VwGH 2006/02/0017

VwGH2006/02/001731.3.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des FF in H, Deutschland, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 16. November 2005, Zl. uvs-2005/28/2429-2, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

Fahrverbot LKW über 7500kg Fernpaß Straße B314 1989 §1 idF 2001/020;
Fahrverbot LKW über 7500kg Fernpaß Straße B314 1989 §2 litb idF 2001/020;
Fahrverbot LKW über 7500kg Fernpaß Straße B314 1989 §2 litc idF 2001/020;
StVO 1960 §52 lita Z7a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a Z1;
VwRallg;
Fahrverbot LKW über 7500kg Fernpaß Straße B314 1989 §1 idF 2001/020;
Fahrverbot LKW über 7500kg Fernpaß Straße B314 1989 §2 litb idF 2001/020;
Fahrverbot LKW über 7500kg Fernpaß Straße B314 1989 §2 litc idF 2001/020;
StVO 1960 §52 lita Z7a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 4. Mai 2005 um 14.15 Uhr auf der B 179 (Fernpass-Straße), km 46,600, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Lastkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger) mit über 7,5 t höchstem zulässigem Gesamtgewicht. Das Fahrzeug wurde laut Lieferschein in M, Deutschland, mit 24 Paletten Gießpulver beladen, als Bestimmungsort der Ladung war V, Italien, angeführt. Die Ladung wurde im Hof der U Transport GmbH & Co KG in Imst vollständig entladen, "zwischengelagert" und am 5. Mai 2005 von einem Fahrzeug der T SRL nach Italien verbracht.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 4. Mai 2005 um 14.15 Uhr auf der B 179, km 46,600, als Lenker des gegenständlichen Lastkraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstem zulässigem Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 52 lit. a Z. 7a StVO iVm § 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7. November 1989, LGBL. Nr. 72/1989 idF LGBl. Nr. 20/2001 (in der Folge: VO), die Fernpass-Straße B 179 trotz des zwischen km 0,00 im Gemeindegebiet von Nassereith und km 49,076 (Staatsgrenze im Grenztunnel Vils-Füssen) bestehenden "Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t" befahren, obwohl die gegenständliche Fahrt von den Ausnahmebestimmungen der angeführten Verordnung nicht erfasst sei.

Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO iVm § 1 der genannten Verordnung begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 218,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Mangelhaftigkeit des Spruches. Er habe sich mit dem Vorliegen der Ausnahme gemäß § 2 lit. c der VO verantwortet, weil der Sattelanhänger in Imst vollständig entladen worden sei. Die belangte Behörde hätte das Nichtvorliegen dieses konkret geltend gemachten Ausnahmetatbestandes dergestalt in den Spruch aufnehmen müssen, indem sie die "Feststellung trifft, dass wie im gegenständlichen Falle keine Entladung im Imst stattgefunden habe".

Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde einen Hinweis auf das Nichtvorliegen der Ausnahmetatbestände der VO in den Spruch aufgenommen hat und sich mit der konkret geltend gemachten Ausnahme in der Begründung auseinandergesetzt hat, was nach der Rechtsprechung - von der abzugehen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Anlass besteht - ausreicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Juli 2004, Zl. 2001/02/0042, und vom 15. April 2005, Zl. 2005/02/0072).

Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass durch die vollständige Entladung des Sattelanhängers in Imst die Ausnahme gemäß § 2 lit. c der VO vorliege, er sohin berechtigt gewesen sei, die Fernpass-Straße mit dem gegenständlichen Lastkraftfahrzeug zu befahren. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "Ökopunkteregime", nach der es sich um eine "Transitfahrt" handeln würde, sei im Zusammenhang mit der gegenständlichen VO nicht anwendbar.

Die gegenständliche VO lautet auszugsweise:

§ 1

Auf der B 179 Fernpass-Straße zwischen Straßenkilometer 0,00 in der Gemeinde Nassereith und Straßenkilometer 47,957 in der Stadtgemeinde Vils ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

§ 2

Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen:

...

b) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den Bezirken Imst ... ihren dauernden Standort haben.

c) Fahrten, die ausschließlich dem Zweck der Be- oder Entladung von Fahrzeugen in den in der lit. b genannten Gebieten dienen."

Schon nach dem Wortlaut des § 2 lit. c der VO - arg.:

"ausschließlich" -, aber insbesondere nach dem Sinn (vgl. zur restriktiven Auslegung von Ausnahmebestimmungen das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/02/0110) ist klar, dass unter die dort genannten Fahrten solche Lieferungen fallen, bei denen nur Güter transportiert werden, deren endgültiger Bestimmungsort (oder - für den gegenständlichen Fall ohne Bedeutung - Ursprungsort) in einem der in § 2 lit. b der VO genannten Bezirke liegt. Sollen hingegen - wie hier - Güter von Deutschland nach Italien geliefert werden, so ist die angeführte Ausnahmebestimmung nicht anwendbar. Umladevorgänge (die aus Entladung, allfälliger "Zwischenlagerung" und Beladung bestehen) - etwa auch auf ein anderes Lastkraftfahrzeug - im Zuge einer derartigen Lieferung können daher daran nichts ändern.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 31. März 2006

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