VwGH 2005/12/0259

VwGH2005/12/025926.4.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des DDr. h.c. RO in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 31. Oktober 2005, Zl. BMF- 111301/0160-II/5/2005, betreffend Nebengebührenzulage zum Emeritierungsbezug gemäß § 58 des Pensionsgesetzes 1965 (PG), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
PG 1965 §10 Abs1 Z2 idF 2003/I/130;
PG 1965 §10 Abs3 idF 2002/I/087;
PG 1965 §247e Abs1 idF 2003/I/130;
PG 1965 §3 Abs2 idF 2003/I/130;
PG 1965 §58 idF 2002/I/119;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
PG 1965 §10 Abs1 Z2 idF 2003/I/130;
PG 1965 §10 Abs3 idF 2002/I/087;
PG 1965 §247e Abs1 idF 2003/I/130;
PG 1965 §3 Abs2 idF 2003/I/130;
PG 1965 §58 idF 2002/I/119;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als emeritierter Universitätsprofessor (erstmalige Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor an der Universität Salzburg mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 15. März 1972; später im Anschluss daran Ernennung an der Universität W) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Universität W, Grund- und Integrativwissenschaftliche Fakultät.

Mit Erledigung des Rektors der Universität Wvom 26. April 2004 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. September 2004 gemäß § 163 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 247e Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) von der Erfüllung seiner Dienstpflichten auf Dauer entbunden.

Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 7. Jänner 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2004 ein Emeritierungsbezug von monatlich brutto EUR 6.991,20 gebührt. Als Rechtsgrundlage dieses Bescheides werden die §§ 4, 10, 90a bis 94 PG angeführt. Das Bundespensionsamt ging dabei unter Berücksichtigung eines Durchrechnungszeitraumes von der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Emeritierung (Gehalt und bestimmte ruhegenussfähige Zulagen) aus.

Der Beschwerdeführer richtete - datiert mit 31. Jänner 2005 -

folgendes Schreiben an das Bundespensionsamt.

"Bezug: GZ 2650-070536/6

Betr.: Antrag auf Gewährung einer Nebengebührenzulage

('Nebengebührenwerte')

Sehr geehrte Damen und Herren!

Bei noch offener Frist für die Berufung gegen den Bescheid

des Bundespensionsamtes vom 7. Jänner 2005 über meinen

Emeritierungsbezug stelle ich hier hiermit den

Antrag

auf Gewährung einer Nebengebührenzulage ('Nebengebührenwerte') gemäß § 58 ff Pensionsgesetz 1965, rückwirkend ab 01. Oktober 2004, da diese Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. auch auf Emeritierungsbezüge anzuwenden sind."

Über diese Eingabe sprach das Bundespensionsamt mit Bescheid vom 6. Mai 2005 wie folgt ab:

"Ihr Antrag vom 31. Jänner 2005 auf Gewährung einer Nebengebührenzulage zu Ihrem Emeritierungsbezug wird gemäß § 247e Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in Verbindung mit § 163 Abs. 3 Z. 7 BDG 1979 in der am 28. Februar 1998 geltenden Fassung abgewiesen."

Gegen diesen Bescheid des Bundespensionsamtes vom 6. Mai 2005 erhob der Beschwerdeführer Berufung. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Zeitraum vom Jänner 1972 bis inklusive Jänner 1989 anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen habe. Für diese habe er auch Pensionsbeiträge entrichtet. Schließlich seien am 5. Jänner 1989 Nebengebührenwerte von insgesamt EUR 3.972,484 von der Universität W festgestellt worden.

Gemäß § 10 Abs. 3 PG seien die für den Ruhegenuss geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch auf Emeritierungsbezüge anzuwenden. Daraus ergebe sich klar, dass die Bestimmungen des Abschnittes IX über die Nebengebührenzulage auch auf Emeritierungsbezüge anzuwenden seien. Gemäß § 58 PG gebühre dem emeritierten Universitätsprofessor daher eine monatliche Nebengebührenzulage zum Emeritierungsbezug. Auf Grund der Anwendbarkeit von § 10 Abs. 3 PG stünde dem Beschwerdeführer eine Nebengebührenzulage in Höhe von zumindest monatlich brutto EUR 176,50 zum Emeritierungsbezug zu. Der Bescheid des Bundespensionsamtes vom 6. Mai 2005 sei daher "mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit" behaftet.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Oktober 2005 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundespensionsamtes vom 6. Mai 2005 keine Folge gegeben und dieser Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund der ausdrücklichen Übergangsbestimmung des § 247e Abs. 1 BDG 1979 die auf den Emeritierungsbezug des Beschwerdeführers anzuwendenden Bestimmungen im § 163 Abs. 3 Z. 7 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung festgelegt seien. Diese Norm verweise nur auf einzelne Bestimmungen des PG, nicht aber auf das (damals geltende) die Nebengebührenzulage regelnde Nebengebührenzulagengesetz (NGZG). Hätte der Gesetzgeber die Anwendung des NGZG gewünscht, hätte er dieses in der taxativen Aufzählung (des § 163 Abs. 3 Z. 7 BDG 1979 aF) wohl auch angeführt. § 10 Abs. 3 PG sei im Fall des Beschwerdeführers gar nicht anzuwenden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Durch den angefochtenen Bescheid erachtet er sich insbesondere in seinem Recht auf Gewährung einer Nebengebührenzulage zum Emeritierungsbezug nach dem PG verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Eingangs ist zu klären, worüber der Bescheid des Bundespensionsamtes vom 7. Jänner 2005, mit dem die Höhe des Emeritierungsbezuges des Beschwerdeführers bestimmt wurde, abgesprochen hat.

Gemäß § 3 Abs. 2 PG idF der Novelle BGBl. I Nr. 130/2003 bilden der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage zusammen den Ruhebezug des Beamten. Für die Sonderzahlung ist auch die Kinderzulage beim Ruhebezug zu berücksichtigen.

§ 10 Abs. 1 PG idF der Novelle BGBl. I Nr. 130/2003 lautet:

"§ 10. (1) Der emeritierte Universitätsprofessor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt

1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 oder des § 163 Abs. 2 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 90 % und

2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z. 2 BDG 1979 oder des § 163 Abs. 1 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 100 %

der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4."

Nach § 10 Abs. 3 PG idF der Novelle BGBl. I Nr. 87/2002 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen auf Emeritierungsbezüge anzuwenden. (Im Wesentlichen gleichartige Bestimmungen finden sich - soweit das hier von Interesse ist - in § 10 Abs. 1 und 3 PG seit der Novelle BGBl. I Nr. 138/1997.)

Die Nebengebührenzulage war ursprünglich im NGZG geregelt. Durch das Deregulierungsgesetz öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, wurden die Bestimmungen über die Nebengebührenzulage mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 als Abschnitt IX (§§ 58 ff) in das PG übernommen.

Gemäß § 58 PG gebührt dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Somit ist die Nebengebührenzulage Teil des Ruhebezuges und gebührt zusätzlich zum Ruhegenuss (vgl. § 3 Abs. 2 PG).

Das Bundespensionsamt hat sich im Spruch seines Emeritierungsbezug-Bemessungsbescheides vom 7. Jänner 2005 auf die §§ 4, 10, 90a bis 94 PG berufen.

Die Berechnungen in der Begründung dieses Bescheides nehmen dementsprechend ihren Ausgang von der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 PG und verweisen auf § 10 Abs. 1 Z. 2 PG, wonach der Emeritierungsbezug 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 beträgt. Schließlich wird eine Vergleichsberechnung nach den §§ 92 bis 94 PG ("Erhöhung des Ruhegenusses") durchgeführt.

Der Bescheid des Bundespensionsamtes vom 7. Jänner 2005 hat daher ausschließlich über den Ruhegenuss, nicht aber über die Nebengebührenzulage abgesprochen.

II. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Jänner 2005 verweist auf die noch offene Frist "für die Berufung gegen den Bescheid des Bundespensionsamtes vom 7. Jänner 2005 über meinen Emeritierungsbezug". Diese Wendung lässt in Verbindung mit dem sonstigen Inhalt dieser Eingabe den möglichen Schluss zu, dass es sich um eine Berufung gegen den Emeritierungsbezugs-Bemessungsbescheid des Bundespensionsamtes vom 7. Jänner 2005 handeln könnte. Mangels Eindeutigkeit - so ist der Antrag nicht ausdrücklich auf die Abänderung des Bescheides vom 7. Jänner 2005 gerichtet - ist dieser Schluss aber nicht zwingend, zumal nach den Ausführungen unter I. in diesem Bescheid über die Nebengebührenzulage gar nicht abgesprochen wurde und daher eine unzulässige Berufung vorläge. Die Eingabe lässt ihrem Inhalt nach aber auch die Deutung zu, dass der Beschwerdeführer damit von der Pensionsbehörde erster Instanz erstmals eine (zulässige) Entscheidung über die Gebührlichkeit einer Nebengebührenzulage anstrebte. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in dem durch seine Eingabe vom Bundespensionsamt eingeleiteten zweiten und mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren niemals vorgebracht hat, seine Eingabe vom 31. Jänner 2005 wäre als Berufung gegen den Emeritierungs-Bemessungsbescheid des Bundespensionsamtes vom 7. Jänner 2005 zu behandeln gewesen, entscheidende Bedeutung im Sinne einer Klarstellung zu. Es war daher nicht rechtswidrig, dass das Bundespensionsamt mit Bescheid vom 6. Mai 2005 über diesen Antrag abgesprochen hat (statt ihn als Berufung gegen ihren bereits erlassenen Bescheid vom 7. Jänner 2005 der belangten Behörde zur Entscheidung vorzulegen).

III. Zur strittigen Frage, ob neben dem Emeritierungsbezug ein Anspruch auf Nebengebührenzulage besteht, ist Folgendes zu bemerken:

Der Beschwerdeführer fällt unter die Übergangsbestimmung des § 247e Abs. 1 BDG 1979 idF der Novelle BGBl. I Nr. 130/2003.

Gemäß § 247e Abs. 1 BDG 1979 sind auf Personen, deren Ernennung zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor vor dem 1. März 1998 wirksam geworden ist, § 163 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung und § 166 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 163 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 idF der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 lautet:

"§ 163. (1) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor ist mit Ablauf des Studienjahres (§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, bzw. § 22 Abs. 1 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983), in dem er sein 68. Lebensjahr vollendet, von Amts wegen von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Berechtigung zur Benützung der Universitäts(Hochschul)einrichtungen zur Fortsetzung der Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste) sowie zur Ausübung der Lehrbefugnis richtet sich nach den Organisationsvorschriften.

(2) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor ist auf seinen Antrag mit Ablauf des Studienjahres zu emeritieren, in dem er sein 66. oder 67. Lebensjahr vollendet. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Emeritierungszeitpunkt zu stellen.

(3) Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden:

1. § 16 (Wiederaufnahme in den Dienststand) und § 61 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass jeweils im Abs. 2 an die Stelle des 60. Lebensjahres das 63. Lebensjahr tritt,

  1. 2. § 20 Abs. 2 (Auflösung des Dienstverhältnisses),
  2. 3. § 46 (Amtsverschwiegenheit),
  3. 4. § 53 Abs. 2 Z. 1 bis 4 (Meldepflichten),
  4. 5. § 80 Abs. 9 (Weiterbenützung der Naturalwohnung),
  5. 6. die §§ 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes) und

    7. § 13a, § 25 Abs. 1, die §§ 28, 29, 35, 38, 39, 40, 41 Abs. 2 und 4 und § 50 des Pensionsgesetzes 1965."

    Der durch § 247e Abs. 1 BDG 1979 nicht übernommene § 163 Abs. 4 lautet:

"(4) Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor hat auf die Dauer der Emeritierung Anspruch auf Emeritierungsbezug. Der Emeritierungsbezug beträgt

1. im Fall des Abs. 1 monatlich 100 vH,

2. im Fall des Abs. 2 monatlich 90 vH

des Gehalts und der ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Ordentliche Univeristäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat."

Die belangte Behörde vermeint nun im angefochtenen Bescheid, dass auf Grund der ausdrücklichen Übergangsbestimmung des § 247e Abs. 1 BDG 1979 die auf den Emeritierungsbezug anzuwendenden Bestimmungen im § 163 Abs. 3 Z. 7 leg. cit. festgelegt seien. Da diese Norm nur auf einzelne Bestimmungen des PG, nicht aber auf das damals geltenden NGZG verweise, habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage. § 10 Abs. 3 PG sei im Fall des Beschwerdeführers gar nicht anzuwenden.

Nach dem Vorgesagten ist davon auszugehen, dass das Bundespensionsamt dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 7. Jänner 2005 einen Emeritierungsbezug nach § 10 Abs. 1 Z. 2 PG zuerkannt hat. So verweisen die Berechnungen in der Begründung dieses Bescheides - neben einer Zitierung des § 10 PG im Spruch - ausdrücklich auf die genannte Bestimmung. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass § 10 Abs. 3 PG für einen nach § 10 Abs. 1 Z. 2 PG zuerkannten Emeritierungsbezug gilt.

§ 10 Abs. 3 PG ordnet nun an, dass die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen, soweit das PG nicht anderes bestimmt, auf Emeritierungsbezüge anzuwenden sind. Insoweit ist der Emeritierungsbezug somit dem Ruhegenuss gleichgestellt. Für den Fall des Beschwerdeführers, der Anspruch auf einen solchen Emeritierungsbezug hat, bedeutet dies Folgendes:

Nach § 58 PG gebührt dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. § 58 PG ist damit eine für Ruhegenüsse geltende Bestimmung im Sinne des § 10 Abs. 3 PG. Somit gebührt dem Beschwerdeführer - sollten die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sein - eine Nebengebührenzulage zum Emeritierungsbezug.

Die belangte Behörde belastete somit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 26. April 2006

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