Normen
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs3;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Im Akt befindet sich ein Computerausdruck, aus dem zu entnehmen ist, dass die J GmbH "Für Werkstätte Gmunden u. Montage OÖ" unter "Beruf" "Bez 1 Schlosser/in (Schlosserei)" und unter "Bez 2 Bauschlosser/in" einstellt.
Des Weiteren findet sich ein Computerausdruck betreffend "Inserat Vollanzeige-Hauptinserat", aus dem hervorgeht, dass die J GmbH zur Verstärkung des Facharbeiterteams "für die Werkstätte Gmunden und auch Montage" "Schlosser/in (Schlosserei) oder Bauschlosser/in oder Betriebsschlosser" einstellt. Beschäftigung sei ab sofort möglich. Der weitere Text lautet:
"Sie verstärken unser Facharbeiterteam in der Werkstätte Gmunden und Montage österreichweit, sind verlässlich, flexibel und belastbar, haben einen Ausbildungs- und Praxisnachweis als Fachkraft im Schlossereibereich, besitzen den Führerschein der Klasse B und ein eigenes Fahrzeug.
Dann steht einer Bewerbung nichts mehr im Wege! Wir bieten einen sicheren Dauerarbeitsplatz mit einer Entlohnung je nach Praxis, Können und Einsatzgebiet. Die Arbeitszeit erfolgt nach Vereinbarung von Montag bis Freitag zwischen 6:00 und 20 Uhr. Zusätzlich werden Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe beigestellt. Bei Interesse bitten wir um telefonische Kontaktaufnahme zur Vereinbarung eines persönlichen Vorstellungstermines."
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 teilte der Beschwerdeführer der J GmbH im Wesentlichen mit, dass er vom Arbeitsmarktservice ein Stellenangebot erhalten habe, nach dem die J GmbH eine Arbeitsstelle als Schlosser zu vergeben habe. Bedauerlicherweise sei es ihm finanziell nicht möglich, sich bei der J GmbH persönlich vorzustellen. Er bewerbe sich schriftlich um die Arbeitsstelle, da er sehr interessiert an dieser Stelle sei. Er hoffe, das Unternehmen habe Interesse, ihn einzustellen. Dann bitte er, ihn unter der im Lebenslauf angegebenen Telefonnummer zwecks persönlichen Vorstellungstermins anzurufen. Die Frage des Lohnes solle bei einem persönlichen Gespräch besprochen werden.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 teilte die J GmbH dem Arbeitsmarktservice Gmunden mit, sie habe am heutigen Tag die Stellenbewerbung des Beschwerdeführers erhalten und Herr L habe mit ihm sofort einen Vorstellungstermin ausmachen wollen. Da der Beschwerdeführer kein Auto besitze und es ihm finanziell nicht möglich sei, sich eine Busfahrkarte von Vorchdorf nach Gmunden zu kaufen, habe leider kein Termin vereinbart werden können. L habe dem Beschwerdeführer auch einen Termin um 17.00 Uhr vorgeschlagen, auch dieser habe aber vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen werden können.
Laut einem handschriftlichen Vermerk des Arbeitsmarktservice vom 16. Dezember 2004 wäre nach Rücksprache mit L der Arbeitsantritt ab spätestens 20. Dezember möglich gewesen.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2005 an das Arbeitsmarktservice Gmunden gab der Beschwerdeführer bekannt, dass ihm seitens des Arbeitsmarktservice Gmunden am 9. Dezember 2004 drei Stellenangebote übergeben worden seien. Er habe sich bei diesen Unternehmen schriftlich beworben. L vom Unternehmen J GmbH habe sich am 16. Dezember 2004 um ca. 11.30 Uhr mit dem Beschwerdeführer telefonisch in Verbindung gesetzt und ihm gesagt, er müsse noch am selben Tag um 17.00 Uhr persönlich vorbeikommen. Der Beschwerdeführer habe versucht, L zu erklären, dass das nicht möglich sei. Er verfüge nämlich über kein eigenes Fahrzeug und habe zurzeit kein Geld, sodass er jemanden fragen müsse, ob er mitfahren könne. Er könne aber am 17. Dezember 2004 zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch vorbeikommen. Diesen Vorschlag habe L mit der Begründung abgelehnt, dass er an diesem Tag nicht im Haus sei. L habe gesagt, da der Beschwerdeführer kein Fahrzeug besitze, wäre es für L nicht von Interesse, dass der Beschwerdeführer bei dem Unternehmen zu arbeiten beginne. Danach habe L den Beschwerdeführer noch gefragt, ob er lesen könne. Denn im Stellenangebot stehe, dass der Bewerber über ein eigenes Fahrzeug verfügen müsse, da die Arbeitszeiten sehr unregelmäßig seien, von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr, und um diese Uhrzeit das Unternehmen nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sei. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, diese Frage müsse L den Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice Gmunden stellen, die dem Beschwerdeführer das Stellenangebot übergeben hätten und wüssten, dass er kein eigenes Kfz habe. Daraufhin habe L das Gespräch mit den Worten abgebrochen, wenn der Beschwerdeführer über ein eigenes Kfz verfüge, könne er sich nochmals vorstellen.
In einem weiteren Schreiben vom 18. Jänner 2005 teilte die J GmbH dem Arbeitsmarktservice Gmunden mit, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2004 den ganzen Tag einen Vorstellungstermin bekommen hätte. L habe ihm sogar vorgeschlagen, nach 17.00 Uhr nochmals extra für ihn in das Unternehmen zu kommen. Am 17. Dezember 2004 sei L leider den ganzen Tag außer Haus gewesen. Der Beschwerdeführer hätte selbstverständlich mit einem öffentlichen Verkehrsmittel anreisen können. Dies habe ihm L auch vorgeschlagen. Die Arbeitszeiten im Werk Gmunden seien Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis 11.30 Uhr und vom 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Freitag von 7.00 Uhr bis 11.30 Uhr. Der Beschwerdeführer hätte am 20. Dezember 2004 in der Werkstätte in Gmunden mit der Arbeit beginnen können. Über die Qualifikation des Beschwerdeführers, ob er lesen könne, sei nicht gesprochen worden.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmunden vom 19. Jänner 2005 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG für den Zeitraum vom 20. Dezember 2004 bis 13. Februar 2005 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer zumutbaren, ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Beschäftigung bei dem Unternehmen J mit möglichem Arbeitsantritt am 20. Dezember 2004 vereitelt.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, den angebotenen Vorstellungstermin am 16. Dezember 2004 nicht wahrgenommen zu haben, da er sich die Fahrkarte von Vorchdorf nach Gmunden nicht habe leisten können. Vom Arbeitsmarktservice Gmunden sei ihm am 9. Dezember 2004 anlässlich der persönlichen Aushändigung des Vermittlungsvorschlages angeboten worden, das Kundentelefon zur Terminvereinbarung zu nutzen und bei konkretem Vorstellungstermin eine Vorstellbeihilfe oder eine "Businesscard" zu beantragen. Dies habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Dem Unternehmen J habe er betreffend die Vorstellung dann erklärt, sich die Fahrkarte von Vorchdorf nach Gmunden nicht leisten zu können. Auf dieses Missverhältnis sei der Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht eingegangen. Er habe bereits am 9. Dezember 2004 den Vermittlungsvorschlag erhalten und damit rechnen oder zumindest darauf hoffen müssen, dass ein persönliches Vorstellungsgespräch bei dem Unternehmen J für eine mögliche Arbeitsaufnahme erforderlich sei. Er habe daher genug Zeit gehabt, für eine Fahrt von Vorchdorf nach Gmunden Vorsorge zu treffen, zumal ihm auch vom Arbeitsmarktservice Gmunden die Möglichkeit hiezu geboten worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 9 AlVG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte
zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder
- sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und
umschulen zu lassen oder
- an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt teilzunehmen oder
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit
Gebrauch zu machen und
- auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus
unternimmt, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, dass der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet.
(3) Eine Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen ist zumutbar, wenn hiedurch die Versorgung seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht gefährdet wird und am Orte der Beschäftigung, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist, entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten bestehen.
..."
§ 10 AlVG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung BGBl. Nr. 201/1996 lautet:
"§ 10. (1) Wenn der Arbeitslose
- sich weigert, eine ihm von der regionalen
Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen
oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur
Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch sein Verschulden den
Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme
zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den
Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle
nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen,
verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Liegt im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn eines Anspruchsverlustes bereits ein früherer Anspruchsverlust, so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum acht Wochen. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Vor dieser Nachsicht sowie vor Erlassung einer Entscheidung gemäß Abs. 1 ist der Regionalbeirat anzuhören."
§ 9 AlVG in der ab 1. Jänner 2005 geltenden Fassung BGBl. I
Nr. 77/2004 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg soll tunlich nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit betragen. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, wie zB wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist aber jedenfalls eine tägliche Wegzeit von zwei Stunden und bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden eine tägliche Wegzeit von eineinhalb Stunden zumutbar.
..."
§ 10 AlVG in der ab 1. Jänner 2005 geltenden Fassung BGBl. I
Nr. 77/2004 lautet auszugsweise:
"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen
Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen
oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag
zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den
Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer
Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert
oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale
Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
...
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen."
Die genannten Bestimmungen gelten auf Grund des § 38 AlVG für die Notstandshilfe sinngemäß.
Voraussetzung für die Verhängung einer Sperrfrist im Sinne des § 10 AlVG ist somit, dass sich die Weigerung bzw. Vereitelung des Arbeitslosen im Sinne des § 9 AlVG auf eine zumutbare Beschäftigung bezogen hat.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass ihm seitens des Unternehmens J mitgeteilt worden sei, eine Beschäftigung komme nicht in Frage, weil er über keinen eigenen Pkw verfüge. Die belangte Behörde hat diesbezüglich in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides keine Feststellungen getroffen und ist auf das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen. Zwar führt die belangte Behörde in der Gegenschrift aus, dass für die Besetzung der Stelle als Montagearbeiter ein eigener Pkw erforderlich gewesen wäre, nicht jedoch für die Stelle als Schlosser in der Werkstätte. Dazu ist aber zunächst festzuhalten, dass in der Gegenschrift eine fehlende Bescheidbegründung nicht nachgeholt werden kann. Außerdem ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem eingangs zitierten Computerausdruck, dass das Unternehmen J zwar einen Schlosser oder Bauschlosser oder Betriebsschlosser gesucht hat, es geht aber daraus nicht hervor, dass der Besitz eines eigenen Fahrzeuges des Stellenbewerbers nur für einen dieser - alternativ genannten - Tätigkeitsbereiche von Bedeutung sein sollte. Wenn aber für die Ausübung einer in Frage kommenden Beschäftigung durch einen Arbeitslosen ein eigener Pkw erforderlich ist und der Arbeitslose über einen solchen Pkw nicht verfügt, dann ist ihm die jeweilige Beschäftigung nicht zumutbar (vgl. in diesem Zusammenhang zu § 9 Abs. 3 AlVG auch das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/08/0355; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 99/08/0104).
Der Beschwerdeführer beruft sich auch in seiner Beschwerde darauf, dass ihm die Stelle deswegen nicht gegeben worden sei, weil er keinen eigenen Pkw besitze. Wäre die belangte Behörde auf dieses bereits im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen näher eingegangen, so wäre sie möglicherweise zu einem anderen Bescheid gelangt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei es sich erübrigt, auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen (vgl. aber das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/08/0164).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist.
Wien, am 25. Oktober 2006
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