Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2004, Zl. 2002/06/0197, zu entnehmen. Die Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung, Bund) als Rechtsvorgängerin der nunmehrigen mitbeteiligten Partei (kurz: Bauwerberin) suchte mit dem am 22. Dezember 2000 eingelangten Gesuch um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Universitätsgebäudes für Musik und Musiktheater auf einer Liegenschaft in Graz an. Die Eigentümerin des Bauplatzes und Bauwerberin ist zwischenzeitig die nunmehrige mitbeteiligte Partei. Die zu bebauende Liegenschaft grenzt unter anderem an die L-Gasse. Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen je einer bebauten Liegenschaft auf der anderen Seite der L-Gasse mit den Häusern L-Gasse 13 bzw. 15.
Nach verschiedenen Verfahrensschritten legte die Bauwerberin mit Eingabe vom 12. Dezember 2001 modifizierte Projektunterlagen vor.
In einer Erklärung des Rektors der Musikuniversität vom 25. Jänner 2002 heißt es, entsprechend den vorgelegten Einreichplänen werde der große Veranstaltungssaal maximal 500 Sitzplätze aufweisen. Gemäß § 71 Abs. 3 Stmk. BauG sei bei Veranstaltungen, die dem Veranstaltungsgesetz unterlägen, mindestens ein Abstellplatz für 20 Sitzplätze vorzusehen. Das bedeute, dass bei 500 Sitzplätzen 25 Abstellplätze zu gewährleisten seien. Die Universität verpflichte sich, bei öffentlichen Veranstaltungen in der universitätseigenen Tiefgarage Einfahrt B-Gasse 21 25 Pkw-Abstellplätze zur Verfügung zu stellen.
Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2002 erklärte die Bauwerberin, nunmehr werde der Bauplatz erweitert. Es sei vorgesehen, im großen Saal des Objektes und wahlweise - aber nicht gleichzeitig - im Orchesterproberaum Veranstaltungen mit insgesamt maximal 500 Besuchersitzplätzen (im Orchesterproberaum maximal 140 Besuchersitzplätzen) durchzuführen. Die Veranstaltungen sollten im Allgemeinen bis spätestens 22.00 Uhr beendet sein. Sollte eine Veranstaltung länger dauern, so erfolge eine Limitierung auf maximal 350 Besuchersitzplätze. Als Veranstaltungsräume im Sinne des Veranstaltungsgesetzes kämen der große Saal sowie alternativ der Orchesterproberaum und sämtliche dazugehörige Infrastrukturbereiche wie Zugang, Foyer, Sanitäranlagen zur Ausführung. Das "Schallschutzgutachten" des Sachverständigen T. sei dahingehend erweitert worden und liege dem (modifizierten) Ansuchen bei.
Diesem Gutachten vom 31. Jänner 2002 liegen Schallmessungen an drei Messpunkten (MP) zu Grunde, darunter am MP 1, L-Gasse 9, und MP 3 L-Gasse 13. Am MP 2 (H-Gasse) wurden die Basispegel, die Mittelungspegel und die Spitzenpegel für Tag, Abend und Nacht ermittelt. Beim MP 1 wurde der Basispegel (und damit auch der Mittelungspegel bzw. der Spitzenpegel) für die Nacht nicht bestimmt, beim MP 3 wurden Basispegel, Mittelungspegel und Spitzenpegel für Tag und Abend (wohl aber für Nacht) ebenfalls nicht bestimmt (nicht erhoben). Im Gutachten wird die Schalleinwirkung auf insgesamt 11 Immissionspunkte untersucht, darunter auch auf die IP 3, 4, 5, 6 und 7 bei den Objekten L-Gasse 7, 11, 9, 13 und (abermals) 7 (an einem anderen Punkt).
In diesem Gutachten kam Dr. T. zusammenfassend zum Ergebnis, dass durch die vom Vorhaben zu erwartenden Lärmimmissionen tagsüber keine Veränderung der Ist-Situation, in der Nacht hingegen in bestimmten Bereichen (L-Gasse 9, 11, 13) eine kurzzeitige Erhöhung um bis zu 1 dB zu erwarten sei (die subjektiv nicht annehmbar sei und zudem innerhalb der Mess- und Berechnungstoleranzen liege), wobei aber die entsprechenden Grenzwerte dadurch nicht überschritten würden.
In der mündlichen Bauverhandlung vom 8. Mai 2002 führte der Sachverständige Dr. T. über Befragen durch den Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin aus, zum Umstand, dass im Gutachten bestimmte Ist-Pegel nicht dargestellt seien, sei zu sagen, es obliege dem Schalltechniker, die Messpunkte für ein Untersuchungsgebiet so festzulegen, dass repräsentative Messergebnisse zu Stande kämen. Dies betreffe sowohl den Ort der Messpunkte als auch den Zeitpunkt der Messung. Er sei aus fachlicher Sicht der Auffassung, dass die gewählten Messpunkte insofern repräsentativ seien, als sie auch für benachbarte Untersuchungspunkte als zutreffend herangezogen werden könnten. Es liege auch im Sinne einer Verfahrensökonomie in einem Untersuchungsgebiet nicht eine sehr große Anzahl von Messpunkten zu setzen, von denen man auf Grund der Erfahrung wisse bzw. mit gutem Grund annehme, dass sie nichts anderes ergeben würden als die gewählten Messpunkte. Deshalb sei auf diese vom "Einwender" (Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin) bezeichneten Messpunkte bzw. Tageszeiten verzichtet worden.
Der Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin brachte hierauf vor, nachdem der Ist-Zustand der Lärmpegel bei den Messpunkten L-Gasse 9 und 13 nicht festgestellt worden sei, halte er die Schlussfolgerung, von anderen Messpunkten auf diese zwei Messpunkte zu schließen, für unzulässig. Er stelle daher den Antrag, den Ist-Zustand an den genannten Örtlichkeiten unter Beiziehung der Nachbarn festzustellen und dann erst eine Schlussfolgerung über zu erwartende Veränderungen für den Fall der Genehmigung des beabsichtigten Baues zu erstatten (es folgt ein weiteres Vorbringen, wobei darüber hinaus noch ein längerer Schriftsatz vorgetragen wurde).
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 8. Juli 2002 wurde der Bauwerberin die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung eines Universitätsgebäudes für Musik und Musiktheater (auch für öffentlich zugängliche Veranstaltungen) und von 7 Pkw-Abstellplätzen mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt, darunter (Punkt 10):
"Veranstaltungen dürfen ausschließlich entweder im großen Saal des Objektes mit max. 500 Besuchersitzplätzen oder im Orchesterproberaum mit max. 140 Besuchersitzplätzen (jedoch nicht gleichzeitig) durchgeführt werden.
Bei einer Veranstaltungsdauer über 22.00 Uhr hinaus dürfen Veranstaltungen im großen Saal des Objektes lediglich mit max. 350 Besuchersitzplätzen durchgeführt werden."
Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen Berufung, die mit dem Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 30. September 2002 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Berufungsbescheid wurde mit dem eingangs angeführten hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2004, Zl. 2002/06/0197, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufgehoben (weil das schalltechnische Gutachten aufklärungsbedürftig erschien).
In der Folge ergänzte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren. Im Zuge dessen schränkte die Bauwerberin die Zahl der vorgesehenen Abstellplätze, wie planlich dargestellt, (von 7) auf 6 Pkw ein. Die Nutzung der Abstellplätze erfolge durch Mitarbeiter der Musikuniversität. Die Zu- bzw. Abfahrt der Mitarbeiter werde auf den Zeitraum zwischen 6.00 h bis 21.00 h beschränkt. Die "Definition für Veranstaltungen mit 500 Besuchern" erfolge so, dass das Veranstaltungsende inklusive eventueller Nachspielzeit auf spätestens 21.30 h festgelegt werde. Ein Abgang der Besucher sei somit vor 22.00 h zu erwarten.
Im Anschluss daran erfolgte eine gutachtliche schalltechnische Stellungnahme des Umweltamtes der Stadt Graz. Darin heißt es, unter Einhaltung dieser (zuvor wiedergegebenen) Punkte werde auf das im Akt befindliche Gutachten des Sachverständigen T. vom 31. Jänner 2002 verwiesen. Das Gutachten decke sich vollinhaltlich mit den zu beurteilenden 6 Stellplätzen und einer Nutzung im Tageszeitraum. Bei einem Veranstaltungsende um 21.30 h sei von einem Abgang der "für die ungünstigste Beurteilung verursachende Hauptzahl der Besucher" vor 22.00 h auszugehen. Verspätete Besucher lägen "jedenfalls unter der Abgangszahl von 300 Besuchern" nach 22.00 h für den Nachtzeitraum, welche im Gutachten T. ebenfalls ausführlich behandelt worden seien. Gemäß dem Gutachten sei eine Erhöhung der Ist-Situation bzw. eine Überschreitung des Widmungsmaßes für ein Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet durch das Vorhaben bei konsensgemäßer Nutzung nicht zu erwarten.
Die belangte Behörde gewährte den Beschwerdeführerinnen hiezu Parteiengehör. Die Zweitbeschwerdeführerin äußerte sich ablehnend und verwies unter anderem auf ihre Anträge zum Gutachten Dr. T. in der Bauverhandlung vom 8. Mai 2002.
Hierauf erging der angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid insofern abgeändert wurde, als klargestellt werde, dass bezüglich der Pkw-Abstellplätze nur die planlich dargestellten 6 Stellplätze genehmigt würden und auf Grund einer Einschränkung des Vorhabens diese Abstellplätze ausschließlich durch Bedienstete der Musikuniversität genutzt würden und die Zu- bzw. Abfahrten zu diesen nur im Zeitraum zwischen 6.00 Uhr morgens und 21.00 Uhr erfolgten. Das Ende von Veranstaltungen "mit bis zu 500 Besuchern wird mit spätestens 21.30 Uhr festgesetzt". Aus diesem Grunde würden die im Bescheid der Behörde erster Instanz enthaltenen Auflagen insoweit abgeändert, als die Auflage 7. entfalle (Anmerkung: diese ist für das Beschwerdeverfahren nicht relevant) und der zweite Absatz der Auflage 10. "bei einer Veranstaltungsdauer ..." ebenfalls zu entfallen habe.
Zusammengefasst wurde dies im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grundlage des schlüssigen Gutachtens des Sachverständigen Dr. T. keine Schallemissionen zu erwarten seien, die subjektivöffentliche Nachbarrechte verletzten. Weiters sei es unzutreffend, dass der im § 13 Abs. 1 Stmk. BauG normierte Gebäudeabstand auch für Gebäude zu gelten hätte, die beidseits von öffentlichen Verkehrsflächen lägen, weil dies durch § 13 Abs. 13 leg. cit. ausgeschlossen sei. Kein Mitspracherecht stehe dem Nachbarn hinsichtlich der Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit den Bestimmungen des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 bzw. überhaupt hinsichtlich schönheitlicher Rücksichten zu.
Zum Berufungsvorbringen, dass durch das Bauvorhaben, genauer gesagt durch das reflektierende Stahlnetzgewebe, optische Reflexionen entstünden, welche zu einer Blendwirkung führen würden, sei festzustellen, dass einerseits durch ein Stahlnetzgewebe keine Reflexionen, auch keine optischen, entstünden und daher störende Blendeffekte auf den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen ausgeschlossen seien, und andererseits diejenigen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, welche dem Nachbarn ein Mitspracherecht einräumten, auch keinen "allgemeinen Schutz vor Immissionen" (im Original unter Anführungszeichen) enthielten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, u.v.a.). Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung beibehalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 des Steiermärkisches Baugesetzes - Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
- 2. die Abstände (§ 13);
- 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
- 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
- 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
§ 13 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG lautet:
"(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand)."
Nach Abs. 13 dieses Paragraphen gelten die Abs. 1 bis 12 ua. nicht für "Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen" (nur dieser Fall kommt hier in Betracht).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen gilt gemäß § 13 Abs. 13 Stmk. BauG der in Abs. 1 dieses Paragraphen normierte Gebäudeabstand nicht auch für Gebäude, zwischen denen eine öffentliche Verkehrsfläche verläuft (also hier nicht für den Abstand zwischen dem vorgesehenen Gebäude und den Gebäuden der Beschwerdeführerinnen).
Es trifft zu, dass der Teil des Spruches des nun angefochtenen Bescheides, wonach das Ende von Veranstaltungen "mit bis zu 500 Personen" mit spätestens 21.30 Uhr festgesetzt werde, für sich allein gesehen missverständlich sein kann. Allerdings sind schon (entgegen den Zweifeln der Beschwerdeführerinnen) damit alle Veranstaltungen mit 500 oder weniger Besuchern erfasst (was auch die Bauwerberin in ihrer Gegenschrift betont). Rein sprachlich bliebe allerdings offen, was für Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen zu gelten hätte. Das ist allerdings durch den Umfang des Vorhabens klar gestellt, wonach lediglich Veranstaltungen mit maximal 500 Besuchern projektgegenständlich sind.
Gerügt wird weiters, dass die Parteienanträge der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2002 unerledigt geblieben seien (der Verwaltungsgerichtshof geht dabei davon aus, dass es sich um die zuvor in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Anträge handelt). Damit wird sinngemäß geltend gemacht, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. T. von unzureichenden Beurteilungsgrundlagen ausgehe. Der Sachverständige hat aber in der Verhandlung zu einem entsprechenden Vorhalt Stellung genommen und dargelegt, weshalb seiner Auffassung nach mit den durchgeführten Messungen das Auslangen zu finden sei. Diese Ausführungen können, was die grundsätzliche Aussage anlangt, nicht als unschlüssig erkannt werden, weil ein lärmtechnischer Sachverständiger auf Grund seiner Berufserfahrung durchaus beurteilen kann, ob Messergebnisse an einem Messpunkt auf Grund vergleichbarer Verhältnisse entsprechende Messungen an einem anderen Messpunkt entbehrlich machen. Ob nun eine solche Annahme (vergleichbare Verhältnisse und damit Übertragbarkeit der Messergebnisse) gerechtfertigt ist oder nicht, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalles ab. In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, weshalb diese Annahme des Sachverständigen unzutreffend sein sollte, womit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wird.
In der Beschwerde wird weiters pauschal auf die Ausführungen verwiesen, die die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerdeergänzung im vorangegangenen Beschwerdeverfahren erstattet haben. Es kann dahingestellt werden, ob ein solcher Pauschalverweis auf ein früheres Beschwerdeverfahren gesetzmäßig ist (hat doch die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten), weil auch daraus nichts zu gewinnen ist. Soweit das damalige Vorbringen durch die zwischenzeitige Projektmodifikation nicht überhaupt gegenstandslos geworden ist und soweit im Vorerkenntnis vom 22. Juni 2004 nicht ohnedies darauf eingegangen worden ist (hier genügt es, auf die Ausführungen in jenem Erkenntnis zu verweisen), ist den Beschwerdeführerinnen zu entgegnen, dass eben nur mehr 6 und nicht mehr (also weder 7 noch 40) Stellplätze projektgegenständlich sind. Zur Frage, ob die Einholung eines neuerlichen Gutachtens der Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission erforderlich gewesen wäre, kommt den Beschwerdeführerinnen als Nachbarn, wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, kein Mitspracherecht zu. Ein allgemeiner Schutz gegen die behaupteten bzw. befürchteten Lichtreflexionen von der Fassade ist aus dem Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG (und den darin bezogenen Rechtsnormen) nicht abzuleiten, wobei im Übrigen die belangte Behörde sachverhaltsmäßig das Auftreten solcher Reflexionen ausgeschlossen hat und die Beschwerdeführerinnen nicht aufzeigen, weshalb diese Sachverhaltsannahme unzutreffend sein sollte.
Ebenfalls mangels Aufzählung im taxaktiven Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kommt den Nachbarn kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob den Vorschriften betreffend die erforderliche Anzahl an Pflichtstellplätzen entsprochen wurde oder nicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. Mai 2006
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