, wobei aufgrund der erfolgten Einantwortung eine Haftung der beklagten Parteien zu jeweils 50 % des Klagsbetrages bestehe, je nach Hinreichen der Verlassenschaftsaktiven. Das Klagebegehren wurde nach durchgeführter Streitverhandlung mit Urteil vom 12. Mai 2004 abgewiesen.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung (durch den Kostenbeamten!) zu gewährleisten (vgl. die zahlreiche bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6, unter E 6 bis 8 zu § 1 GGG referierte hg. Rechtsprechung).
Da bekanntermaßen die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Varianten der Streitgenossenschaft (formelle oder materielle bzw. einfache oder einheitliche) nicht immer einfach ist (vgl. die §§ 11 bis 15 ZPO und die zahlreiche dazu vorliegende Rechtsprechung und Literatur) hieße es, den Kostenbeamten zu überfordern, wenn er gehalten wäre, in Anwendung des § 19a GGG eine Unterscheidung dahin zu treffen, ob im jeweiligen Fall eine materielle oder eine formelle Streitgenossenschaft vorliegt. Unter das erklärte Ziel der Novelle, BGBl. Nr. 2001/1996, in Verfahren, die mehr als zwei Prozessparteien betreffen, den damit verbundenen erhöhten Verfahrensaufwand durch einen Streitgenossenzuschlag auszugleichen, fällt somit auch ein Verfahren, in dem auf einer Seite bloß formelle Streitgenossen auftreten. Auch ihr Vorhandensein erzeugt (insbesondere unter Berücksichtigung des vermehrten Zustellaufwandes bzw. der durch mehrere Parteien zwangsläufig bewirkten längeren Verhandlungsdauer) jenen Mehraufwand, den die Novelle durch die Einführung des Zuschlages auffangen wollte. Die von § 19a GGG gebrauchte Wendung "gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen" ist daher bei richtigem Verständnis der erklärten Absicht des Gesetzgebers nicht so auszulegen, dass davon nur materielle Streitgenossenschaften erfasst wären, sondern auch formelle Streitgenossenschaften erfasst sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Dezember 2000, Zl. 2000/16/0364, und vom 24. Jänner 2001, Zl. 99/16/0076).
Im Beschwerdefall war jedenfalls eine Streitgenossenschaft gegeben, bei der es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht darauf ankommt, ob der Erstbeklagt für den Streitgegenstand des Zweitbeklagten und umgekehrt haftet. Der Streitgenossenzuschlag wurde daher mit Recht vorgeschrieben.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß §12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Durch die Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. Februar 2005
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