VwGH 2005/16/0255

VwGH2005/16/025523.3.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. September 2005, Zlen. Jv 4389 - 33/05 und Jv 4440 - 33/05, betreffend Eintragungsgebühr, zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §26 Abs1;
GGG 1984 §26 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zahlungsauftrag vom 19. August 2005 schrieb die Kostenbeamtin dem Beschwerdeführer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 611.907,-- die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG von EUR 6.120,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von EUR 7,-- vor.

Mit weiterem Zahlungsauftrag vom 22. August 2005 schrieb die Kostenbeamtin dem Beschwerdeführer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 65.403,-- die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG von EUR 655,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von EUR 7,-- vor.

In dem gegen diese Bescheide eingebrachten Berichtigungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die Liegenschaftsanteile als Legatar im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens erhalten. Dem in Kopie beigeschlossenen Erbschaftssteuerbescheid vom 28. April 2005 sei zu entnehmen, dass der der Ermittlung der Erbschaftssteuer zugrunde gelegte Wert (steuerpflichtiger Erwerb) EUR 315.110,-- betrage. Dieser Betrag sei auch der Berechnung der Eintragungsgebühr zugrunde zu legen. Bei den erlassenen Zahlungsaufträgen sei übersehen worden, dass die Steuererhöhung gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG nicht zu berücksichtigen sei, da diese ausschließlich der Ermittlung des sogenannten Grunderwerbsteuer-Äquivalentes diene und dem Wortlaut des § 26 GGG nicht entnehmbar sei, dass bei Liegenschaften der dreifache Einheitswert heranzuziehen sei.

Im Beschwerdefall wurden vom Finanzamt Innsbruck zwei Unbedenklichkeitsbescheinigungen für zwei Grundstücke ausgestellt. In der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 8. April 2005 wurde als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr gemäß § 26 Abs. 1 GGG EUR 65.403,-- und in der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 24. Mai 2005 EUR 611.907,-- angegeben. Im Erbschaftssteuerbescheid (Berichtigung gemäß § 293b BAO zum Bescheid vom 11. April 2005) wurde der ermittelte "steuerlich maßgebliche Wert der Grundstücke" in den Bemessungsgrundlagen mit EUR 677.310,-- festgestellt. Davon wurde ein "Darlehen" und ein Freibetrag abgezogen, sodass sich der "steuerpflichtige Erwerb" für die Vorschreibung der Erbschaftssteuer mit EUR 315.110,-- ergab.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berichtigungsanträgen keine Folge. In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer könne die Unrichtigkeit der in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebenen Bemessungsgrundlage sowohl im abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahren als auch durch eine entsprechende Anregung beim Kostenbeamten vor der Vorschreibung der Eintragungsgebühr mittels Zahlungsauftrages oder im Berichtigungsantrag geltend machen. Im Beschwerdefall sei keine Berichtigung der Unbedenlichkeitsbescheinigung angestrebt worden. Auf Grund dieser Ausführungen und der unrichtigen Darstellung des Beschwerdeführers, wonach der "Erbschaftssteuerbescheid" die Basis für die Berechnung der Eintragungsgebühr sei, komme eine Berichtigung des Zahlungsauftrages nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Vorschreibung der Eintragungsgebühr auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 315.110,-- verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG unterliegen Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes der Gerichtsgebühr von 1 v.H. vom Wert des Rechtes.

Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert ist gemäß § 26 Abs. 1 GGG bei der Eintragung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zu Grunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen. Wenn keine Selbstberechnung nach § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 vorgenommen wurde, hat das Finanzamt diesen Betrag (Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung anzugeben; dies gilt auch für den Fall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer unterbleibt. Soll das Eigentum oder das Baurecht auf mehrere Personen übertragen werden, so sind die auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte vom Finanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamt hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge eines die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahren oder auf Grund einer Anfrage der mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten Stellen herausstellt. Erfolgt eine solche Berichtigung nach deren Rechtskraft erwachsenen Vorschreibung der Eintragungsgebühr, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen. Im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Höhe des Meistbotes (Überbotes) maßgebend.

Die zuständige Justizverwaltungsbehörde hat über die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr selbständig und ohne Bindung an die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu entscheiden. Es beseht allerdings eine Bindung der Justizverwaltungsbehörde an die Bemessung der Grunderwerbsteuer bzw. Erbschafts- und Schenkungssteuer, wenn diese im abgabenbehördlichen Verfahren bescheidmäßig erfolgt ist (vgl. in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, die in den Entscheidungen zu § 26 GGG angeführte hg. Rechtsprechung).

In den Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom 8. April 2005 und 24. Mai 2005 wurden als Bemessungsgrundlagen für die Eintragungsgebühr gemäß § 26 Abs. 1 GGG ein Betrag von EUR 65.403,-

- bzw. 611.907,-- angegeben. Im Erbschaftssteuerbescheid vom 28. April 2005 wurde als "steuerlich maßgebender Wert der Grundstücke" EUR 677.310,-- als ermittelt festgestellt. An diesen bescheidmäßig in der Bemessungsgrundlage ermittelten Betrag war die Justizverwaltungsbehörde bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr gebunden. Das in den Bemessungsgrundlagen des Erbschaftssteuerbescheides enthaltene Darlehen betraf nicht den steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke und war deswegen bei der Vorschreibung der Eintragungsgebühr auch nicht zu berücksichtigen.

Die Gerichtsgebühr war daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ausgehend von der Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Erbschaftssteuer, nämlich vom "steuerpflichtigen Erwerb" von EUR 315.110,--, sondern von der Bemessungsgrundlage des steuerlich maßgeblichen Wertes der Grundstücke von EUR 677.310,-- vorzuschreiben, weil die Eintragung zum Erwerb des Eigentums in das Grundbuch nur diese Grundstücke betraf.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mit der Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. März 2006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte