VwGH 2006/02/0196

VwGH2006/02/019621.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der U B in Graz, vertreten durch Mag. Philipp Casper, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 20. Februar 2006, Zl. UVS 30.9-109/2005-17, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe sich am 11. Juni 2005 zu einer näher angegebenen Zeit an einem näher angegebenen Ort nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass sie sich am selben Tag beim Lenken eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges an einem bestimmten Ort in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie hätte nicht zur Atemalkoholuntersuchung aufgefordert werden dürfen, weil sie sich nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befunden habe, genügt es, auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach einer diesbezüglichen Aufforderung auch auf "Privatgrund" Folge zu leisten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2002/02/0049).

Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, sie habe ihr Fahrzeug entgegen den Annahmen im Spruch des angefochtenen Bescheides zur Tatzeit nicht gelenkt, es liege daher ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 44a Z. 1 VStG vor, trifft dies nicht zu: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. August 2003, Zl. 2000/02/0079), schließt der Vorwurf des "Lenkens" im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO den bloßen "Verdacht" des Lenkens in sich. Es handelt sich bei dem in den Spruch aufgenommenen Tatbestandselement des "Lenkens" somit um ein "überschießendes Tatbestandselement", welches nicht Gegenstand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ist; eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin hiedurch ist nicht erkennbar. Auf die Ausführungen, ob die Beschwerdeführerin nur ihren Führerschein aus dem Handschuhfach nehmen wollte oder aber - wovon die belangte Behörde ausging - ihr Fahrzeug startete, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Soweit die Beschwerde von einer "Unzuständigkeit der belangten Behörde" (offenbar in dem Sinne, dass ein strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin nicht vorliege) ausgeht, ist auf das bereits bisher Gesagte zu verweisen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet vor dem Verwaltungsgerichtshof im Übrigen nicht, dass die einschreitenden Beamten bei ihr die im angefochtenen Bescheid näher umschriebenen Alkoholisierungsmerkmale wahrnehmen und vermuten konnten, sie sei (zumindest) zum Tatort als Lenkerin des näher angeführten Kraftfahrzeuges gelangt.

Die Beschwerdeführerin rügt schließlich noch, die belangte Behörde hätte sich mit zwei Sachverständigengutachten betreffend ihre Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht näher auseinander gesetzt.

Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2006, Zl. 2006/02/0091), dass es schon auf Grund eines "situationsbezogenen" Verhaltens eines Probanden entbehrlich ist, ein ärztliches Sachverständigengutachten über die Zurechnungsfähigkeit einzuholen und es deshalb zulässig ist, diese zu bejahen. Dass die Beschwerdeführerin aber die Aufforderung zur Ablegung des Atemalkoholtests verstanden und eindeutig verweigert hatte, hat die belangte Behörde - unbestritten - nicht nur auf Grund der Angaben der einschreitenden Beamten sondern auch eines weiteren Zeugen festgestellt. Bei Vorliegen des von der Beschwerdeführerin behaupteten physischen Ausnahmezustandes (mit starker Atemnot und Schwindelanfällen) ist aber von ihr sofort ein Hinweis auf eben diesen und die damit ihrer Ansicht nach verbundene Unfähigkeit zur Ablegung des Atemalkoholtests (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/02/0334) zu verlangen, sodass die Organe der Straßenpolizei in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO zu prüfen. Was aber den behaupteten "psychischen" Ausnahmezustand anlangt, genügt der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 7. April 1995, Zl. 94/02/0511.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. September 2006

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