Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Gemeinde Stallhofen hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 675,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 28. April 2006, Briefbuch-Nr. 324/2006, erlassen, mit dem sie das verfahrensgegenständliche Bauverfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 27 VwGG bereits ausgesprochen, dass auch die verfahrensrechtliche Entscheidung eines Aussetzungsbescheides eine Entscheidung in der Sache im Sinne des § 27 VwGG darstellt (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1992, Zl. 92/17/0222). Ein von der belangten Behörde erlassener Bescheid über die Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG führt, solange dieser Aussetzungsbescheid dem Rechtsbestand angehört, zur Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde, weil die Entscheidungspflicht und damit auch ihre Verletzung für die Dauer der Aussetzung weggefallen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1983, Zl. 83/17/0189). Die in § 27 VwGG vorgesehene Frist beginnt auch dann wieder neu zu laufen, wenn ein "die Entscheidungspflicht vorübergehend zum Wegfall bringender" Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG aufgehoben wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 92/10/0082).
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. Juni 2006
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