VwGH 2005/13/0164

VwGH2005/13/016415.2.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., in der Beschwerdesache der H Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Ploil Krepp & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 9. Dezember 2004, GZ. RV/4611-W/02, betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2005 erhob die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid eine in dreifacher Ausfertigung überreichte Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26. September 2005, B 84/05-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005, 2005/13/0164-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG - unter Hinweis auf die gesetzliche Zurückziehungsfiktion im Falle der Versäumung der Behebungsfrist - zur Mängelbehebung und Beschwerdeergänzung auf. Punkt 4 des Mängelbehebungsauftrages enthält unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG das Erfordernis der Beibringung einer Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den BM für Finanzen. Die Vorlage des Ergänzungsschriftsatzes wurde in vierfacher Ausfertigung aufgetragen (im Hinblick auf den Abspruch der angefochtenen Bescheide sowohl über Lohnsteuer als auch über Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag sind zuständige Bundesminister im Sinne des § 29 VwGG sowohl der Bundesminister für Finanzen als auch der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz).

Der Ergänzungsschriftsatz vom 31. Jänner 2006 wurde von der Beschwerdeführerin zwar fristgerecht, jedoch nur in dreifacher Ausfertigung überreicht, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen brachte die Beschwerdeführerin entgegen Punkt 4 des erlassenen Mängelbehebungsauftrages gleichfalls nicht bei.

Damit ist die Beschwerdeführerin dem ihr erteilten Auftrag, die Mängel der Beschwerde vom 21. Jänner 2005 zu beheben, nicht zur Gänze nachgekommen. Ein mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (vgl. für viele den eine ähnliche Konstellation betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 2000, 2000/13/0141, mwN).

Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 15. Februar 2006

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