VwGH 2006/02/0038

VwGH2006/02/003831.3.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des PV in Wien, vertreten durch Ploil Krepp & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. November 2005, Zl. UVS-03/V/3/8229/2005, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheit Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs2;
AVG §71 Abs1;
AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs2;
AVG §71 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2001 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Bereits mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2000 hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 103 Abs. 2 zur Auskunftserteilung begehrt. Diesem Antrag wurde im Zuge des weiteren Verwaltungsverfahrens mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. März 2005 (zugestellt am 26. September 2005) Folge gegeben, worauf der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. September 2005 einen auf § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des erwähnten Strafverfahrens stellte, weil die Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde dahin entschieden worden sei, dass die Lenkerauskunft trotz Ablaufs der diesbezüglichen Frist als rechtzeitig anzusehen sei.

Der Beschwerdeführer hatte allerdings bereits mit Schriftsatz vom 6. September 2005 (eingelangt am 9. September 2005) an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt, der dazu führte, dass diese Behörde mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 den zitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. März 2005 gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG als nichtig erklärte und dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligte.

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2005 richtete der Beschwerdeführer eine "Mitteilung" an die Behörde erster Instanz, womit er auf die zitierte Entscheidung des Bundesministers verwies und u.a. zum Ausdruck brachte, damit habe nunmehr auch die zuständige Behörde über die Vorfrage, betreffend die Rechtzeitigkeit der Lenkerauskunft, entschieden; das diesbezügliche (Straf-)Verfahren (wegen Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG) werde sohin wieder aufzunehmen sein.

Mit Bescheid vom 4. November 2005 wies die belangte Behörde den Antrag vom 29. September 2005 auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung ab, der Antragsteller führe selbst aus, dass der Landeshauptmann von Wien im Zeitpunkt der Erlassung jenes Bescheides, auf den der Wiederaufnahmsantrag gestützt wurde, auf Grund des Devolutionsantrages nicht mehr zur Entscheidung zuständig gewesen sei; aus dem klaren Wortlaut des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG ergebe sich aber, dass die Entscheidung einer unzuständigen Behörde keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Aus der oben zitierten "Mitteilung" des Beschwerdeführers ergibt sich - ebenso wenig wie aus anderen Teilen der Verwaltungsakten - nicht, dass der auf den zitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. März 2005 gestützte Antrag vom 29. September 2005 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgezogen wurde. Die belangte Behörde war daher - ohne dass sie einen vom Beschwerdeführer vermissten Auftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen hatte - berechtigt, über diesen Antrag zu entscheiden, wobei allein der innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 (erster Satz) AVG vorgebrachte Wiederaufnahmsgrund (sohin der Bescheid des Landeshauptmannes) maßgebend war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1990, Zlen. 90/19/0125, 0126).

Von daher gesehen erweist sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis als rechtmäßig, weil die (allein) als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte Erledigung des Landeshauptmannes von Wien vom 31. März 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte und daher schon deshalb zu keiner Wiederaufnahme des Verfahrens führen konnte.

Diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ändert allerdings nichts daran, dass die belangte Behörde auch dem übrigen Inhalt der erwähnten "Mitteilung" des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2005 in folgender Richtung Beachtung zu schenken hatte (was nach der Aktenlage bisher unterblieben ist): Aus diesem Schriftsatz lässt sich nämlich bei verständiger Würdigung seines Inhaltes mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen (neuerlichen) Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens - nunmehr gestützt auf die zitierte Erledigung des Bundesministers vom 13. Oktober 2005 - gestellt hat. Insoweit stimmt der Gerichtshof daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zu.

Da dies jedoch - wie oben aufgezeigt - nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides berührt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 31. März 2006

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