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Art. 1 § 6 GGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

III. Gebührenermittlung

Bemessungsgrundlage

§ 6.

(1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

(3) Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.

1. zum Abs. 1 siehe die §§ 14 ff

2. ÜR: Art. VI Z 16, BGBl. I Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 131/2001; Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001

Schlagworte

Prozentsatzgebühr, Promillesatzgebühr

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40177049

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