VwGH 2005/05/0319

VwGH2005/05/031918.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Mag. Herwig Holzer, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Geblergasse 95, dieser vertreten durch Dr. Franz-Martin Orou, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Geblergasse 93/8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. August 2005, Zl. UVS-WBF/30/3293/2005-2, betreffend Wohnbeihilfe (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

EStG §2 Abs2;
StudFG 1992 §31;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WFG 1984 §2 Z10;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z14 idF 2003/011;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z15;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z16 litn idF 2003/011;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §27 Abs4;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §60 idF 2003/011;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §61a Abs1;
EStG §2 Abs2;
StudFG 1992 §31;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WFG 1984 §2 Z10;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z14 idF 2003/011;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z15;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z16 litn idF 2003/011;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §27 Abs4;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §60 idF 2003/011;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §61a Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit seinem Antrag auf Wohnbeihilfe vom 2. November 2004 begehrte der Beschwerdeführer als Hauptmieter der Wohnung in Wien, J-Gasse 7/11, die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (WWFSG 1989). Der Beschwerdeführer gab in diesem Antrag die Erklärung ab, dass diese Wohnung von ihm, seiner Ehegattin und seiner Tochter Ca bewohnt werde. Er gab an, dass seine Ehegattin Notstandshilfe und seine Tochter Ca Studienbeihilfe beziehe.

Die Höhe seines Einkommens bezifferte er mit - EUR 208,--. In dem von ihm vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2003 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2003 vorläufig mit 0 EUR festgelegt. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind in diesem Bescheid mit - EUR 2.434,35 ausgewiesen.

Aus der dem Antrag des Beschwerdeführers beigelegten Bestätigung der Hausverwaltung ist zu entnehmen, dass die Nutzfläche der vom Beschwerdeführer gemieteten Wohnung 94,63 m2 beträgt. Es handelt sich hierbei um eine ungeförderte Wohnung der Wohnungskategorie A. Der Hauptmietzins ohne Betriebskosten und ohne Umsatzsteuer beträgt EUR 422,41, die Betriebskosten ohne Umsatzsteuer EUR 241,74.

Über Aufforderung der Behörde erster Instanz vom 19. Jänner 2005, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass in der Wohnung auch die Tochter C gemeldet sei, gab der Beschwerdeführer am 31. Jänner 2005 die eidesstattliche Erklärung ab, dass insgesamt drei Personen im gemeinsamen Haushalt leben. Die in der Wählerevidenz verzeichnete vierte Person Frau C W. lebe im gemeinsamen Haushalt mit Herrn J. in einer näher bezeichneten Wohnung in 1150 Wien.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 50, vom 1. Februar 2005 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom 8. November 2004 gemäß §§ 60 bis 61a WWFSG 1989 und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/1989, ab 1. November 2004 bis 30. September 2005 eine Wohnbeihilfe von monatlich EUR 152,29 gewährt. In der Begründung dieses Bescheides wurde das anrechenbare Familieneinkommen mit EUR 1.574,11 festgestellt. Unter Anerkennung einer Wohnungsaufwandsbelastung von EUR 413,53 abzüglich der zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung von EUR 261,24 sei die Wohnbeihilfe im ausgesprochenen Ausmaß zuzuerkennen gewesen. Die Wohnbeihilfe dürfe gemäß § 21 Abs. 2 WWFSG 1989 jeweils höchstens ein Jahr gewährt werden. Auf Grund des Vorliegens besonderer Umstände, die eine Änderung des anrechenbaren Einkommens erwarten lassen, wie Arbeitslosigkeit, Krankenstand, Karenzurlaub, Erreichen des 40. Lebensjahres, Volljährigkeit von Mitbewohnern, usw., sei die Wohnbeihilfe nur für den im Spruch festgesetzten Zeitraum zu gewähren gewesen.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2005, beim Magistrat der Stadt Wien eingelangt offenbar am 10. März 2005, gab der Beschwerdeführer die "Änderung der Haushaltsgröße" wie folgt bekannt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

In der Beilage sende ich die Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes meiner Tochter Caroline W. in Wien 15., ... (gemeinsamer Haushalt seit 9.11.2004, Hauptwohnsitz am 11.2.2005) und ersuche um Neuberechnung der Wohnbeihilfe und Bescheiderstellung.

Mit freundlichen Grüßen

unleserliche Unterschrift (Beschwerdeführer)"

Aus einer im Verwaltungsakt erliegenden Meldebestätigung des Magistratischen Bezirksamtes für den 15. Wiener Gemeindebezirk vom 11. Februar 2005 ist ersichtlich, dass die Tochter des Beschwerdeführers Caroline W. vom 15. April 1982 bis 11. Februar 2005 mit Hauptwohnsitz in der beschwerdegegenständlichen Wohnung, vom 9. November 2004 bis 11. Februar 2005 mit Nebenwohnsitz in der Wohnung ihres Lebensgefährten in 1150 Wien gemeldet war und seit 11. Februar 2005 in dieser Wohnung nunmehr mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 50, vom 16. März 2005 wurde die mit Bescheid vom 1. Februar 2005 zuerkannte Wohnbeihilfe gemäß §§ 60 bis 61a WWFSG 1989 und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/1989, ab 1. Februar 2005 bis 30. September 2005 mit monatlich EUR 139,23 neu festgesetzt. In der Begründung wurde das anrechenbare Familieneinkommen mit EUR 1429,10 festgestellt. Die Zuerkennung der Wohnbeihilfe erfolgte unter Anerkennung einer Wohnungsaufwandsbelastung von EUR 371,45 abzüglich der zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung von EUR 232,22.

In der dagegen erhobenen Berufung vom 25. März 2005 führte der Beschwerdeführer aus, das anrechenbare monatliche Familieneinkommen sei von der Behörde erster Instanz zu hoch festgestellt worden. Für die Berechnung der Wohnbeihilfe hätte ein monatliches Familieneinkommen von EUR 1.018,24 der Entscheidung zu Grunde gelegt werden müssen. Dies ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer ein Minuseinkommen von - EUR 202,86 habe. Für seine Ehegattin sei ein monatliches Einkommen von EUR 1.001,10 und für seine Tochter Catharine ein monatliches Einkommen von EUR 220,-

- anzunehmen. Die Wohnbeihilfe wäre daher mit EUR 362,73 festzusetzen gewesen. Das Familieneinkommen werde durch sein "negatives Geschäftsergebnis (belegt im letzten Einkommensteuerbescheid) belastet".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und die Wohnbeihilfen für den Zeitraum ab 1. Februar 2005 bis 30. September 2005 mit monatlich EUR 269,04 festgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, dass gemäß § 2 Z. 15 WWFSG 1989 als Familieneinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal gelten. Laut Auskunft des Arbeitsmarktservice vom 13. Jänner 2005 erhalte die Ehefrau des Beschwerdeführers Notstandshilfe im Ausmaß von täglich netto EUR 33,37; dies entspräche einem monatlichen Einkommen von netto EUR 1.001,10. Hinzu käme noch laut Bescheid der Stipendienstelle Wien vom 7. Oktober 2004 eine Studienbeihilfe für die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter Catharine in der Höhe von monatlich netto EUR 220,--. Der Beschwerdeführer selbst weise laut Einkommensteuerbescheid vom 29. Juni 2004 ein negatives Jahreseinkommen in der Höhe von - EUR 2.494,35 auf; dies entspräche einem monatlichen negativen Einkommen von - EUR 208,--. Der Beschwerdeführer habe diesen Betrag in seiner in der Berufung vorgelegten Berechnung des Familieneinkommens mit den übrigen Einkommen der Mitbewohner gegenverrechnet. Ein Verlustausgleich könne erst dann erfolgen, wenn bei einer oder bei mehreren Einkunftsarten ein negatives Endergebnis erzielt werde. Ein solcher komme also dort nicht in Betracht, wo nur eine Einkunftsart vorliege. Auch wenn beide Ehegatten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezögen und zusammen veranlagt würden und wenn der Fall vorliege, dass der eine Ehegatte aus dem laufenden Betrieb eines Gewerbes einen Verlust erleide, jedoch im selben Jahr aus dem Verkauf dieses Betriebes einen Veräußerungsgewinn erziele, sei es nicht möglich, den Verlust aus dem laufenden Betrieb des einen Ehegatten mit dem Gewinn aus dem laufenden Betrieb des anderen Ehegatten auszugleichen. Vielmehr sei der besagte Verlust lediglich mit dem Veräußerungsgewinn desselben Ehegatten aufzurechnen, denn bei der Zusammenveranlagung der Ehegatten würden nur die bereits festgestellten, jedem von ihnen zugeflossenen Nettoeinkünfte zusammengerechnet. Dem begünstigten Steuersatz des § 34 EStG 1953 unterläge demnach nur der nach dieser Aufrechnung verbleibende Teil des Veräußerungsgewinnes. Daraus folge für den hier gegenständlichen Fall nach dem WWFSG 1989, dass das Einkommen des Beschwerdeführers nicht mit den Einkünften seiner Mitbewohner aufzurechnen sei, weshalb dieser Verlust unberücksichtigt bleiben müsse. Somit errechne sich das Familieneinkommen mit EUR 1.221,10. Dieser Betrag diene der Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes als Grundlage. Ausgehend von diesem Betrag ergebe sich für einen Dreipersonenhaushalt eine gemäß § 20 Abs. 2 WWFSG 1989 iVm § 61a Abs. 2 leg. cit. iVm der Verordnung des Landes Wien LGBl. Nr. 32/1989 in der geltenden Fassung zu ermittelnde zumutbare Wohnungsaufwandbelastung in der Höhe von EUR 102,41. Zu den Aufwendungen (Miete) sei anzuführen, dass bei der Berücksichtigung der Wohnbeihilfe nach dem ersten Hauptstück gemäß § 20 Abs. 4 WWFSG 1989 nur Teile des Mietzinses, und zwar jene, mit denen Darlehensrückzahlungen des Vermieters weiterverrechnet werden, zu berücksichtigen seien. Bei der Berechnung der Wohnbeihilfe nach dem dritten Hauptstück des WWFSG (allgemeine Wohnbeihilfe) sei gemäß § 60 Abs. 5 bei Wohnungen der Kategorie A nur der Hauptmietzins bis zur maximalen Höhe von EUR 4,37/m2 zu Grunde zu legen. Bei einer im Umfang von 85 m2 zu berücksichtigenden Wohnfläche ergebe dies eine Summe von EUR 371,45. Betriebskosten oder sonstige in der Mietzinsabrechnung enthaltene Aufwendungen seien jedoch nicht zu berücksichtigen. Da dieser Wert um EUR 269,04 über der gemäß § 20 Abs. 2 WWFSG 1989 bzw. § 61a Abs. 2 WWFSG 1989 iVm der Verordnung des Landes Wien LGBl. Nr. 32/1989 in der geltenden Fassung zu berechnenden (im konkreten Fall mit EUR 102,41 ermittelten) zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung liege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Beschwerdeführer replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 60 Abs. 1 des Gesetzes über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung und der Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989) vom 24. Februar 1989, LGBl. Nr. 18/1989, in der Fassung vom 21. Februar 2003, LGBl. Nr. 11/2003, ist einem Mieter, der durch den Wohnungsaufwand einer nicht geförderten Wohnung unzumutbar belastet wird, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Hauptmietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z. 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz das gesetzlich zulässige Ausmaß nicht überschreitet und der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahe stehenden Personen (§ 2 Z. 11) ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen kann weiters Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern anstelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. und II. Hauptstück gewährt werden.

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die in § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

Welcher Betrag jedenfalls zumutbar ist, wird in § 60 Abs. 4 WWFSG 1989 geregelt. Abs. 5 des § 60 WWFSG 1989 umschreibt den Wohnungsaufwand. Gemäß Abs. 6 dieses Paragraphen vermindert sich die Wohnbeihilfe um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

Wer Anspruch auf Wohnbeihilfe hat, wird in § 61 WWFSG 1989 geregelt.

Gemäß § 61a Abs. 1 WWFSG 1989 sind den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe ein Nachweis des Einkommens (Familieneinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß § 60 Abs. 5 anzuschließen.

§ 61a Abs. 2 WWFSG 1989 bestimmt, dass die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, §§ 21, 25, 27 und 28 Abs. 3 sinngemäß gelten.

Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde das der Berechnung der Wohnbeihilfe zu Grunde gelegte Familieneinkommen nicht dem Gesetz entsprechend berechnet hat. Der Beschwerdeführer habe nicht seine Verluste mit einem Veräußerungsgewinn aufgerechnet, wie dies bei dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg 2.191/F der Fall gewesen ist. Die belangte Behörde habe auf das gemäß Einkommensteuerbescheid festgestellte Negativeinkommen des Beschwerdeführers nicht Bedacht genommen.

Zur Beurteilung dieser Rechtsfrage sind auch folgende

Bestimmungen des WWFSG 1989 von Bedeutung:

"Erstes Hauptstück

Wohnbauförderung

...

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

...

11. als nahestehende Personen der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, Verwandte im zweiten und dritten Grad der Seitenlinie und Verschwägerte in gerader Linie und eine Person, die mit dem Eigentümer (Mieter) in wirtschaftlicher Hinsicht ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt;

...

13. als Haushaltsgröße die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen; ...

14. als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht werden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten bei einer gesetzlichen Unfallversorgung,

15. als Familieneinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeiternehmern und angestellten Pflegepersonal;

16. die in diesem Gesetz angeführten Bundesgesetze in folgender Fassung:

...

n) Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 132/2002,

...

Wohnbeihilfe

§ 20. ...

(2) ... Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

...

§ 21. (1) Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.

(2) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf ein Jahr gewährt werden. ...

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Magistrat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für jede Änderung des Familieneinkommens, des Familienstandes, der Haushaltsgröße und des Wohnungsaufwandes. Die Höhe der Wohnbeihilfe ist unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall, neu zu bemessen.

...

§ 25. (1) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

...

Nachweis des Einkommens

§ 27. (1) Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;

2. bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;

3. bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.

(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann von den Einkommensteuerbescheiden für die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.

(4) Bei aufrechten Ehen oder Lebensgemeinschaften sind die Einkünfte beider Partner bei Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen.

Erledigung der Ansuchen und Anträge

§ 28. ...

(3) Über Anträge auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 entscheidet der Magistrat. Über Rechtsmittel gegen Bescheide des Magistrates entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien.

..."

Die belangte Behörde geht - insoweit unbekämpft - im angefochtenen Bescheid davon aus, dass in dem Zeitraum, für welchen Wohnbeihilfe gewährt wurde (1. Februar 2005 bis 30 September 2005), im gemeinsamen Haushalt drei nahestehende Personen gelebt haben. Bei der Bemessung der Wohnbeihilfe ist daher vom Familieneinkommen auszugehen. Der für die Bemessung der Wohnbeihilfe wesentliche Begriff "Familieneinkommen" ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen im § 2 Z. 14 und Z. 15 WWFSG 1989.

Aus der Definition des Familieneinkommens im § 2 Z. 15 WWFSG 1989 folgt, dass die - jeweils aus dem Einkommenssteuerrecht abgeleiteten - zusammengezählten Einkünfte des Förderungswerbers (Mieters) und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal, für die Berechnung der Wohnbeihilfe herangezogen werden. Bezüglich der jeweiligen Einkommen der für das Familieneinkommen maßgeblichen Personen verweist das WWFSG 1989 auf das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) in der Fassung BGBl. Nr. 132/2002.

Gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105 zu verstehen.

Der Gesetzgeber des WWFSG 1989 hat durch ausdrückliche Anordnung zum Ausdruck gebracht, inwieweit für den Bereich der Wohnbauförderung anderes als im Einkommensteuerrecht gelten soll. Insoweit daher nichts Abweichendes in der Begriffsbestimmung des § 2 Z. 14 WWFSG 1989 angeordnet wird, ist daher vom einkommensteuerrechtlichen Einkommensbegriff auszugehen (vgl. hiezu das zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage des WFG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1992, Zl. 88/05/0211, VwSlg 13.622/A).

Im WWFSG 1989 fehlt für die Berechnung des Familieneinkommens eine Regelung, wonach ein gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 errechnetes negatives Einkommen einer Person das Einkommen einer anderen mit zu berücksichtigenden Person nicht vermindert (vgl. hiezu beispielsweise § 31 Studienförderungsgesetz 1992). Aus der Anordnung im § 27 Abs. 4 WWFSG 1989, wonach bei aufrechten Ehen oder Lebensgemeinschaften die Einkünfte beider Partner bei Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen sind, ist unter Berücksichtigung des Verweises auf § 2 Abs. 2 EStG 1988 im § 2 Z. 15 WWFSG 1989 vielmehr davon auszugehen, dass ein Verlustausgleich zwischen den beiden Einkommen vorgenommen werden soll.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Insoweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch darin erblickt, dass die belangte Behörde nicht auch eine erhöhte Wohnbeihilfe ab 1. November 2004 zuerkannt hat, ist festzuhalten, dass nach dem Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde dem Beschwerdeführer der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 50, vom 1. Februar 2005 zugestellt worden ist. Der Beschwerdeführer hat - nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten - dagegen keine Berufung erhoben. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2005 hat die Behörde zutreffend als Mitteilung gemäß § 21 Abs. 3 WWFSG 1989 beurteilt, auf Grund deren eine Neubemessung der Wohnbeihilfe erfolgte. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass für die Haushaltsgröße (§ 2 Z. 13 WWFSG 1989) und das Familieneinkommen (§ 2 Z. 15 WWFSG 1989) im Gesetz auf die "im gemeinsamen Haushalt lebenden" Personen abgestellt ist. Gemäß § 61a Abs. 1 WWFSG 1989 ist daher der Meldezettel nur für die Personen vorzulegen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abzusehen.

Wien, am 18. Dezember 2006

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